Änderungswesen Musterklauseln

Änderungswesen. Beide Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen (Change Re- quest) vorschlagen. BitHawk unterrichtet den Kunden in jedem Fall über die Auswirkungen auf das Projekt, die Preise und die Termine. Beeinflussen die dafür erforderlichen Abklärungen den Projektablauf erheblich, informiert BitHawk den Kunden über die Dauer und die Kosten einer detaillierten Ab- klärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequen- zen. Vereinbarte Änderungen sind von beiden Vertragspartnern schriftlich zu be- stätigen. Änderungen irgendeiner vertraglichen Teilleistung sind nur gültig, wenn dies schriftlich, durch Anpassung oder Ergänzung des Vertrages und/oder gegebenenfalls der entsprechenden Anhänge, vereinbart wird. Solange keine schriftliche Einigung eine Änderung betreffend zustande kommt, läuft das Projekt unverändert weiter.
Änderungswesen. Änderungen sind generell anzuzeigen. Die folgende Tabelle zeigt, wann es sich um anzeigepflichtige Änderungen und wann um genehmigungspflichtige Änderungen handelt. Diese sind uns (Deharde An- sprechpartner in Kap. 11 dieser QSV) schriftlich sofort bei bekannt werden, durch eine Änderungsan- zeige anzuzeigen. Diese Änderungsanzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: ⮚ Art der geplanten Änderung inkl. einer detaillierten Beschreibung ⮚ Begründung der geplanten Änderung ⮚ Beschreibung des möglichen Impacts auf unsere Beauftragungen bei Ihnen ⮚ Angestrebter Termin der geplanten Änderung ⮚ Risikobewertung. Bei den anzeigepflichtigen Änderungen dürfen Sie diese fortführen, aber wir behalten uns das Recht vor, bei signifikanten Abweichungen Ihren Status als qualifizierter Zulieferer teilweise oder ganz abzuerken- nen. Dies gilt, bis evtl. Verbesserungsmaßnahmen/Aktionen abgeschlossen und durch uns akzeptiert sind. Für eine Beauftragung eines POA-Projektes (hier die genehmigungspflichtigen Änderungsanzeigen) sind die geplanten Maßnahmen noch durch die Luftfahrtbehörde (hier LBA) zu bewerten und zu genehmigen. Sie dürfen im POA-Umfeld die Änderungen erst in Kraft setzen, wenn Sie durch uns (und wir wiederum bei Bedarf durch das LBA) eine Freigabe dafür erhalten haben. Organisatorische Ände- rungen Dies sind z.B. Änderungen der Un- ternehmensform oder –Organisa- tion, Geschäftsprozesse, Betriebs- stätten, Standorte etc. Änderungen von Ferti- gungs-, Mess- und/oder Prüfverfahren Änderungen werden von uns bewertetet, ob Gründe für eine Neu Qualifizierung vorliegen. Zudem müssen dann FAI bzw. Partial-FAI durchgeführt werden. Personelle Änderungen Dies sind z.B. Änderungen des Schlüsselpersonals Ihrer Firma und unserer Ansprechpartner bei Ihnen Geplante Vergabe von Ar- beiten an Unterauftragneh- mer Kapazitative Änderun- gen Dies sind z.B. alle Änderungen, die Auswirkungen auf Ihre Lieferfähig- keit haben Systemrelevante Ände- rungen Dies sind z.B. Änderungen in Ih- rem ERP-System oder der haupt- Tools, die Auswirkung auf unsere Beauftragung haben könnten Prozessuale Änderun- gen Dies sind alle Änderungen, die noch nicht bei den organisatori- schen Änderungen angezeigt wur- den. Infrastrukturelle Ände- rungen Alle Änderungen, die nicht bei den organisatorischen Änderungen an- gezeigt wurden. Dies können sein: Umstellen von Maschinen inner- halb einer Halle oder Verlegung in- nerhalb des Werksgeländes. Ach- tung: Ggf. wird ein FAI/Partial-FAI fällig! Änderungen...
Änderungswesen. Während der Laufzeit des Einzelvertrages können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Kunden hat Bechtle dem Kunden innert angemessener Frist mitzuteilen, ob die gewünschte Änderung möglich ist und wenn ja, welche Auswirkungen sie auf den Einzelvertrag, insbesondere auf Preis, Qualität und Termine hat. Sofern detaillierte Abklärungen erforderlich sind, trägt der Kunde die entsprechenden Kosten und Aufwendungen von Bechtle. Eine Änderung der vereinbarten Leistungen gilt erst dann als verbindlich vereinbart, wenn beide Parteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben.

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  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.