Übergabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstoff- und Wassertank und vollständiger Ausrüstung, nach der Inventarliste, bei der Abfahrt übergeben. Ebenfalls wird eine Notiz über die bestehenden und sichtbaren Beschädigungen durch beide Parteien bestätigt. Falls keine Liste über Beschädigungen vorhanden ist, werden diese als Beschädigungen, die während der Fahrt entstanden sind, gesehen, sofern der Mieter nicht angibt, dass er nicht der Verursacher ist. Yachtcharter De Drait ist nicht verantwortlich für die Genauigkeit und Vollständigkeit der Wasserkarten und das unterwegs unverhoffte Ausfallen von Instrumenten und Apparaturen an Bord. Schäden am Fahrzeug und an der Ausrüstung bei Abfahrt, die die Fahreigenschaften und die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinflussen (auch Bug- und Heckschraube), geben kein Recht auf eine komplette oder teilweise Rückgabe der Mietsumme.
Übergabe des Fahrzeugs. 2.1. Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügenden Beiblatt zu vermerken.
2.3. Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten sind, wird vermutet, dass diese während der Dauer der Vermietung entstanden sind und somit vom Mieter zu verantworten sind.
2.4. Alle Fahrzeuge sind aus Sicherheitsgründen mit GPS-Ortungsgeräten ausgestattet, mit Unterschrift des Mietvertrages erklärt sich der Mieter hiermit einverstanden.
Übergabe des Fahrzeugs. 2.1. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erfolgt an dem im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort bzw. an dem mit Arval vorab abgestimmten Übergabeort. Bei der Übergabe des Fahrzeugs händigt Arval dem Mieter eine Übernahmebestätigung aus, in dem sämtliche Beschädigungen des Fahrzeugs aufgeführt sind. Der Mieter hat das Fahrzeug vor der Übernahme auf vertragsgemäße Leistung, Vollständigkeit, Übereinstimmung mit der vertraglichen Spezifikation und etwaige Schäden zu untersuchen. Beanstandungen hat der Mieter unverzüglich d.h. vor der Übernahme des Fahrzeugs Arval mitzuteilen. Sollten keine Beanstandungen erfolgen, hat der Mieter den Inhalt der Übernahmebestätigung anerkannt und bestätigt (siehe Punkt 10.2.und 10.3.). Schäden, die nicht in der Übernahmebestätigung festgehalten wurden, werden dem Mieter verrechnet. Jedes Mietfahrzeug wird mit einer für Österreich gültigen Vignette ausgehändigt (Klebevignette oder digital). Der Fahrer bzw. Xxxxxx ist selbst verantwortlich für die die Überprüfung der Gültigkeit dieser Vignette. Etwaige Rechtsfolgen (behördliche Bussen, Ahndungen etc.) aufgrund der Nichtbeachtung der Vignettenpflicht trägt im Verhältnis zu Arval der Mieter bzw. Fahrer. Sollte die Vignette nachweislich nicht mehr gültig sein, ist Xxxxx umgehend zu informieren, damit Xxxxx für den Kunden unentgeltlich eine neue Vignette kaufen und diese an ihn bzw. den Fahrer senden kann. Die Übernahmebestätigung wird wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Zudem erhält der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs alle notwendigen Fahrzeugpapiere, Erklärungen wie z.B. Bedienungsanleitung sowie einen Fahrzeugschlüssel.
2.2. Der Mieter bzw. der Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Der Mieter hat während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet.
2.3. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort zu der vereinbarten Übergabezeit entgegennehmen, hat der Mieter Arval jedenfalls die Kosten für die Leerfahrt zu ersetzen. Die Höhe der Kosten für die Leerfahrt ist der jeweils aktuellen Preistabelle zu entnehmen. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass Arval kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Arval bleibt es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Übergabe des Fahrzeugs. Datum Ort Anwendbares Recht: Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) Anwendung. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben wirksam.