Änderung des Risikos. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Gesellschaft vor Eingehen des Risikos über jegliche Änderung bezüglich des gewünschten territorialen Geltungsbereichs oder jedes sonstigen Risikoelements zu informieren, die eine Änderung der Pflichten der Gesellschaft nach sich ziehen könnte, wobei der Versicherungsnehmer andernfalls die Garantie verwirkt. Erhöht sich das Risiko aufgrund dieser Änderungen, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Prämie gemäß den zum Zeitpunkt der Änderungen geltenden Tarifen anzupassen.
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