Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb in- nerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOr- derschecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kredit- institute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezah- lung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages Scheckvertrags ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kreditinsti- tute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten bezahl- ten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb in- nerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Or- derschecks. Fassung: April 2019
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Orderschecks. 29.12.2022 Sonderbedingungen für den Scheckverkehr Seite 1 von 1 PSD Bank Kiel eG
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kreditin- stitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Orderschecks. Fassung: Oktober 2021
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt betei- ligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten vorge- legten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages Scheckvertrags ausgestellte Order- schecks.. Sonderbedingungen für den Sparverkehr Fassung: Januar 2018 1 Spareinlage
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Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten vorge- legten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden vor- stehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Orderschecks. PSD Bank Nord eG
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