Zuständigkeit und Verfahren Musterklauseln

Zuständigkeit und Verfahren. § 79. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 71 Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Zuständigkeit und Verfahren. Die Zuständigkeit für das im Bundesrecht und in den kantonalen Vorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren wird wie folgt geregelt:
Zuständigkeit und Verfahren. Das CoC Sicherstellung der KVB ist zuständig für die Entscheidungen über die Bewilligung, die Aufhebung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X und die Rückforderung der Förderung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zum Vorstand der KVB zulässig.
Zuständigkeit und Verfahren. III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. ** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Zuständigkeit und Verfahren. Art. 359a
Zuständigkeit und Verfahren. 1. Jeder Bereich überprüft eigenständig die Tauglichkeit der vorhandenen Arbeitsplätze zur mobilen Arbeit. Grundsätzlich kann jeder Mitarbeitende mit seinem zuständigen Vorgesetzten die Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes vereinbaren, sofern die ausgeübte Tätigkeit hierfür geeignet ist. Der Vorge- setzte prüft und entscheidet, ob die Voraussetzungen für mobiles Arbeiten gegeben sind. Ein Widerspruchsrecht ist nicht gegeben. Die mobile Arbeit darf nicht einseitig angeordnet werden. Sie bedarf der Schriftform (Anlage) und muss mindestens folgende Punkte regeln: - Zeitpunkt des Beginns der mobilen Arbeit - Laufzeit der individuellen Vereinbarung - Notwendige Arbeitsmittel und zur Verfügung zu stehende Technik - Regelungen zur Kostentragung - Arbeitszeiten und Erreichbarkeit Die bilaterale Vereinbarung zur Mobilen Arbeit darf vor Ablauf der vereinbar- ten Laufzeit jederzeit durch den Mitarbeitenden beendet werden. Seitens des Dienstvorgesetzten kann die bilaterale Vereinbarung zur Mobilen Arbeit mit einer Frist von einer Kalenderwoche vor Ablauf der Vereinbarung beendet werden, wenn die "Corona-Ampel Sachsen-Anhalts" mit einer 7-Tages-lnzidenz kleiner 30 nicht mehr orange ist.
Zuständigkeit und Verfahren. Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Er wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Ungeachtet des Prüfungsergebnis- ses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entschei- dung über die Erteilung des Einreisevisums. Hält sich der Ausländer bereits legal bzw. als Flüchtling in der Bundesrepublik auf, ist der An- trag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit be- stimmt sich hierbei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers. Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln (z. B. zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung) sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeiten erfolgt in einem ver- waltungsinternen Zustimmungsverfahren. Damit treten gegenüber dem Ausländer im Inland nur noch die Ausländerbehörden und im Ausland die Auslandsvertretungen (Visastellen der Bot- schaften und Konsulate) auf. Die Beschäftigungserlaubnis kann für maximal drei Jahre erteilt werden. Sie bezieht sich stets auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Die Erlaubnis kann inhaltlich bezüglich der Tätigkeit be- schränkt werden. Soweit die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, muss diese grundsätzlich eine Vorrangprüfung dahingehend vornehmen, ob für die konkrete Beschäftigung keine geeigneten deutschen oder europäischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Mit der neuen BeschV ist die Vorrangprüfung jedoch in vielen Fällen, insbesondere für die Beschäftigungserlaubnis für ausgebildete Ausländer in Mangelberufen, Einreisende im Rahmen des Personalaustausches oder von Auslandsprojekten, für Sprachlehrer und Au-pair- Beschäftigte, entfallen. Ausländische Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besit- zen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Arbeitgeber dürfen nur solche Aus- länder beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind. Bei Verstößen drohen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen und für Ausländer eventuell sogar die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Weiterführende Informationen stehen im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx (Her- ausgeberin ist die Beauftrage der Bundesregierung für Migration, Flücht...
Zuständigkeit und Verfahren. § 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschrei- tenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
Zuständigkeit und Verfahren. 1) Für den Erlass des Normalarbeitsvertrages ist die Regierung zu- ständig.
Zuständigkeit und Verfahren. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die erforderlichen und geeigneten Qualifi- zierungsmaßnahmen zum Erreichen der Kompetenz i. S. v. Nr. 4.2 und 4.3. Die Auswahl geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Ressorts, der fachlichen Anforderungen des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes sowie des Bedarfs der zu qualifizierenden Beschäftigten. Der Fortbildungsbedarf i. S. d. Xxxxxxx 4.2 und 4.3 wird von der obersten Dienstbehörde kontinuierlich ermittelt. Darüber hinaus entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich über die Zuordnung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zu Bereichen mit besonderem Aus- lands- und Europabezug nach Nr. 4.3 dieser Vereinbarung. Die Ressorts werden Bereiche im Sinne dieses Moduls identifizieren und werden in eigener Zuständigkeit zielgenaue Qua- lifizierungsmaßnahmen durchführen. Die Beteiligungsrechte der zuständigen Personalvertretungen nach dem NPersVG blei- ben unberührt. Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von den in Nr. 4.2 genannten Leitungsfunk- tionen kommt der Europakompetenz eine herausgehobene Bedeutung im Rahmen von Eig- nung und Befähigung zu. Die vorgenannten Dienstposten oder Arbeitsplätze dürfen deshalb grundsätzlich nur mit Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden, die Europakompe- tenz oder internationale Erfahrung im Sinne der Nr. 4.2 dieser Vereinbarung nachweisen können oder die die entsprechende Qualifikation in angemessener Zeit (in der Regel sechs Monate) nachholen. Ausnahmen hiervon kann im Einzelfall die zuständige oberste Dienstbehörde im Be- nehmen mit der Staatskanzlei zulassen, wenn der zu besetzende Dienstposten oder Ar- beitsplatz von seiner Aufgabenstellung her keine europarechtlichen oder europapolitischen Bezüge aufweist. Die noch nicht durchgeführte Qualifizierung darf nicht dazu führen, dass eine Berück- sichtigung bei der Besetzung entsprechender Dienstposten und Arbeitsplätze unterbleibt.