Überlassene Gegenstände Musterklauseln

Überlassene Gegenstände. Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, techn. Anweisungen und Dokumentationen, Muster und Werkzeuge oder Ähnliches, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt und von uns bezahlt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung weitergegeben werden. Diese sind ausschließlich für die Fertigung zur Ausführung unserer Bestellung zu verwenden. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf unser Verlangen hin vollständig an uns zurückzugeben, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Dies auch, wenn der Lieferant aus irgendeinem Grunde hinsichtlich der mit den Fertigungsmitteln gefertigten Artikel lieferunfähig wird, sei es, wenn der Lieferant in Vermögensverfall gerät, insbesondere, wenn über sein Vermögen Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt wird. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ebenso die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Ausgenommen hiervon sind die Aufbewahrungspflichten im Rahmen gesetzlicher Regelungen. Sämtliche dem Lieferanten überlassene Werkzeuge sind Diebstahlsicher und gegen Feuer- und Überschwemmungsschäden gesichert einzulagern. Diese sind in angemessener Höhe seitens des Lieferanten zu versichern. Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Kopie des Versicherungsvertrages mit dem entsprechenden Zahlungsnachweis zur Verfügung. Der Zutritt zum Werkzeuglager, um uns vor Ort von den Xxxxxx Xxxxx GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx Bankverbindung: Kreissparkasse Waiblingen QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Tel.: +00 (0) 00 00 0 00 01-0 AG Stuttgart HRB 260880 USt.-IdNr.: DE 147320381 BLZ: 60250010 Konto-Nr.: 1010116 IBAN: XX00000000000000000000 DIN EN ISO 9001 xxxx@x-xxxxxx.xx xxx.x-xxxxxx.xx Steuer-Nr.: 9049905044 BIC/Swift: XXXXXXX0XXX Reg.-Nr.: 003506 QM08 Gegebenheiten zu überzeugen, ist uns jederzeit zu gewähren. Die Kosten für Wartung und Instandhaltung und etwaiger Schäden bei unsachgemäßem Gebrauch trägt der Lieferant. Teile, die aus diesen Werkzeugen herstellbar sind, dürfen nur in Ausnahmefällen mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Entstehen im Zusammenhang mit unseren Bestellungen Verbesserungspotentiale beim Lieferanten, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur gewerblichen Verwert...
Überlassene Gegenstände. Dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung leihweise überlassene Gegenstände stehen und bleiben im Eigentum der Tuttlinger Hallen. Für solch leihweise überlassene Gegenstände (z. B. Mobiliar, Buffetflächen, Be- stuhlung, Geschirr, Besteck, Tischdecken, Hosen etc.) hat der Kunde bei Bestätigung, Zerstörung oder Verlust den Tuttlinger Hallen vollen Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bei Verlust bzw. die Wiederherstellungskosten bei Beschädigung zu leisten.
Überlassene Gegenstände. Die überlassenen Gegenstände sind in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand. Sie sind vom Nutzer in ebensolchen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust haftet der Nutzer in vollem Umfang bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparatur des zu schaden kommenden Materials (Siehe Anlage II). Unterzeichnet der Nutzer für mehrere Teilnehmer, so bleibt er der ausgebenden Stelle gegenüber in allen Punkten haftbar. Insbesondere haftet er gegenüber der ausgebenden Stelle für die anderen Teilnehmer mit. Dem Nutzer und deren Begleitpersonen ist anzuraten, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch das Risiko aus der Verwendung überlassener Dinge deckt. Das ausgegebene Material ist in der durch ausgebende Stelle und Nutzer vereinbarten Überlassungszeit vollständig und persönlich zum Ausgangsort zurück zu bringen. Für liegen gelassene Boote haftet der Nutzer im vollem Umfang. Müssen Boote von der ausgebenden Stelle zurück geschleppt werden, werden dem Nutzer die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Nutzer erklärt außerdem, dass er die überlassenen Boote nur bis zur zulässigen Personenzahl (4) und Höchstzuladung (450 kg) belädt.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.