ÜBERGANGSMASSNAHMEN Musterklauseln

ÜBERGANGSMASSNAHMEN für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen
ÜBERGANGSMASSNAHMEN. Zu ARTIKEL 23
ÜBERGANGSMASSNAHMEN. Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht gemäss Art. 51 Abs. 4 mitge- teilt haben, dass diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist, können als Beobachter an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teilnehmen, sofern sie die Einwilligung zur Teilnahme an den Arbeiten des Lenkungsaus- schusses als Beobachter gemäss Anhang III unterzeichnen. Mitgliedstaaten, die der Kommission nicht die in Art. 51 Abs. 4 genannte Bestätigung übermittelt haben, werden für die Erzielung eines Konsenses, einer qualifizierten oder einer einfachen Mehrheit im Rahmen dieser Ver- einbarung nicht berücksichtigt.
ÜBERGANGSMASSNAHMEN. Nach erfolgter Neueinstufung und am Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Tarifvertrags profitieren Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2015 angestellt sind, mindestens zehn Dienstjahre in der Versicherungsbranche aufweisen können und in eine der neuen Funktionsgruppen 1 bis 5 eingestuft wurden, am 31. Januar 2016 vom garantierten Gruppenwechsel gemäß Artikel 13-I-C, vorausgesetzt sie haben in ihrer Laufbahn in der Versicherungsbranche noch nie einen Gruppenwechsel vollzogen. Für das Geschäftsjahr 2017 und die darauffolgenden Geschäftsjahre gilt dasselbe Prinzip. • Der Übergang in neue Funktionsgruppen erfolgt nach folgendem Schema, wobei darauf hingewiesen wird, dass jedem Arbeitnehmer sein Tarifgehalt zum Datum des Wechsels sowie die Anwendung der Anfangstariftabelle der neuen Gruppe garantiert wird, falls sein Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Wechsels unter dieser Anfangstariftabelle liegt: - Arbeitnehmer der früheren Gruppen 1-6 werden in die neue Funktionsgruppe 1 eingestuft - Arbeitnehmer der früheren Gruppe 7 werden in die neue Funktionsgruppe 2 eingestuft - Arbeitnehmer der früheren Gruppe 8 werden in die neue Funktionsgruppe 3 eingestuft - Arbeitnehmer der früheren Gruppe 9 werden in die neue Funktionsgruppe 4 eingestuft - Arbeitnehmer der früheren Gruppen 10 und 11 werden in die neue Funktionsgruppe 5 eingestuft - Arbeitnehmer der früheren Gruppen 12 und 13 werden in die neue Funktionsgruppe 6 eingestuft Dieser Übergang gilt nicht als Gruppenwechsel.