Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft Musterklauseln

Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Ist die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems vereinbart, können hierzu je nach Vereinbarung die Wartung des Gesamtsystems oder von Systemkomponenten* und/oder die Überlassung von neuen Programmständen* der Standardsoftware* des Gesamtsystems gehören.
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Jede Partei sorgt für die Bereitstellung der Maschinen, Programme und Dienstleistungen, welche für die Abwicklung des EDI gemäß den Spezifikationen des EDI-Handbuches erforderlich sind, und wird sich nach besten Kräften bemühen, diese während der Dauer dieser Rahmenvereinbarung in einem zum Betrieb des EDI geeigneten Zustand zu halten.
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Ist die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft nicht ausdrücklich vereinbart (z.B. in den Leistungs- beschreibungen), erbringt die nicos die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft nach dem Stand der Technik sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Jeder Partner sorgt für die Bereitstellung der Maschinen, Programme und Dienstleistungen, welche für die Abwicklung des EDI gemäß den Spezifikationen des EDI-Handbuches erforderlich sind, und wird sich nach besten Kräften bemühen, diese während der Dauer dieser Vereinbarung in einem zum Betrieb des EDI geeigneten Zustand zu halten.
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. (vorbeugende Maßnahmen) Der Auftragnehmer verpflichtet sich angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen des Gesamtsystems des Gesamtsystems mit Ausnahme folgender gelieferter, erstellter oder beizustellenden Sys- temkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. folgender Systemkomponenten* aus Nummer lfd. Nr. zu vermeiden. zu vorbeugenden Maßnahmen gemäß Anlage Nr. .