Überlassung neuer Programmstände Musterklauseln

Überlassung neuer Programmstände. 2.1.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände vereinbart ist, er- folgt diese jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand von AppNavi freigegeben ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämt- liche neuen Programmstände, soweit nichts anderes vereinbart ist. Anzahl und Zeitpunkt der Herausgabe eines neuen Programmstan- des liegen im Ermessen von AppNavi.
Überlassung neuer Programmstände von Standard- bzw. Individualsoftware*
Überlassung neuer Programmstände. 10.4.1 Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware*
Überlassung neuer Programmstände. Leistungsumfang: Es sollen alle neuen Patches, Updates, Upgrades und neue Versionen der Standardsoftware BLEF und Miracle überlassen werden. Die Überlassung von Patches und Updates auf Anforderung des Auftraggebers. Die Überlassung von Upgrades und neuen Versionen erfolgt unverzüglich sobald verfügbar. Die Installation erfolgt durch den Auftragnehmer. • Laufzeit und Verlängerungsoption: Der Systemservice beginnt am Tag nach der Abnahme des Gesamtsystems und wird für einen Zeitraum von drei Jahren fest vereinbart. Der Auftraggeber hat die Option, den Systemservice um ein weiteres Jahr zu verlängern. Er wird diese Option spätestens drei Monate vor Ablauf des regulären Vertragsendes ausüben. • Vergütung: Die Systemservicepauschale beträgt grundsätzlich 2.600,00 Euro netto im Monat. Sie beträgt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für das Gesamtsystem (Gewährleistungsfrist) lediglich 2000 Euro. Sie wird alle drei Monate bis zum 15. des nächsten Quartals gezahlt. • Teleservice: Der Auftragnehmer erbringt Teile der Leistung mittels Teleservice entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. 16.
Überlassung neuer Programmstände. 2.1. Soweit die Überlassung neuer Programmstände im Leistungsschein vereinbart ist, überlässt der AN neue Programmstände frei von Schaden stiftender Software. Dies ist mit aktueller Scan- Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Dies gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernden neuen Programmstände frei von Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Software, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des AG zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom AG in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom AN unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom AG ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
Überlassung neuer Programmstände. Dem Kunden werden, soweit verfügbar, neue Pro- grammstände der Software bis zu 4 Mal im Jahr überlassen. Der Anbieter stellt diese zum Down- load bereit und informiert den Xxxxxx über die Verbesserungen.