Freizügigkeit Musterklauseln

Freizügigkeit. 2. Freier Dienstleistungsverkehr .........................................................................
Freizügigkeit. 12.1 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
Freizügigkeit. Das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den Art. 45 - 48 AEUV festgelegt. Kern dieser Bestimmung ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art. 45 Abs. 2). Darauf fußt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, StaatsbürgerInnen jedes anderen Mitgliedstaates den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu gestatten. Somit gilt gemäß Art. 45 AEUV der Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU hinsichtlich Aufnahme und Ausübung der Beschäftigung Inländern gleichzustellen sind.
Freizügigkeit. Abweichend von A 13.9 ist der Hausrat in Zweitwohnungen und Ferienhäusern wie folgt versichert: – Innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes), – bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme, – gegen Schäden durch weitere Elementargefahren gemäft A 6.4, sofern diese für die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurden, – Hotelkosten gemäft A 14.1.3, – Wertsachen gemäft 1.1. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsorte für Zweitwohnungen und Ferienhäuser vertraglich ver- einbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurden.
Freizügigkeit. Die versicherten Sachen gelten bei gleichgelagerten Risikoverhältnissen (z. B. gleiche Bauweise, bewohnt bzw. unbewohnt sowie Sicherungen) an den in der Polizze angeführten Versicherungsorten (Versicherungsgrundstücke) als freizügig versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über den jeweiligen Wert dieser Sachen genaue Aufzeichnungen zu führen. Ist bei Eintritt eines Schadensfalles der Wert sämtlicher auf allen Versicherungsgrundstücken befindlichen Sachen höher als die hierfür versicherte Summe, so ersetzt der Versicherer nur den Teil des Schadens, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die versicherte Summe zu den tatsächlich vorhandenen Werten. Bei Bruchteilversicherung gilt für jede Risikoadresse der beantragte prozentuelle Anteil des Vollwerts der auf dem betreffenden Versicherungsgrundstück befindlichen Sachen.
Freizügigkeit. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.
Freizügigkeit. Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.
Freizügigkeit. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf­ zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77) 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1)
Freizügigkeit. Die Freizügigkeit im Sinn von Ziffer 10 Buchstabe b) ist gewährleistet. In diesem Fall hat der Vorsorgenehmer jedoch die mit der Stiftung abgeschlossene Vorsorge- vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- naten zu kündigen.