Common use of Übergang der Versicherung Clause in Contracts

Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 B2-3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen Sachversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußertver- äußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache Sa- che im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 A2-3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- Sach- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei ImmobilienImmobi- lien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse Bo- denerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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Übergang der Versicherung. B 2.3.1.1 B2-3.1.1 Für die Sach-Sachversicherung, Maschinen- Technische Versicherung und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen Ertragsausfallversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Eigentums- übergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung Umschrei- bung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte versi- cherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti- gung Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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