Common use of Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de, www.stadtwerke-ahlen.de, www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen ge- setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che Rechtsprechunghöchstrichterliche Rechtssprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Än- derungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke Lition Energie GmbH nicht veranlasst haben ver- anlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke Lition Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages Vertra- ges und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Lition Energie GmbH dem Kunden die Anpassung spätestens sechs zwei Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Liefe- ranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: assets.ctfassets.net, assets.ctfassets.net

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterli- che höchstrich- terliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbe- dingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt In- halt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen förm- lichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages Ver- trages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen be- seitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit unverzüglich inso- weit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genge- setzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirk- samwerdens der Vertragsanpassung Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: sww.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGrundversorgungsverordnung, Netzzu- gangsverordnung, MsbG, höchstrichterli- che MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der BundesnetzagenturBNetzA). Das vertragliche ver- tragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvor- hersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedin- gungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen förmli- chen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen Bedingun- gen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise Aus- nahme des Entgelts unverzüglich insoweit anzupassen und/ und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhält- nisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbe- stimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung An- passung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksam- werdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, GasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke STADTWERKE MENGEN nicht veranlasst haben und auf die sie es auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke STADTWERKE MENGEN verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke STADTWERKE MENGEN dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken STADTWERKEN MENGEN in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.mengen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der BundesnetzagenturBundes- netzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase Pha- se zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen kei- nen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtetverpflich- tet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit unverzüglich inso- weit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhältnis- ses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen Xxxxx- xxxxxx des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Monats- ersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: unternehmensgruppe.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z.z. B. Ladesäulenverordnung, BGB, EnWG, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichter- liche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche ver- tragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorher- sehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingun- gen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Mo- bilitätsanbieter nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam unwirk- sam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Mobilitätsanbieter verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit unverzüglich inso- weit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genge- setzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Mobilitätsanbieter dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksam- werdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Mobilitätsanbieter in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.versorgungsbetriebe.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGrundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, höchstrichterli- che MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der BundesnetzagenturBNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtetist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise des Entgeltsunverzüg- lich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhältnis- ses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen Xxxxx- xxxxxx des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Monats- ersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.gemeindewerke-hermaringen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGrundversorgungsverordnung, Netz- zugangsverordnung, MsbG, höchstrichterli- che MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der BundesnetzagenturBNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorher- sehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesänderun- gen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam unwirk- sam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Liefe- rant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise des Entgelts unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wiederher-stellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: two.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen ge- setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che Rechtsprechunghöchstrichterliche Rechtssprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Än- derungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke Lition Energie GmbH nicht veranlasst haben ver- anlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke Lition Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages Vertra- ges und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Lition Energie GmbH dem Kunden die Anpassung spätestens sechs zwei Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Liefe- ranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.hingewiesen.‌

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Samples: assets.ctfassets.net

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, GasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke das STADTWERK AM SEE nicht veranlasst haben und auf die sie es auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist das STADTWERK AM SEE verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke das STADTWERK AM SEE dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom STADTWERK AM SEE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerk-am-see.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, GasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che MessEG, MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke das STADTWERK AM SEE nicht veranlasst haben und auf die sie es auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist das STADTWERK AM SEE verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ anzu- passen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenzver- hältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke das STADTWERK AM SEE dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom STADTWERK AM SEE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.bodensee-energie.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen ge- setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Än- derungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüg- lich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen Bedin- gungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem die- sem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.evdbag.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGrundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, höchstrichterli- che MessEG und MessEV, höchstrichter- liche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der BundesnetzagenturBNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen Bedin- gungen – mit Ausnahme der Preise des Entgelts unverzüglich insoweit anzupassen anzu- passen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äqui- valenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels man- gels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen Überleitungsbestimmungen).Anpassungen des Vertrages Ver- trages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Stadt- werke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, MsbGGasNZV, höchstrichterli- che MsbG höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche vertragli- che Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorherseh- bare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits be- reits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetz- gebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Liefe- rant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem unbe- deutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärter- klärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen Bedin- gungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenzver- hältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen Bedingun- gen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens spätes- tens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mit- teilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Vertragsan- passung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-eberbach.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke GGV nicht veranlasst haben und auf die sie GGV auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa etwa, wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sindist. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist GGV verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestim- mungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke GGV dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mit- teilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde Kun- de von den Stadtwerken GGV in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Die GGV

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der BundesnetzagenturBun- desnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen gesetzli- chen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsver- fahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzenergän- zen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Stadtwer- ke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Vertragsanpas- sung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: bestellung.stadtwerke-bielefeld.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Än- derungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben veran- lasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme Aus- nahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzenergän- zen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen Überleitungsbestimmungen).Anpassun- gen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Stadt- werke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchst- richterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rah- menbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen Überlei- tungsbestimmungen).Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen Bedin- gungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung An- passung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksam- werdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Entschei- dungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenzver- hältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Ände- rungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen die- sen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärter- klärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wiederher- stellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren zu- mutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erfor- derlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirk- samwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.pfullendorf.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche ver- tragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke GVG nicht veranlasst haben und auf die sie GVG auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist GVG verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzener- gänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbe- stimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke GVG dem Kunden die Anpassung An- passung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-goerlitz.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetzli- chen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche unerhebli- che Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – un- verzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteil- ten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Ver- tragsänderung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung Mittei- lung gesondert hingewiesen. LWE Landwerke Eifel Vertriebs-GmbH Hausanschrift: Gewerbegebiet Niederprüm Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx T 0800 951 2000 F 0800 951 2099 xxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx Bankverbidungen: Kreissparkasse Bitburg-Prüm IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC XXXXXX00XXX Volksbank Eifel IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC XXXXXXX0XXX Handelsregister: Amtsgericht Wittlich · HRB 00000 Xxxx und Gerichtsstand: Prüm USt.-Id-Nr.: DE 277 186 758 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx 8. Einstellung und Unterbrechung der Lieferung / Fristlose Kündigung

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Samples: www.landwerke-eifel.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der BundesnetzagenturBundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern so- fern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten In- krafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen an- zupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels man- gels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages Ver- trages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Stadt- werke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert ge- sondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-ahlen.de

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.18.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen ge- setzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z.B. EnWGEnW G, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen unvorhersehbare Ände- rungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.B. durch GesetzesänderungenGe- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen Bedin- gungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung W iederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen 6 W o- chen vor dem geplanten Wirksamwerden W irksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens W irksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Preisblatt SWF Wärmepumpenstrom

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetzli- chen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren de- ren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem un- bedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtetist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unver- züglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslü- cken Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lie- feranten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.uecker-randow.energy

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetz- lichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Ent- scheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke Lition Energie GmbH nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke Lition Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenzverhältnis- ses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs zwei Wochen vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: assets.ctfassets.net

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetz- lichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.z. B. EnWG, StromNZVGasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterli- che höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Ent- scheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke Lition Energie GmbH nicht veranlasst haben und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke Lition Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenzverhältnis- ses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- genÜberleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs zwei Wochen vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Text- form mitteilenTextform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: assets.ctfassets.net