Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Ab- kommens beeinträchtigen könnten.
3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen aussprechen.
5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.
8. Hat ein Vertreter einer Vertragspart...
Institutionelle Bestimmungen. Der Gemischte Ausschuss .......................................................... Art. 8.1 Sekretariat ................................................................................... Art. 8.2
Institutionelle Bestimmungen. (1) An Artikel 1 Absatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthal- tenen Protokolls Nr. 34 über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird: Bulgarien 18 Rumänien 35".
(2) Xxx xxx 00. Xxxxxxxx 0000 xxxxxx Xxxxxxxxx und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1 jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Bürgerinnen und Bürger zum Europäischen Parla- ment ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel I-20 Absatz 3 der Verfassung werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens vertreten, für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(1) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Ver- trag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes ein- gefügt: "Bulgarien 10" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 14".
(2) In Artikel 2 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Ein- richtungen der Union folgende Fassung: "In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen z...
Institutionelle Bestimmungen. Das dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Institutionelle Bestimmungen. Artikel 9 Absatz 1 des der Verfassung und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 3 zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erhält folgende Fassung: "Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter."
Institutionelle Bestimmungen. Gemischter Ausschuss
Institutionelle Bestimmungen. Der Gemischte Ausschuss ............................................................Art. 55
Institutionelle Bestimmungen. Zu ARTIKEL 19 Zu ARTIKEL 20 Zu ARTIKEL 21
Institutionelle Bestimmungen. Der Rat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedesmal, wenn dies notwendig
Institutionelle Bestimmungen. 103 Ziel und Umfang