Common use of Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 15.1 Die Regelungen des Energieliefervertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, GasGVV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und der Energieliefervertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für die BEW unzumutbar werden, ist die BEW berechtigt, die Ziffern 1, 2 bis 8 und 10 bis 13 an derartige Änderungen anzupassen. 15.2 Die BEW wird dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer 15.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ändert die BEW den Energieliefervertrag oder diese Bedingungen, ist der Kunde berechtigt, den Energieliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Macht der Kunde von seinem Recht zur Kündigung des Energieliefervertrages keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der BEW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag

Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 15.1 Die Regelungen des Energieliefervertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, GasGVV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und der Energieliefervertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für die BEW ebb unzumutbar werden, ist die BEW ebb berechtigt, die Ziffern 1, 2 bis 8 und 10 bis 13 an derartige Änderungen anzupassen. 15.2 Die BEW ebb wird dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer 15.1 mindestens sechs vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ändert die BEW ebb den Energieliefervertrag oder diese Bedingungen, ist der Kunde berechtigt, den Energieliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Macht der Kunde von seinem Recht zur Kündigung des Energieliefervertrages keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der BEW ebb in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Energieliefervertrag