Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im Schreinergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Berufliche Weiterbildung. 11.1 Xxxxx interessierten Arbeitnehmern wird auf Gesuch nach spätestens einjähriger Anstel- lungsdauer jährlich während wenigstens fünf bezahlten Arbeitstagen die Möglichkeit geboten, an qualifizierten internen oder externen beruflichen Weiterbildungen oder an Schulungen für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskommissionen teilzuneh- men. Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lernenden. Bei re- duzierten Beschäftigungsverhältnissen können die bezahlten Arbeitstage entsprechend reduziert werden. Statt der Arbeitszeit kann ein gleichwertiger Beitrag an die Kosten der vorerwähnten beruflichen Weiterbildung gewährt werden. Die Weiterbildung sowie deren Zeitpunkt werden unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Arbeit- nehmers wie des Arbeitgebers festgelegt. Der Arbeitnehmer hat die Teilnahme an der vereinbarten Weiterbildung nachzuweisen; der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Teilnahme an internen Weiterbildungen auf Wunsch zu bestätigen.
11.2 Für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (d.h. für Prüfungen mit den Ab- schlüssen eidgenössischer Fachausweis bzw. eidgenössisches Diplom, Diplome höherer Fachschulen sowie Bachelor- und Masterprüfungen an Fachhochschulen und Universi- täten) sind zusätzlich bis zu vier freie Tage ohne Lohnabzug zu gewähren, sofern die Prüfungen in die Arbeitszeit fallen.
11.3 Dem Arbeitgeber wird empfohlen, jährlich ein betriebliches Weiterbildungsbudget fest- zulegen und die mit der Weiterbildung verbundenen gegenseitigen Rechte und Pflichten in einer individuellen Weiterbildungsvereinbarung festzuhalten.
Berufliche Weiterbildung. Xxxxx interessierten Arbeitnehmern wird spätestens nach einjähriger An- stellungsdauer auf Ersuchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während wenigstens fünf Arbeitstagen an allgemein anerkannten Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskommissionen dienen, teil- zunehmen. Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lehrlingen. Wegen solcher Absenzen wird weder der Lohn noch der Ferienanspruch gekürzt. Die Arbeitnehmer haben die Teilnahme an den Bildungsveranstal- tungen nachzuweisen, deren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Interes- sen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers festzulegen ist.
Berufliche Weiterbildung. 7.1 Die Mitarbeitenden haben ein Recht auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit im Umfang von 3 Tagen pro Kalenderjahr für berufliche Weiter- bildung innerhalb oder ausserhalb des Betriebs, sofern:
a) die Weiterbildung auf dem Fachgebiet, in beruflich nützlichen Spra- chen, in der Verbesserung der persönlichen Arbeitstechnik und Ar- beitsleistung oder in der Handlungskompetenz erfolgt;
b) die Weiterbildung dazu dient, den Mitarbeitenden auf neue Tätigkei- ten innerhalb des Betriebes vorzubereiten;
c) der Mitarbeitende bereit ist, seinerseits einen Beitrag in Geld, Freizeit, Ferien oder anderen Leistungen zu erbringen; und
d) die Weiterbildung für den Arbeitgeber von Nutzen ist.
7.2 Falls die Weiterbildung ausschliesslich in der Freizeit erfolgt, kann der Mitarbeitende beim Arbeitgeber einen Beitrag an die Kurskosten beantragen.
Berufliche Weiterbildung. Die Bank unterstützt und fördert die berufliche Weiterbildung und den Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit ihrer Angestellten, unabhängig von Anstellungs grad, Alter, Nationalität, Geschlecht und Hierarchiestufe. Sie bietet die Möglichkeit von regelmässigen Entwicklungsgesprächen an, um eine Standortbestimmung in Bezug auf die Arbeitsmarktfähigkeit vorzunehmen, die berufliche Weiterentwicklung zu besprechen sowie die notwendigen Massnahmen der Kompetenzentwicklung und der Weiterbildung festzulegen. Die Bank legt bei Kompetenzentwicklungsmassnahmen und Weiterbildungen die anzurechnende Arbeitszeit sowie eine allfällige Kostenbeteiligung fest.
Berufliche Weiterbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten, die den Angestell- ten für die berufliche und/oder persönliche Weiterbildung entstehen. Details werden in betrieblichen Weisungen geregelt.
Berufliche Weiterbildung. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeit- nehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbil- dungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurs- kosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kurzbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäf- tigt zu werden.
Berufliche Weiterbildung. (…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeit- nehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohn- zahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeit- nehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteili- gung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurs- kosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall tref- fen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Be- rücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher pari- tätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Ar- beitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Art. 8 Nebenerwerb
Berufliche Weiterbildung. 10.1 Die Bank unterstützt und fördert den Arbeitnehmer in seinen Bestrebungen zur beruflichen Weiterbildung.
10.2 In Abstimmung zwischen Bank und Arbeitnehmer hat dieser Kurse zur beruflichen Weiterbildung und zum Erhalt seiner Arbeitsmarktfähigkeit zu besuchen. Die Bank legt die anzurechnende Arbeitszeit und Kostenbeteiligung fest.
Berufliche Weiterbildung. In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von Gimafonds-unterstützten Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.