Änderungen durch den Vertragspartner Musterklauseln

Änderungen durch den Vertragspartner. 2.6.1 Will der Vertragspartner Änderungen an den Terminals vorneh- men, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Bank in Textform. Nimmt der Vertragspartner Änderungen ohne die vorherige Zustimmung der Bank vor, entfallen bei Mängeln Sach- und Rechtsmängelansprüche, es sei denn, der Vertrags- partner weist nach, dass Mängel nicht auf den vorgenomme- nen Änderungen beruhen. 2.6.2 Der Standort bzw. der Einsatzort der Terminals ergibt sich aus dem Terminalvertrag und darf bei Mietterminals und bei Kauf- terminals, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht ohne die vorherige Zustimmung der Bank verändert werden. Diese wird nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Eine Standortän- derung kann Zusatzkosten verursachen. Die Bank wird dem Vertragspartner ggf. ein Angebot unterbreiten. 2.6.3 Bei Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank sind vom Vertragspartner weitere Bestimmungen zur zulässigen Nutzung der Terminals zu beachten (Ziffer 4).
Änderungen durch den Vertragspartner. 2.6.1 Will der Vertragspartner Änderungen an den Terminals vornehmen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der VR-Bank Bad Kissingen eG in Textform. Nimmt der Vertragspartner Änderungen ohne die vorherige Zustimmung der VR-Bank Bad Kissingen eG vor, e- ntfallen bei Mängeln Sach- und Rechtsmängelansprüche, es sei denn, der Vertrags- partner weist nach, dass Mängel nicht auf den vorgenommenen Änderungen beruhen. 2.6.2 Der Standort bzw. der Einsatzort der Terminals ergibt sich aus dem Serviceantrag und darf bei Mietterminals und bei Kaufterminals, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht ohne die vorherige Zustimmung der VR-Bank Bad Kissingen eG verändert werden. Diese wird nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Eine Standortänderung kann Zusatzkosten verursachen. Die VR-Bank Bad Kissingen eG wird dem Vertragspartner ggf. ein Angebot unterbreiten. 2.6.3 Bei Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG sind vom Vertragspartner weitere Be- stimmungen zur zulässigen Nutzung der Terminals zu beachten (Ziffer 4).
Änderungen durch den Vertragspartner. 2.6.1 Will der Vertragspartner Änderungen an den Terminals vornehmen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der VR Payment in Textform. Nimmt der Vertragspartner Änderungen ohne die vorherige Zustimmung der VR Payment vor, entfallen bei Mängeln Sach- und Rechtsmängelansprüche, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass Mängel nicht auf den vorgenommenen Änderungen beruhen. 2.6.2 Der Standort bzw. der Einsatzort der Terminals ergibt sich aus dem Serviceantrag und darf bei Mietterminals und bei Kaufterminals, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht ohne die vorherige Zustimmung der VR Payment verändert werden. Diese wird nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Eine Standortänderung kann Zusatz- kosten verursachen. Die VR Payment wird dem Vertragspartner ggf. ein Angebot unterbreiten. 2.6.3 Bei Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der VR Payment sind vom Vertragspartner weitere Bestimmungen zur zulässigen Nutzung der Terminals zu beachten (Ziffer 4).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.