Zweite Zahnarztmeinung. Wird auf Grund einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine zweite Zahnarztmeinung (auch z. B. über Internetdienste) eingeholt, werden die dafür entstandenen Kosten je versicherte Person bis zu 50 € je Versicherungsjahr ersetzt, soweit diese nicht von der GKV oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden. Eine Anrechnung dieser Kostenerstattung auf die Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 erfolgt nicht.
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Zweite Zahnarztmeinung. Wird auf Grund einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine zweite Zahnarztmeinung (auch z. B. über Internetdienste) eingeholt, werden die dafür entstandenen Kosten je versicherte Person bis zu 50 € je Versicherungsjahr Kalenderjahr ersetzt, soweit diese nicht von der GKV oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden. Eine Anrechnung dieser Kostenerstattung auf die Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 erfolgt nicht.
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Samples: ws.huvecdn.com, www.testsiegertarife.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de
Zweite Zahnarztmeinung. Wird auf Grund einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine zweite Zahnarztmeinung (auch z. B. über Internetdienste) eingeholt, werden die dafür entstandenen Kosten je versicherte Person bis zu 50 € je Versicherungsjahr ersetzterstattet, soweit diese nicht von der GKV oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden. Eine Anrechnung dieser Kostenerstattung auf die Leistungsstaffel nach Ziffer 4.2 3.1 erfolgt nicht.
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