Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche.
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Samples: www.plk-gebaeudetechnik.ch, service-cct.ch, www.plk-gebaeudetechnik.ch
Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Ge- samtarbeitsvertrages (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-VertragsparteienInstallationsgewerbes vom 1.1. 2005, der unterstellten unterstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Arbeitnehmer und den Vollzug des GAV in der Schweizerischen GebäudetechnikbrancheElektro- und Telekommunikations- Installationsbranche.
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Samples: www.plk-elektro.ch
Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der im Schweizerischen GebäudetechnikbrancheGebäudehüllengewerbe.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber Arbeitgebern und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der im Schweizerischen GebäudetechnikbrancheGebäudehüllengewerbe.
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Samples: www.travailsuisse.ch
Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Vertragsparteien und den Vollzug des GAV in der Schweizerischen GebäudetechnikbrancheIsolierbranche.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch