Common use of Übergang der Versicherung Clause in Contracts

Übergang der Versicherung. 1.1. Für die Sachversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich erge- benden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnli- chen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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