Rechtspflege. Art. 15 822.14
Rechtspflege. 27.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglements oder über Fragen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vor- gelegt.
Rechtspflege. Art. 31.12 Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirt- schaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO3.
Rechtspflege. Die Parteien anerkennen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss Art. 117 ff. des Rechtspflegereglements der NL sowie des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zum Entscheid von Streitigkeiten aus einem SIHF-Ausbildungsvertrag. • Zum Entscheid über Streitigkeiten aus einem Vertrag ist in erster Instanz das Schiedsgericht gemäss Art. 117 ff. des Rechtspflegereglements der NL zuständig. • Für Berufungen gegen letztinstanzliche Entscheide des Schiedsgerichts der NL ist das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gemäss Art. 79 f. der Statuten der SIHF zuständig. • Diese Schiedsgerichte wenden bei ihren Entscheidungen die Bestimmungen des Spielervertrags, die Bestimmungen dieses Reglements und aller anderen Reglemente der SIHF und ergänzend Schweizerisches Recht an.
Rechtspflege. 16 Beschwerden § 17 Uneinigkeiten § 18 Strafrecht / Strafverfolgung / Verzeigung § 19 Änderung
Rechtspflege. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Stiftung, Arbeitgeber sowie versicherten Personen und anspruchs- berechtigten Personen findet Art. 73 BVG Anwendung.
Rechtspflege. Streitigkeiten Art. 31 wird zu Art. 41.
Rechtspflege. Art. 102 Einsprache
Rechtspflege. 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.
Rechtspflege. Art. 20 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach kantonalem Recht.