Ökologie Musterklauseln

Ökologie. Rapunzel Naturkost bezieht und verarbeitet ausschließlich Produkte, welche nach den Kriterien des Ökologischen Landbaus hergestellt wurden. Möglichst kurze und umweltschonende Transportmöglichkeiten werden gewählt. Die Produkte werden möglichst wenig und schonend verarbeitet. Eine Umwelt-AG beschäftigt sich konstant mit Verbesserungsmöglichkeiten im Umweltbereich wie z. B. zur Energie-Einsparung, zur Abfall-Entsorgung, zum Abwasser-Management und zur optimalen Nutzung von Transportmitteln.
Ökologie. In Anbetracht weltweit zunehmenden Umweltverbrauches soll ein möglichst ⮚ Anbau: • Erosions-Kontrolle • Optimale Wassernutzung etc. ⮚ Verarbeitung: • Abfallbewirtschaftung und Recycling • Emissions-Kontrolle • Wassermanagement und Abwasserbehandlung • Energie-Effizienz etc. Der Nachhaltigkeits-Management-Plan wird von der Geschäftsführung erstellt und von der Generalversammlung (im Falle von Kooperativen und Assoziationen) bestätigt. Ein unabhängiges Komitee, das die Umsetzung und die Entwicklung des Nachhaltigkeits-Management-Plans überprüft, wird vom Management (im Falle von Privat-Unternehmen) benannt/von der Generalversammlung (im Falle von Kooperativen und Assoziationen) gewählt = Aufsichtsrat. Das Komitee legt den Mitgliedern/Mitarbeitern alle zwei Jahre einen Bericht vor. Im Rahmen des Nachhaltigkeits-Management-Systems evaluiert der HAND IN HAND-Lieferant alle zwei Jahre den Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeits- Management-Plans und er stellt dazu einen Bericht. Dem HAND IN HAND-Inspektor wird bei der zwei-jährigen Inspektion Einsicht in die Dokumentation des Nachhaltigkeits-Management-Plans und die Jahresberichte gewährt. Wenn der HAND IN HAND-Lieferant Unterstützung zur Etablierung eines Nachhaltigkeits-Management-Systems benötigt, kann er diese bei Rapunzel Naturkost beantragen. Eine Beratung vor Ort durch externe Experten kann über den HAND IN HAND-Fonds gefördert werden. HAND IN HAND und Bio: Kaffeeanbau durch die Mitglieder der Kleinbauern-Kooperative KCU in Tansania
Ökologie. 7.1 Der Beauftragte ist verpflichtet, verstärkt ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Im Fall von Bauten oder anderen Werken ist bei der Xxxx der Methoden und Materialien nach besten Fachkenntnissen den bau- biologischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt auch bei allfälligen Ausschreibungen/Werkver- trägen, in welche entsprechende Vereinbarungen auf- zunehmen sind.
Ökologie. Naturschutz
Ökologie. Es werden ausschliesslich Materialien verwendet, die folgende Kriterien erfüllen. Ökologische Anforderungen Ja/Nein
Ökologie. Das ökologische und auf Nachhaltigkeit ausgelegte Handeln wird in der Gestaltung der Betriebsabläufe, wo immer sinnvoll und umsetzbar, berücksichtigt. Das Leitbild wurde vom Stiftungsrat am 21. Februar 2017 verabschiedet. Die Um- setzung der Leitbild-Vorgaben wird mittels jährlicher Evaluation sichergestellt. erstellt: scur/stsi 08.05.2011/27.02.2018 Geprüft und freigegeben: scur 22.03.2018 Seite 1 von 7 Jeder Mensch ist einzigartig. Er ist eine Einheit aus Körper, Seele und Geist. Seine Persönlichkeit und sein Charakter sind geprägt durch seine Lebensgeschichte. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Er besitzt die Möglichkeit, sich mit andern Menschen zu verständigen und sich auseinanderzusetzen. Jeder Mensch hat Grundbedürfnisse wie physiologische Bedürfnisse (Ernährung, Bewegung, Schlaf etc.), Sicherheit, Zugehörigkeit, Liebe, Wertschätzung (Selbst- und Fremdschätzung) und Selbstaktualisierung (Selbstverwirklichung und -entfaltung). Jeder Mensch hat Stärken und Schwächen. Er ist entwicklungs- und lernfähig; er entscheidet nach seinen Möglichkeiten bis zu seinem Tod. erstellt: scur/stsi 08.05.2011/27.02.2018 Geprüft und freigegeben: scur 22.03.2018 Seite 2 von 7 Gesundheit bedeutet ein Ausgeglichen sein zwischen seelischen, geistigen und körperlichen Kräften, dies bedeutet aber auch, die Fähigkeit zu haben, mit vorgegebenen Möglichkeiten und Grenzen (z.B. Invalidität) umzugehen und eine individuell mögliche Ganzheit zu erreichen. Krankheit bedeutet, dass die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte aus dem Gleichgewicht gekommen sind. Die Ursachen können abhängig sein von Alter, Erbgut, Umwelt, Lebenseinstellung und Lebensbedingungen. erstellt: scur/stsi 08.05.2011/27.02.2018 Geprüft und freigegeben: scur 22.03.2018 Seite 3 von 7 BETREUUNG, BEGLEITUNG UND PFLEGE‌ Unsere wichtigsten Ziele unter Berücksichtigung der Kompetenzen sind: • Autonomie und Wohlbefinden der Bewohnenden erhalten und fördern. Unterstützung in den Aktivitäten des täglichen Lebens anbieten ohne den Menschen verändern zu wollen. • Beziehungen zu Bewohnenden, Angehörigen, Bekannten fördern und vertiefen mittels des Bezugspersonensystems (siehe Bezugspersonenkonzept). • Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Arzt, Physiotherapie, Ergotherapie, Coiffeur, Fusspflege/Podologie und allen anderen Bereichen im Alterszentrum Ins. • Die Begleitung, Betreuung und Pflege der Bewohnenden wird individuell angepasst, Krankheiten werden fachgerecht behandelt, Leiden und Beschwerden gelindert, ärztlic...
Ökologie. Die vereinbarte Wärmemenge wird zu 75 % CO2-frei erzeugt. Durch den Ein- satz der bivalenten Energieerzeugungsanlage kann Energie aus fossilen Brennstoffen von XXX MWh pro Jahr eingespart werden. Dies führt zu einer Reduktion der CO2 -Emission von jährlich XXX Tonnen. Die für den Betrieb der Anlagen benötigte Elektrizität stammt aus erneuerbaren Quellen. Für die Wär- mepumpe wird ein natürliches Kältemittel eingesetzt, das bei einer Leckage weder die Ozonschicht zerstört, noch einen Beitrag zum Treibhauseffekt liefert.
Ökologie. Anhang Aussentüren
Ökologie. Die bei Türen teilweise empfohlene Tauchimprägnie- rung mit pilzwidrigen und bläuewidrigen Imprägnie- rmitteln ist gemäss Luftreinhalteverordnung nicht als «intensive» Imprägnierung zu beurteilen. Ausgebaute Türen sind daher «Altholz» und kein Son- derabfall. Es wird jedoch generell empfohlen, oberflä- chenbehandeltes, ev. mit Kittresten und Leim verse- xxxxx Xxxxxxx nur in Kehrichtverbrennungsanlagen und grossen Industrieanlagen mit entsprechend ho- hem Standard der Rauchgasreinigung und geregelter Entsorgung der Asche zu entsorgen. Die gewählten Materialien der Beschichtungsstoffe sollen möglichst nachhaltig sein. Als Grundlage für die ökologische Bewertung dienen die in den Empfeh- lungen der Koordination der Bau- und Liegenschafts- organe des Bundes KBOB erfa-info 2/97 veröffentlich- ten Belastungszahlen (BZ).

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  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.