Common use of Übergangsklausel Clause in Contracts

Übergangsklausel. a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufs- jahrstufe nach der alten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht ha- ben. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreichten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufs- jahr) weiter. c) In der Gruppe III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 1. Januar 1998 aufgehoben. Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation bis 30.04.2018 ab 01.05.2018 ab 01.05.2019 1.- 4. Berufsjahr 3.253 € 0.000 € 0.000 € ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.775 € 0.000 € 0.000 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.356 € 0.000 € 0.000 € ab dem 15. Berufsjahr 4.793 € 4.884 € 0.000 € Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu not- wendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss wäh- rend der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden.

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Samples: Gehaltstarifvertrag, Gehaltstarifvertrag

Übergangsklausel. a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufs- jahrstufe nach der alten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht ha- ben. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreichten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufs- jahr) weiter. c) In der Gruppe III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 1. Januar 1998 aufgehoben. Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation bis 30.04.2018 31.08.2022 ab 01.05.2018 01.09.2022 ab 01.05.2019 01.06.2023 1.- 4. Berufsjahr 3.253 3.469 € 0.000 € 0.000 € ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.775 3.939 € 0.000 € 0.000 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.356 4.546 € 0.000 € 0.000 € ab dem 15. Berufsjahr 4.793 5.001 4.884 5.076 € 0.000 € Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu not- wendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss wäh- rend der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden.

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Samples: Gehaltstarifvertrag, Gehaltstarifvertrag