Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGElWOG 2010, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturE-Control). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Hauptleistungspflicht sowie der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 6.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGGasVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die die Stadtwerke SWV nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke SWV verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht machen (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wieder- herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Vertrags- lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWGEnWG GasGVV, StromGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, MessEG und MessEV höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetz- agenturBNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke StW nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke StW verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 6.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGGasVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch GesetzesänderungenGesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die die Stadtwerke SWVR nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke SWVR verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht machen (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Samples: Gaslieferauftrag SWD Gas
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGas- GVV, StromNZVGasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorher- sehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch GesetzesänderungenGe- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbe- deutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme Aus- nahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungsbestimmun- gen).
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Samples: www.vgrd.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – - absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – - mit Ausnahme der Preise – unverzüglich - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Samples: osterholzer-stadtwerke.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – - absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – - mit Ausnahme der Preise – unverzüglich - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Samples: osterholzer-stadtwerke.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetz- lichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvor- hersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Liefe- rant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbedeuten- dem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtetist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit inso- weit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungsbestim- mungen).
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Samples: www.sw-gmhuette.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche RechtsprechungRecht- sprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Ände- rungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzge- bungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbedeuten- dem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtetist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit in- soweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).Überlei- tungsbestimmungen).
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Samples: www.stadtwerke-dachau.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen gesetzli- chen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbGMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren de- ren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem unbe- deutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/Ver- trag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit in- soweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhält- nisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Samples: www.s-w-r.de
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungs- bestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen Bedin- gungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch GesetzesänderungenGeset- zesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Vertrags- lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels man- gels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetz- agenturBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
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