Common use of Zweck/Kompetenzen Clause in Contracts

Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. 2.2 Die Aufgaben der PLK sind in Art. 11.4 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. 2.3 Dem Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche, nachstehend «PLK» genannt, steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen anzuwenden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag

Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der im Schweizerischen GebäudetechnikbrancheGebäudehüllengewerbe. 2.2 Die Aufgaben der PLK sind in Art. 11.4 9 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. 2.3 Dem Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbrancheim Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe, nachstehend «PLK» genannt, steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen anzuwenden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Zweck/Kompetenzen. 2.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des GAV bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien, der unterstellten Arbeitgeber Arbeitgebern und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in der im Schweizerischen GebäudetechnikbrancheGebäudehüllengewerbe. 2.2 Die Aufgaben der PLK sind in Art. 11.4 9 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. 2.3 Dem Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbrancheim Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe, nachstehend «PLK» genannt, steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen anzuwenden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)