Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.
Appears in 5 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Wichtige Informationen Zu Zahlungskonten
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb in- nerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOr- derschecks.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Agb Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.. Fassung: Januar 2016
1 Zur Bereithaltung geeignete Mitteilungen und Sendungen
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezah- lung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Besondere Bedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages Scheckvertrags ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
Appears in 2 contracts
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kredit- institute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb in- nerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Or- derschecks. Fassung: April 2019
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kreditin- stitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Orderschecks. Fassung: Oktober 2021
Appears in 1 contract
Samples: Telefon Banking Vereinbarung
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecks.Orderschecks. 29.12.2022 Sonderbedingungen für den Scheckverkehr Seite 1 von 1 PSD Bank Kiel eG
Appears in 1 contract
Zusätzliche Regelungen für Orderschecks. Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Ein- zug Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Be- zahlung Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute Kreditinsti- tute kann gegen Vorlage der inner- halb innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten bezahl- ten Schecks Zah- lung Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Order- schecksOrderschecks.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen