Berufliche Weiterbildung. Die Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung der Ar- beitnehmer im Schreinergewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganen perio- disch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hin und empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichen Weiterbil- dung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, die weiterbil- dungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben, berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer An- spruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von berufli- chen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurskosten) be- darf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeit- geber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institu- tionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zu bestimmen sind. Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitneh- mer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Berufliche Weiterbildung. Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeit- nehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbil- dungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Xxxxxx bzw. der Kurs- kosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kurzbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäf- tigt zu werden.
Berufliche Weiterbildung. Den interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird nach einjähriger Anstellungsdauer auf deren Ersuchen hin die Möglichkeit geboten, jährlich während 5 Arbeitstagen ohne Ferienkürzung an Kursen, Tagungen, Vorträgen usw., welche der beruflichen Weiterbildung dienen, teilzunehmen. Für diese Weiter- bildungsabsenzen wird der Lohn nur gekürzt, wenn die berufliche Weiterbildung nicht im betrieblichen Interesse liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass die Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung dient. Die Weiterbildung soll zeitlich so festgelegt werden, dass auf die Interessen der Arbeit- nehmerin oder des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers angemessen Rücksicht genommen wird. Zur Ausübung öffentlicher Ämter ist die Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit dadurch das Arbeitsverhältnis berührt wird. Sie kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden. Es erfolgt kein Lohnabzug, sofern der Arbeit- geberin oder dem Arbeitgeber dadurch kein wesentlicher Arbeitsausfall entsteht.
Berufliche Weiterbildung. 7.1 Die Mitarbeitenden haben ein Recht auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit im Umfang von 3 Tagen pro Kalenderjahr für berufliche Weiter- bildung innerhalb oder ausserhalb des Betriebs, sofern:
Berufliche Weiterbildung. Die Bank unterstützt und fördert die berufliche Weiterbildung und den Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit ihrer Angestellten, unabhängig von Anstellungs grad, Alter, Nationalität, Geschlecht und Hierarchiestufe. Sie bietet die Möglichkeit von regelmässigen Entwicklungsgesprächen an, um eine Standortbestimmung in Bezug auf die Arbeitsmarktfähigkeit vorzunehmen, die berufliche Weiterentwicklung zu besprechen sowie die notwendigen Massnahmen der Kompetenzentwicklung und der Weiterbildung festzulegen. Die Bank legt bei Kompetenzentwicklungsmassnahmen und Weiterbildungen die anzurechnende Arbeitszeit sowie eine allfällige Kostenbeteiligung fest.
Berufliche Weiterbildung. 11.1 Xxxxx interessierten Arbeitnehmern wird auf Gesuch nach spätestens einjähriger Anstel- lungsdauer jährlich während wenigstens fünf bezahlten Arbeitstagen die Möglichkeit geboten, an qualifizierten internen oder externen beruflichen Weiterbildungen oder an Schulungen für Funktionen in Berufsverbänden und Betriebskommissionen teilzuneh- men. Gleiches gilt ab Beginn der Lehre für Sprachaufenthalte von Lernenden. Bei re- duzierten Beschäftigungsverhältnissen können die bezahlten Arbeitstage entsprechend reduziert werden. Statt der Arbeitszeit kann ein gleichwertiger Beitrag an die Kosten der vorerwähnten beruflichen Weiterbildung gewährt werden. Die Weiterbildung sowie deren Zeitpunkt werden unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Arbeit- nehmers wie des Arbeitgebers festgelegt. Der Arbeitnehmer hat die Teilnahme an der vereinbarten Weiterbildung nachzuweisen; der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Teilnahme an internen Weiterbildungen auf Wunsch zu bestätigen.
Berufliche Weiterbildung. 10.1 Die Bank unterstützt und fördert den Arbeitnehmer in seinen Bestrebungen zur beruflichen Weiterbildung.
Berufliche Weiterbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten, die den Angestell- ten für die berufliche und/oder persönliche Weiterbildung entstehen. Details werden in betrieblichen Weisungen geregelt.
Berufliche Weiterbildung a) Die Vertragspartner befürworten und fördern die berufliche und persönliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Swissport Basel verpflichtet sich, all ihre Mitarbeitenden umfassend in ihre Tätigkeitsgebiete einzuführen. Die berufliche Weiterbildung der Swissport Basel beinhaltet das fachliche Training der Mitarbeitenden sowie die persönliche Entwicklung und den Gesundheitsschutz.
Berufliche Weiterbildung. 6.4.1. Vom Arbeitnehmer, namentlich demjenigen, der mit der Führung von Fahrzeugen betraut ist, werden beste Kenntnisse des Berufes und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangt. Dieser Anhang wird dem Arbeitnehmer gegen Anerkennungserklärung abgegeben und stellt einen integ- rierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages dar. Ostermundigen, 5. November 2005 Ostermundigen, 5. November 2005 ASTAG, Sektion Bern LRS-Bern, Sektionen Der Präsident Bern xxx. Xxxxxx Xxxx sig. Xxxxxx Xxxxxx Der Sekretär Biel-Bienne Seeland sig. Fürsprecher Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx sig. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Berner Oberland sig. Xxxxx Xxxxxx Emmental-Oberaargau sig. Xxx Xxxxxxxxxx