Ausübung von Nebenbeschäftigungen a) Nebenbeschäftigungen dürfen die Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen
Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Die Mitarbeitenden dürfen Nebenbeschäftigungen zu Erwerbszwecken sowie Verwal- tungsratsmandate nur mit Bewilligung der GGZ (Antrag an und Bewilligung durch die Personalabteilung) auf Zusehen hin ausüben. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.
Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen dürfen die Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen. Nebenerwerbliche Tätigkeiten sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Human Resources zulässig und dürfen zusammen mit der Tätigkeit bei Swissport, die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen (Arbeitsgesetzt Art. 9, Abs b).
Ausübung von Nebenbeschäftigungen a) Nebenerwerbliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen dürfen die Interessen des Arbeitgebers und die Leistungsfähigkeit des/der betreffenden Mitarbeiters/in nicht beeinträchtigen.