Freizügigkeit. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
Freizügigkeit. 2. Freier Dienstleistungsverkehr .........................................................................
Freizügigkeit. 12.1 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
Freizügigkeit. Das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den Art. 45 - 48 AEUV festgelegt. Kern dieser Bestimmung ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art. 45 Abs. 2). Darauf fußt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, StaatsbürgerInnen jedes anderen Mitgliedstaates den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu gestatten. Somit gilt gemäß Art. 45 AEUV der Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU hinsichtlich Aufnahme und Ausübung der Beschäftigung Inländern gleichzustellen sind.
Freizügigkeit. Abweichend von A 13.9 ist der Hausrat in Zweitwohnungen und Ferienhäusern wie folgt versichert: – Innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes), – bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme, – gegen Schäden durch weitere Elementargefahren gemäft A 6.4, sofern diese für die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurden, – Hotelkosten gemäft A 14.1.3, – Wertsachen gemäft 1.1. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsorte für Zweitwohnungen und Ferienhäuser vertraglich ver- einbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurden.
Freizügigkeit. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss),
b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens).
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fortschritte zu erzielen.
(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.
Freizügigkeit. 14.1 Übertragung Veranstaltungs- besuchsvertrag
Freizügigkeit. Die Freizügigkeit im Sinn von Ziffer 10 Buchstabe b) ist gewährleistet. In diesem Fall hat der Vorsorgenehmer jedoch die mit der Stiftung abgeschlossene Vorsorge- vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- naten zu kündigen.
Freizügigkeit. Die versicherten Sachen gelten bei gleichgelagerten Risikoverhältnissen (z. B. gleiche Bauweise, bewohnt bzw. unbewohnt sowie Sicherungen) an den in der Polizze angeführten Versicherungsorten (Versicherungsgrundstücke) als freizügig versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über den jeweiligen Wert dieser Sachen genaue Aufzeichnungen zu führen. Ist bei Eintritt eines Schadensfalles der Wert sämtlicher auf allen Versicherungsgrundstücken befindlichen Sachen höher als die hierfür versicherte Summe, so ersetzt der Versicherer nur den Teil des Schadens, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die versicherte Summe zu den tatsächlich vorhandenen Werten. Bei Bruchteilversicherung gilt für jede Risikoadresse der beantragte prozentuelle Anteil des Vollwerts der auf dem betreffenden Versicherungsgrundstück befindlichen Sachen.
Freizügigkeit. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.