Änderung der Verhältnisse und der ANB. 1. Die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung, Bescheid und/oder sonstige behördliche Verfügung festgesetzten Preise für den Netzanschluss und/oder die Netznutzung (Netzkooperation) und/oder andere hoheitliche Preisregelungen haben für die zwischen der APG und den Partnern abgeschlossenen Rechtsverhältnisse unmittelbare Geltung. Davon unbeschadet bleibt die rechtlich zulässige Möglichkeit der Verrechnung der in diesen ANB und/oder in den auf deren Basis abgeschlossenen Verträgen niedergelegten – nicht behördlich geregelten – Preisansätze und Entgelte. Sollten infolge von Gesetzen, Verordnungen und/oder behördlicher Verfügungen die Preise unmittelbar oder mittelbar erhöht oder ermäßigt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich die in den unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge vereinbarten Entgeltsbestandteile unmittelbar ab dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung oder Ermäßigung wirksam wird. Sollte für einen Zeitraum aus welchem Grund auch immer keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder ver- fassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Zeitpunkt der Neuregelung das auf der Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt. 2. Die ANB und/oder die auf Basis dieser ANB abgeschlossenen und/oder abzuschließenden Verträge sind bei Novellierung und/oder Änderung und/oder Aufhebung in diesem Zusammenhang anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen durch APG und den jeweils betroffenen Partner an die neue bzw. geänderte Rechtslage – vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Energie-Control Austria – einvernehmlich anzupassen bzw. erforderlichenfalls aufzuheben. Die Partner nehmen weiters zustimmend zur Kenntnis, dass die APG allenfalls verpflichtet ist, über Aufforderung der Energie-Control Austria die ANB zu ändern oder neu zu erstellen. Werden daher im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags mit dem Partner neue ANB genehmigt, so wird APG dies binnen 4 (vier) Wochen nach Genehmigung in einem persönlich an die Partner gerichteten Schreiben bekannt geben und ihnen auf deren Wunsch die neuen ANB zusenden. Änderungen der ANB treten zum von der APG dann bekannt gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch ab dem - nach Ablauf von 3 (drei) Monaten - folgenden Monatsersten nach Mitteilung an den Partner in Kraft und gelten dann für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Vertrages zwischen APG und dem Partner. Sofern es sich bei einem Partner um einen Endverbraucher handelt, hat dieser das Recht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich zu widersprechen. Für den Fall eines Widerspruchs ist die APG berechtigt, das unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossene Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 (einem) Monat ab Zugang des Widerspruchs zum jeweiligen Monatsletzten aufzulösen. Der betroffene Partner der APG ist jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Rechtsverhältnisses entstandene Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Vertrags keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Pflichten der APG und der Partner hat.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)