Rechtspflege Musterklauseln

Rechtspflege. 1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zen. 2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch nur auf Feststellung. 3 …8
Rechtspflege. Die Parteien anerkennen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss Art. 117 ff. des Rechtspflegereglements der NL sowie des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zum Entscheid von Streitigkeiten aus einem SIHF-Ausbildungsvertrag. • Zum Entscheid über Streitigkeiten aus einem Vertrag ist in erster Instanz das Schiedsgericht gemäss Art. 117 ff. des Rechtspflegereglements der NL zuständig. • Für Berufungen gegen letztinstanzliche Entscheide des Schiedsgerichts der NL ist das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gemäss Art. 79 f. der Statuten der SIHF zuständig. • Diese Schiedsgerichte wenden bei ihren Entscheidungen die Bestimmungen des Spielervertrags, die Bestimmungen dieses Reglements und aller anderen Reglemente der SIHF und ergänzend Schweizerisches Recht an.
Rechtspflege. 27.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglements oder über Fragen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vor- gelegt. 27.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so kann der Rechtsweg gemäss BVG eingeschlagen werden.
Rechtspflege. Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirt- schaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO3.
Rechtspflege. 1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchsta- ben a–d BVG. 2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. 3 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG). 99 Fassung des ersten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721). 100 Letzter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. November 2008, vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009 (BBl 2009 2721).
Rechtspflege. 1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.1 2) Aufgehoben2 3) Aufgehoben3
Rechtspflege. 18 Nachträglicher Beitritt § 19 Uneinigkeiten 1 Bei Uneinigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden ist in erster Instanz eine Einigungs-/ Vermittlungsverhandlung durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) des Kantons Aargau durchzuführen. 2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 (Stand: 1. Ja- nuar 2011). 1 Bei Änderung der eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen werden die Orga- nisation und die Aufgabenverteilung den jeweiligen Verhältnissen angepasst. 2 Änderungen dieses Gemeindevertrages können nur im Einverständnis aller Vertragsge- meinden vorgenommen werden.
Rechtspflege. Für Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus der Anwendung und Auslegung dieses Vorsorgereglements entstehen, sind die von den Kantonen bezeichneten Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Bundesgericht angefochten werden. Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinn- gemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften behandelt.
Rechtspflege. 1 Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung die- ser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständig.
Rechtspflege. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden - sofern keine gütliche Einigung er- zielt werden kann - nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt.