Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Anlage 07: „Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“
1. für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung des Hilfsmittels zu sorgen,
2. Beschädigungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, auf ei- xxxx Xxxxxx zu beheben,
3. elektrisch betriebene Hilfsmittel vor unsachgemäßer Wässerung zu schützen,
4. das Hilfsmittel gegen Schaden durch Dritte, Verlust oder Diebstahl hinreichend zu si- chern,
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(2) Wer Medizinprodukte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen im Rahmen der Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten Vorkommnisse bekannt werden, soweit die Behandlung im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt steht.
(3) Wer, ohne Verantwortlicher nach § 5 des Medizinproduktegesetzes zu sein, beruflich oder gewerblich oder in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Verpflichtungen Medizinprodukte zur Eigenanwendung durch Patienten oder andere Laien an den Endanwender abgibt, hat ihm mitgeteilte Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. In allen anderen Fällen informieren Vertreiber und Händler den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes über ihnen mitgeteilte Vorkommnisse.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten für Angehörige der Heilberufe als erfüllt, soweit Meldungen an Kommissionen oder andere Einrichtungen der Heilberufe, die im Rahmen ihrer Aufgaben Risiken von Medizinprodukten erfassen, erfolgen und dort eine unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Bundesoberbehörde sichergestellt ist.
(5) Vorkommnisse sind in § 2 Nr. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung wie folgt definiert: "Vorkommnis" ist eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts, die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Der Vorkommnisbegriff erfasst auch Fälle unklarer, aber möglicher Kausalität sowie die Fälle, in denen sich gravierende medizinische Folgen zwar nicht manifestiert haben, im Wiederholungsfall unter weniger günstigen Umständen aber eintreten könnten (sogenannte Beinahevorkommnisse). Was unter einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, wird in den europäischen Leitlinien zum Medizinprodukte- Beobachtungs- und -Meldesystem (MEDDEV 2.12/1, Nr. 5.3.2) näher erläutert. Danach ist diese anzunehmen bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung, im Falle eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion und bei einem Z...
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Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Anlage 08: „Bestätigung Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ
1. für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung des Hilfsmittels zu sorgen,
2. Beschädigungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, auf eigene Kosten zu beheben,
3. das Hilfsmittel gegen Schaden durch Dritte, Verlust oder Diebstahl hinreichend zu sichern,
4. das Hilfsmittel nicht an andere Personen zu übereignen, zu verleihen oder zu verpfänden,
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Rechnungslegung/Abrechnungsregelung
(1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V (im Folgenden Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile: - Abrechnungsdaten, - Kennzeichen Hilfsmittel - 7-stelliger Schlüssel „Leistungserbringergruppe“ (LEGS) - Abrechnungspositionsnummer - Versorgungszeitraum (von/bis) - Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), - Begleitzettel für Urbelege (im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschi- nell verwertbarer Datenübertragung) - Genehmigungsschreiben der KKH (bei Übermittlung per eKV ist kein Genehmi- gungsschreiben und kein Ausdruck der Genehmigung erforderlich) - Urbelege (wie Verordnungsblätter (Muster 16), jeweils im Original). Neben der Ver- ordnung (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert der Auftraggeber im Ein- zelfall auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen (Krankenhausverordnung). Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein - Empfangsbestätigung des Versicherten bzw. Lieferschein - Angabe der Belegnummer bei Nachberechnungen auf Grund von Absetzungen oder Kürzungen früherer Rechnungen.
(2) Nach § 302 Abs. 1 SGB V ist der Auftragnehmer verpflichtet, der KKH die Abrech- nungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, hat die KKH gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nach zu erfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten hat die KKH dem Auftragnehmer durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls der Auftragnehmer die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer hat die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten, wenn die KKH die Voraussetzungen zur Annahme von Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern geschaffen hat.
(4) Jeder neu Zugelassene ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1 bei der Kaufmänn...
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Xxxxxx 0: „Muster Beratungsdokumentation und Mehrkostenbestätigung des Versicherten“
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Anlage 07: „Muster Besuchsprotokoll Stomaversorgung“ Stomaversorgungssystem Irrigation Beratungsleistungen Materialumstellung
Zuständigkeit der KKH-Hilfsmittelzentren nach Postleitzahlen von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ von bis HMZ Anlage 07*: Muster über die Beratungsdokumentation Mehrkosten
1. Beratung zu Mehrkosten Ich wurde vor Versorgung über das vorhandene Angebotsspektrum der für meine spezifische Versorgungssituation in Betracht kommenden Produkte/Hilfsmittel informiert, die als Sachleistung ohne Mehrkosten beansprucht werden können. Die angebotenen Produkte/Hilfsmittel entsprachen der ärztlichen Verordnung und erfüllten deren Maßgaben.