Änderung des Nachweissystems Musterklauseln

Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung des Eigentums an den Schuldverschreibungen jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung des Eigentums an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unter- schiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungs- bedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhält- nisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entspre- chenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die BOE Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den FOP-Schuldverschreibungen durch die FOP Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den FOP-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der FOP-Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den ZEI-Schuldverschreibungen durch die ZEI Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den ZEI-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der ZEI-Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den EWC-Schuldverschreibungen durch die EWC Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den EWC-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der EWC-Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Inhaberschaft an den Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen durch die Rolex-Batman-Batgirl/(RBB)-Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Inhaberschaft an den Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen von Schuldverschreibungsbedingungen, die die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin, die Übertragung der Rolex GMT II - Batman & Batgirl-Schuldverschreibungen oder die nachvollziehbare Zuordnung von deren Inhaberschaft betreffen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den ZEO-Schuldverschreibungen durch die ZEO Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den ZEO-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der ZEO-Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den COW-Schuldverschreibungen durch die COW Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den COW-Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der COW-Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.
Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Inhaberschaft an den Rolex Daytona Stahl-Schuldverschreibungen durch die Rolex- Daytona-Stahl/(RDS)-Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Inhaberschaft an den Rolex Daytona Stahl- Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen vonSchuldverschreibungsbedingungen, die die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin, die Übertragung der Rolex Daytona Stahl- Schuldverschreibungen oder die nachvollziehbare Zuordnung von deren Inhaberschaft betreffen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu.