Common use of Überlassung von neuen Programmständen Clause in Contracts

Überlassung von neuen Programmständen. Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren* und zu customizen*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass Standardsoftware* für den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2.1 angepasst wurde, gehört dazu auch, diese Anpassungen in dem neuen Programmstand* für den Auftraggeber vorzunehmen. Enthalten neue Programmstände* wesentliche neue Funktionalitäten, ist das Customizing* in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies für die Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers das Customizing* in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend vorzunehmen. Für diesen Fall gilt Ziffer 16. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing* nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen.

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Samples: www.cio.bund.de, www.it-planungsrat.de

Überlassung von neuen Programmständen. Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren*, zu customizen* und in das Gesamtsystem zu customizeninte- grieren*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass Standardsoftware* für den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2.1 2.3.1.3 angepasst wurde, gehört dazu auch, diese Anpassungen in dem neuen Programmstand* für den Auftraggeber vorzunehmen. Enthalten neue Programmstände* wesentliche neue Funktionalitäten, ist sind das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies für die Funktionsfähigkeit zur Herstellung der Betriebsbereitschaft* erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend vorzunehmen. vorzunehmen Für diesen Fall gilt Ziffer 16Xxxxxx 17. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing* nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen.

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Samples: www.it-planungsrat.de

Überlassung von neuen Programmständen. Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren*, zu customizen* und in das Gesamtsystem zu customizeninte- grieren*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass Standardsoftware* für den Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2.1 2.3.1.3 angepasst wurde, gehört dazu auch, diese Anpassungen in dem neuen Programmstand* für den Auftraggeber vorzunehmen. Enthalten neue ProgrammständeProgramm- stände* wesentliche neue Funktionalitäten, ist sind das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten nur insoweit geschuldet, als dies für die Funktionsfähigkeit zur Herstellung der Betriebsbereitschaft* erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers das Customizing* und die Integration* in Bezug auf diese Funktionalitäten auch weitergehend vorzunehmen. Für diesen Fall gilt Ziffer 16Xxxxxx 17. Im Übrigen darf eine Nutzung neuer Funktionalitäten durch das Customizing* nicht behindert werden. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen.

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