ÜBERGANGSRENTE IM TODESFALL. Verstirbt ein ehemaliger Mitarbeitender vor der ordentlichen AHV-Pensionierung, wird die Swissport- Übergangsrente entsprechend der Salärfortzahlung im Todesfall entrichtet.
ÜBERGANGSRENTE IM TODESFALL. Verstirbt ein/-e gem. Anhang Punkt 5.2 vorzeitig pensionierte/-r, ehemalige/-r Mitarbeitende/-r (Schichturlaub) vor der ordentlichen AHV-Pensionierung, wird die Swissport-Übergangsrente entsprechend der Salärfortzahlung im Todesfall entrichtet.