Zusätzliche Verantwortlichkeiten Für Optionale Leistungen Musterklauseln

Zusätzliche Verantwortlichkeiten Für Optionale Leistungen. 6.2.1. Option System Health Check(s) 1. dem rAAT die berechtigten LPARs entsprechend der abgeschlossenen Anzahl benennen, die Gegenstand des optionalen System Health Check Services sind; 2. einen Intel/AMD Server mit der erforderlichen Mindestkonfiguration (siehe xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxx.xxxx) und den benötigten Zugriffsrechten, wie von IBM definiert, für die Dauer der Laufzeit dieser Serviceoption bereitstellen, wenn der IBM Data Collector Agent nicht auf den LPARs der berechtigten Maschinen installiert werden soll; 3. den IBM Data Collector Agent nach den Anweisungen von IBM auf der/den berechtigten LPAR(s) der berechtigten Maschine(n) bzw. auf dem separaten Server aktivieren; 4. sicherstellen, dass IBM Zugriff auf die berechtigten Maschinen zum Zweck der Abfrage der benötigten Systemdaten hat, oder, sofern das rAAT dies für möglich hält, sicherstellen, dass der Kunde dem rAAT die von IBM angegebenen benötigten Systemdaten bereitstellt; 5. die Nutzung von Programmen genehmigen, die IBM die Abfrage der Mikrocode Servicestände und der benötigten Daten ermöglichen, und bestätigen, dass der Kunde die alleinige Verantwortung für die Sicherheit des Netzwerks trägt; 6. die Verantwortung für alle Daten und den Inhalt jeder Datenbank, die der Kunde IBM in Verbindung mit dieser Serviceoption zur Verfügung stellt, sowie für die Auswahl und Implementierung von Verfahren und Steuerungen für den Zugriff auf diese Daten und deren Sicherheit, Verschlüsselung, Verwendung und Übertragung und für die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbank und aller gespeicherten Daten übernehmen; 7. den Software-Code des IBM Data Collector Agents nach den Anweisungen von IBM von der/den LPAR/s der berechtigten Maschine/n bzw. vom separaten Server entfernen, wenn die Option der System Health Checks aus irgendeinem Grund aus dem Vertrag gekündigt wird oder die Laufzeit der Serviceoption endet; 8. zur Kenntnis nehmen, dass IBM den IBM Data Collector Agent zur Erbringung der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Services verwenden wird. IBM behält sich das Recht vor, dieses Tool zu ersetzen/aufzurüsten oder zusätzliche Tools und Prozesse zu verwenden, um die Services während der Laufzeit der Serviceoption zu erbringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den IBM Data Collector Agent zu verwenden oder in irgendeiner Form Kopien des IBM Data Collector Agents anzufertigen. Der Kunde darf den IBM Data Collector Agent weder vollständig noch teilweise rückumwandeln (re...
Zusätzliche Verantwortlichkeiten Für Optionale Leistungen 

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?