Common use of Zwischenbericht Clause in Contracts

Zwischenbericht. Nach Ablauf der Hälfte des Förderzeitraumes ist ein Zwischenverwendungsnachweis in Form eines Zwischenberichtes vorzulegen. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Dargestellt werden soll in aussagekräftiger, kurzer Form der Verlauf der Maßnahme allgemein – sowie im speziellen wesentliche Ereignisse, Aktivitäten, Erfolge, Fortschritte, die Erreichung der in der Förder- vereinbarung genannten Ziele und Leistungen, die finanzielle Situation etc. Der Bericht soll über die konzeptkonforme Durchführung der geförderten Leistung Auskunft geben. Zweck der Vorlage und Prüfung dieses Berichtes über die bisherige Durchführung der geförderten Leistung ist es, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und bei Bedarf - noch während der Vertragslaufzeit - Verbesserungsmaßnahmen oder Konzeptanpassungen vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge bei nicht konzeptkonformer Durchführung wird hingewiesen. Dem Zwischenbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamt- zufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist schriftlich im Zwischenbericht zu erläutern, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Teilnahmezufriedenheit eingeleitet wurden bzw. werden. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Im Falle einer maßgeblichen Abweichung zu den eingereichten Unterlagen hat der Förderungsnehmer diese zu begründen. Bei triftigen Gründen und ohne Verschulden des Projektträges erfolgt keine Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages. Liegen keine triftigen Gründe für die Abweichungen vor und gehen diese auf ein Verschulden (eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Förderungsnehmers zurück, so wird grundsätzlich eine anteilige Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages vorgenommen. Der Bericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Hälfte des Förderungszeitraumes an den/die zuständige(n) BearbeiterIn in der Landesgeschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Die Berichte sind zusätzlich per eAMS an die zuständige Regionale Geschäftsstelle zu senden. Erfolgt eine Förderung im Rahmen der zwischen dem AMS Steiermark und dem Land Steiermark abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über das Ressort für Arbeit und Beihilfen, so sind die Berichte auch dem Land Steiermark zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.ams.at, www.ams.at

Zwischenbericht. Nach „M IT DEM Z WISCHENBERICHT IST VON DER RPK ZUGLEICH EIN Vorschlag zur Frage der Verlängerung der Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation und ggf. auch ein Vorschlag zur Frage der Einleitung von Leistun- gen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterbreiten.“ Die RPK erstellt jeweils nach Ablauf der Hälfte von drei Monaten, jedoch spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Förderzeitraumes ist ein Zwischenverwendungsnachweis in Form eines Zwischenberichtes vorzulegen. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwendenBewilligungszeitraums, wobei bei besonderer Aufforderung auch früher, einen Zwischenbericht über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Siebisher durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse, dass es der eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Dargestellt werden soll in aussagekräftiger, kurzer Form der Verlauf der Maßnahme allgemein – sowie im speziellen wesentliche Ereignisse, Aktivitäten, Erfolge, Fortschritte, die Erreichung der in der Förder- vereinbarung genannten Ziele und Leistungen, die finanzielle Situation etc. Der Bericht soll ausführliche Stellungnahme über die konzeptkonforme Durchführung Rehabilitationsfähigkeit des Rehabilitanden sowie insbesondere eine Prognose über den weiteren Rehabilitationsverlauf und die Erwerbsfähigkeit enthält. Mit dem Zwischenbericht ist von der geförderten Leistung Auskunft gebenRPK zugleich ein Vorschlag zur Frage der Verlängerung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ggf. Zweck auch ein Vorschlag zur Frage der Vorlage und Prüfung dieses Berichtes über die bisherige Durchführung der geförderten Leistung ist es, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und bei Bedarf - noch während der Vertragslaufzeit - Verbesserungsmaßnahmen oder Konzeptanpassungen vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge bei nicht konzeptkonformer Durchführung wird hingewiesen. Dem Zwischenbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamt- zufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten Einleitung von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruhtLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterbreiten. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 nach der Lage des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles Einzelfalls erforderlich gehaltenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist schriftlich im Zwischenbericht zu erläutern, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Teilnahmezufriedenheit eingeleitet wurden bzw. werden. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Im Falle einer maßgeblichen Abweichung zu den eingereichten Unterlagen hat der Förderungsnehmer diese dem Vorschlag genau zu begründen. Bei triftigen Gründen Nach Vorliegen des Zwischenberichts überprüft der Krankenversicherungsträger nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes seine Leistungszuständigkeit. Hält er die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung für gegeben, leitet er den Antrag mit allen Gut- achten umgehend an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter und ohne Verschulden macht einen Erstat- tungsanspruch nach § 105 SGB X ab dem Datum des Projektträges erfolgt keine Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages. Liegen keine triftigen Gründe für die Abweichungen vor und gehen diese auf ein Verschulden (eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Förderungsnehmers zurück, so wird grundsätzlich eine anteilige Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages vorgenommenZwischenberichtes geltend. Der Bericht ist Rentenversicherungsträger entscheidet innerhalb von zwei Wochen darüber, ob die Voraus- setzungen der §§ 10 und 11 SGB VI erfüllt sind und teilt dieses dem Krankenversicherungsträger mit. Liegen die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI nicht vor, entscheidet der Kran- kenversicherungsträger darüber, ob die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter den Voraussetzungen der §§ 11 SGB V i.V.m. 40 SGB V weitergeführt werden können. Der Renten- versicherungsträger entscheidet ggf. über die Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag gem. § 116 SGB VI. Nach Vorliegen des Zwischenberichts überprüft der Rentenversicherungsträger – ggf. nach Ablauf Einho- setzungen der Hälfte Rentenversicherung weiter für gegeben, führt er die Leistung fort. Sind die gesetz- lichen Leistungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, leitet er den Antrag mit allen Gutachten umgehend an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter und macht einen Erstattungs- anspruch nach § 105 SGB X ab dem Datum des Förderungszeitraumes an den/Zwischenberichtes geltend. Der Rentenversiche- rungsträger entscheidet ggf. über die zuständige(n) BearbeiterIn Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenan- trag gem. § 116 SGB VI. Der Krankenversicherungsträger entscheidet innerhalb von zwei Wochen, ob die Voraussetzungen der Landesgeschäftsstelle per eAMS zu übermitteln§§ 11 SGB V i.V.m. Die Berichte sind zusätzlich per eAMS an 40 SGB V erfüllt sind, und unterrichtet innerhalb dieser Frist den Renten- versicherungsträger über seine Entscheidung. Teilt der Krankenversicherungsträger mit, dass die zuständige Regionale Geschäftsstelle zu sendenVoraussetzungen der §§ 11 SGB V i.V.m. Erfolgt eine Förderung im Rahmen 40 SGB V nicht erfüllt sind, beendet der zwischen dem AMS Steiermark und dem Land Steiermark abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über das Ressort für Arbeit und Beihilfen, so sind Rentenversicherungsträger die Berichte auch dem Land Steiermark zur Verfügung zu stellenLeistung.

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Samples: www.aok.de, www.bar-frankfurt.de

Zwischenbericht. Nach Ablauf der Hälfte des Förderzeitraumes ist ein Zwischenverwendungsnachweis in Form eines Zwischenberichtes vorzulegen. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Dargestellt werden soll in aussagekräftiger, kurzer Form der Verlauf der Maßnahme allgemein – sowie im speziellen wesentliche Ereignisse, Aktivitäten, Erfolge, Fortschritte, die Erreichung der in der Förder- vereinbarung genannten Ziele und Leistungen, die finanzielle Situation etc. Der Bericht soll über die konzeptkonforme Durchführung der geförderten Leistung Auskunft geben. Zweck der Vorlage und Prüfung dieses Berichtes über die bisherige Durchführung der geförderten Leistung ist es, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und bei Bedarf - noch während der Vertragslaufzeit - Verbesserungsmaßnahmen oder Konzeptanpassungen vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge bei nicht konzeptkonformer Durchführung wird hingewiesen. Dem Zwischenbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnen-Fragebögen beizulegen. Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamt- zufriedenheit der TeilnehmerInnen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 26 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist schriftlich im Zwischenbericht zu erläutern, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Teilnahmezufriedenheit eingeleitet wurden bzw. werden. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Sollte die Rücklaufquote unter 70 % liegen, so ist diese ebenfalls aus Sicht des Förderungsnehmers zu begründen / zu erläutern. Im Falle einer maßgeblichen Abweichung zu den eingereichten Unterlagen hat der Förderungsnehmer diese zu begründen. Bei triftigen Gründen und ohne Verschulden des Projektträges erfolgt keine Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages. Liegen keine triftigen Gründe für die Abweichungen vor und gehen diese auf ein Verschulden (eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Förderungsnehmers zurück, so wird grundsätzlich eine anteilige Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages vorgenommen. Der Bericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Hälfte des Förderungszeitraumes an den/die zuständige(n) BearbeiterIn in der Landesgeschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Die Berichte sind zusätzlich per eAMS an die zuständige Regionale Geschäftsstelle zu senden. Erfolgt eine Förderung im Rahmen der zwischen dem AMS Steiermark und dem Land Steiermark abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über das Ressort für Arbeit und Beihilfen, so sind die Berichte auch dem Land Steiermark zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.ams.at

Zwischenbericht. Nach Ablauf der Hälfte des Förderzeitraumes ist ein Zwischenverwendungsnachweis in Form eines Zwischenberichtes vorzulegen. Für diesen Bericht ist die entsprechende Vorlage zu verwenden, wobei über die Vorgaben hinausgehende wichtige Erläuterungen / Ergänzungen im Bericht anzuführen sind. Bitte beachten Sie, dass es eine Vorlage für Beschäftigungsmaßnahmen mit Landesförderung (kooperatives Programm) und eine ohne Landesförderung gibt. Dargestellt werden soll in aussagekräftiger, kurzer Form der Verlauf der Maßnahme allgemein – sowie im speziellen wesentliche Ereignisse, Aktivitäten, Erfolge, Fortschritte, die Erreichung der in der Förder- vereinbarung genannten Ziele und Leistungen, die finanzielle Situation etc. Der Bericht soll über die konzeptkonforme Durchführung der geförderten Leistung Auskunft geben. Zweck der Vorlage und Prüfung dieses Berichtes über die bisherige Durchführung der geförderten Leistung ist es, die bisherigen Erfahrungen auszuwerten und bei Bedarf - noch während der Vertragslaufzeit - Verbesserungsmaßnahmen oder Konzeptanpassungen vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge bei nicht konzeptkonformer Durchführung wird hingewiesen. Dem Zwischenbericht sind auch Auswertungen der TeilnehmerInnenTeilnehmer_innen-Fragebögen beizulegen. Im Förderungsvertrag wird unter Punkt „Teilnahmezufriedenheit“ ein individueller Zielwert für die Gesamt- zufriedenheit der TeilnehmerInnen Teilnehmer_innen vorgegeben, der auf den Werten von vorangegangenen Verträgen bzw. auf österreichischen Durchschnittswerten beruht. Die Gesamtzufriedenheit wird ausschließlich über die Frage 12 des Fragebogens („Wie zufrieden waren Sie alles in allem?“) erhoben. Die Erreichung dieses Zielwertes ist laufend zu überwachen. Im Fall einer Zielabweichung ist schriftlich im Zwischenbericht zu erläutern, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Teilnahmezufriedenheit eingeleitet wurden bzw. werden. Eine Stellungnahme ist erforderlich, wenn der Zielwert um 0,1 % überschritten wird und der erreichte Wert über 1,6 liegt. Im Falle einer maßgeblichen Abweichung zu den eingereichten Unterlagen hat der Förderungsnehmer diese zu begründen. Bei triftigen Gründen und ohne Verschulden des Projektträges erfolgt keine Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages. Liegen keine triftigen Gründe für die Abweichungen vor und gehen diese auf ein Verschulden (eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Förderungsnehmers zurück, so wird grundsätzlich eine anteilige Reduzierung des Beihilfenrahmenbetrages vorgenommen. Der Bericht ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Hälfte des Förderungszeitraumes an den/die zuständige(n) BearbeiterIn Bearbeiter_in in der Landesgeschäftsstelle per eAMS zu übermitteln. Die Berichte sind zusätzlich per eAMS an die zuständige Regionale Geschäftsstelle zu senden. Erfolgt eine Förderung im Rahmen der zwischen dem AMS Steiermark und dem Land Steiermark abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über das Ressort für Arbeit und Beihilfen, so sind die Berichte auch dem Land Steiermark zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.ams.at