Terrorismus. Eine im Geheimen organisierte Aktion oder drohende Aktion mit ideologischen, politischen, ethnischen oder religiösen Zielen, die von einer Einzelperson oder einer Gruppe ausgeführt wird, wobei Personen gegenüber Gewalt ausgeübt wird oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen Gutes teilweise oder völlig zerstört wird, entweder um die Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Verunsicherung zu schaffen, Druck auf Behörden auszuüben oder um den Verkehr und den normalen Betrieb eines Dienstes oder Unternehmens zu beeinträchtigen.
Terrorismus. Nicht versichert sind Schäden, Kosten und Aufwendungen jeglicher Art, die direkt und indirekt (mit-)verursacht werden durch oder im Zusammenhang stehen mit oder eine Folge sind von
a. Terrorismus, und/oder
b. Maßnahmen zur Kontrolle, Verhinderung, Unterdrückung von Terrorismus. Sollte ein Teil dieser Klausel unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt der Rest wirksam und in Kraft.
Terrorismus. Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet ist, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen innere Unruhen.
Terrorismus. Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologi- scher oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölke- rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen innere Unruhen. Als solche gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sa- chen, die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult begangen werden, und damit im Zusammenhang stehende Plünderungen. Auch nicht unter den Begriff Terrorismus fallen innere Unruhen gemäss G9.
Terrorismus. Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalt- handlung oder die Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staat- liche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrot- tung, Krawall oder Tumult.
Terrorismus. Eine Handlung oder Androhung einer Handlung, die heimlich zu ideologischen, politischen, ethnischen oder religiösen Zwecken organisiert wird, einzeln oder in einer Gruppe durchgeführt wird und sich gegen Personen richtet oder den wirtschaftlichen Wert von materiellem oder immateriellem Eigentum ganz oder teilweise vernichtet, entweder um Einfluss auf die Öffentlichkeit zu nehmen, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen, Druck auf die Behörden auszuüben oder um die Bereitstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Dienstleistung oder eines Unternehmens zu behindern. Wird ein Ereignis als Terrorismus anerkannt, sind unsere vertraglichen Verpflichtungen gemäß dem Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Schäden verursacht durch Terrorismus begrenzt, sofern Terrorismus nicht ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck sind wir (mit Ausnahme von Inter Partner Assistance) Mitglied der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Terrorism Reinsurance and Insurance Pool. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffen insbesondere den Umfang und den Zeitrahmen für die Erbringung unserer Dienstleistungen. Im Hinblick auf Risiken mit gesetzlich verbindlicher Deckung für Schäden verursacht durch Terrorismus sind Schadensfälle durch Waffen oder Geräte, die dazu konzipiert sind, durch eine strukturelle Veränderung des Atomkerns zu explodieren, grundsätzlich ausgeschlossen. In allen anderen Fällen sind alle Formen des durch Terrorismus verursachten Nuklearrisikos grundsätzlich ausgeschlossen.
Terrorismus. Unter Terrorismus werden gewalttätige Handlungen und/oder Verhaltensweisen verstanden, in Form eines Anschlags oder einer Reihe von zeitlich und bezüglich der Absicht miteinander zusammenhängender Anschläge sowie das Verbreiten (lassen) von Krankheitskeimen und/oder Substanzen, infolge derer Körperverletzungen und/oder gesundheitliche Schäden gegebenenfalls mit Todesfolge, bei Menschen oder Tieren und/oder Schäden an Sachen entstehen, bzw. anderweitige wirtschaftliche Interessen Schaden nehmen, wobei anzunehmen ist, dass dieser Anschlag oder Reihe von Anschlägen bzw. die Verbreitung von Krankheitskeimen und/oder Substanzen – gegebenenfalls in irgendeinem organisatorischen Zusammenhang – geplant und/oder ausgeführt wurde in der Absicht, bestimmte politische und/oder religiöse Ziele zu realisieren.
Terrorismus. Für Schäden als Folge von Terrorismus, vorsätzlicher Kontamination und/oder vorbeugenden Maßnahmen und Handlungen oder Verhaltensweisen zu dessen Vorbereitung, welche Schäden im weiteren Verlauf sowohl gemeinsam als auch einzeln als “Terrorismusrisiko” bezeichnet werden, ist der Schadenersatz / die Deckung auf die Auszahlung gemäß der Beschreibung im Klauselheft für Terrorismusdeckung der niederländischen Rückversicherungsgesellschaft für Terrorismusschäden “Clausuleblad Terrorismedekking bij de Nederlandse Herverzekeringsmaatschappij voor Terrorismeschaden N.V.” begrenzt. Die Abwicklung einer Schadensmeldung auf Grund des Terrorismusrisikos findet im Sinne des Anspruchs- abwicklungsprotokolls “Protocol afwikkeling claims” dieses Rückversicherers statt.
Terrorismus. Nicht gedeckt sind Schäden, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Terrorakten oder deren Abwehr bestehen. Terrorakte in diesem Sinn sind jegliche Handlungen einer Person oder Personengruppe zur Erreichung politischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Zwecke, unabhängig davon, ob diese im Auftrag oder im Interesse einer Organisation erfolgen, um auf eine Regierung oder staatliche Ein- richtung Einfluss zu nehmen oder Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu ver- breiten. Ist nicht festzustellen, ob es sich um einen Terrorakt im Sinn des Satzes 2 vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Terrorismus. Mittelbare und unmittelbare Schäden durch Terrorismus jeglicher Art, ungeachtet ob weitere Ursachen oder Ereignisse zeitgleich oder im weiteren Verlauf dazu beigetragen haben, wobei der Versicherer im Zweifelsfalle zu beweisen hat, dass ein Tatbestand unter diesen Terrorismusausschluss fällt. Terrorismus im Sinne dieses vorliegenden Vertrages bedeutet jegliche Handlung, einschliesslich der Anwendung und/oder Androhung von Gewalt, ausgeübt von Personen oder Personengruppen, die für oder in Zusammenhang mit Organisationen oder Regierungen handeln, zum Zweck der Durchsetzung von politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Zielen, einschliesslich der Absicht, Regierungen zu beeinflussen und/oder die Öffentlichkeit, oder Teile davon, in Angst und Schrecken zu versetzen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden jeder Art, die als Folge von oder in Zusammenhang mit jeglichen unternommenen Massnahmen zur Kontrolle, Verhütung oder Unterdrückung verursacht werden oder sonst in irgendeinem Zusammenhang mit irgendeiner terroristischen Handlung entstehen.