Common use of Überlassungslohn Clause in Contracts

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 % für angelernte Arbeitnehmer 110 % für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 111 % für angelernte Arbeitnehmer 115 % für Facharbeiter 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV maßgeblich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG C oder BG B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG F bis BG D (Abschnitt IX Pkt. 2.) entsprechen. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1.–10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: files.permont.at, www.bergerpersonal.at

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer ... 106 % für angelernte Arbeitnehmer ... 110 % für Facharbeiter ... 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer ... 111 % für angelernte Arbeitnehmer ... 115 % für Facharbeiter ... 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV maßgeblich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG (Beschäftigungsgruppe) C oder BG (Beschäftigungsgruppe) B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG (Beschäftigungsgruppe) F bis BG (Beschäftigungsgruppe) D (Abschnitt IX Pkt. 2.) entsprechen. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1.–10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG 12AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: www.hasibeder.at, www.lis-linz.at

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 % für angelernte Arbeitnehmer 110 % für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 111 % für angelernte Arbeitnehmer 115 % für Facharbeiter 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV maßgeblich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG C oder BG B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG F bis BG D (Abschnitt IX Pkt. 2.) entsprechen. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1.–10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: www.jobcreativ.com, www.work4life.at

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare vergleich- bare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. (Punkt) 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb Beschäftigerbe- trieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. (Punkt) 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 % für angelernte Arbeitnehmer 110 % für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 111 % für angelernte Arbeitnehmer 115 % für Facharbeiter 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. (Absatz) 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV maßgeblich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG (Beschäftigungsgruppe) C oder BG (Beschäftigungsgruppe) B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG (Beschäftigungsgruppe) F bis BG (Beschäftigungsgruppe) D (Abschnitt IX Pkt. (Punkt) 2.) entsprechen. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. (Punkt) 1.–10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ §12 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: www.jobmeister.at

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. (gegebenenfalls) Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung usw.. (und so weiter)), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. (Punkt) 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. (Punkt) 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. (Punkt) 4. genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 % für angelernte Arbeitnehmer 110 % für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 111 % für angelernte Arbeitnehmer 115 % für Facharbeiter 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. (Absatz) 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV (Kollektivvertrag) maßgeblich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG C oder BG B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG F bis BG D (Abschnitt IX Pkt. (Punkt) 2.) entsprechen. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. (Punkt) 1.–10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: talentra.at

Überlassungslohn. Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb Beschäfti- gerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, MindestlohntarifMindestlohnta- rif, Gesetz, Verordnung usw.), wenn dieser höher ist, als der in Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Für den Fall, dass im Beschäftigerbetrieb Be- schäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte festge- legte oder gesetzliche Regelung des Xxxxxx fehlt, besteht Anspruch auf den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren ver- gleichbaren Tätigkeiten nach sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gebührenden Lohn, wenn dieser höher ist, als der in den Pkt. 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer Arbeitneh- mer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Pkt. 4. genannten Verbände Ver- bände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 % für angelernte Arbeitnehmer 110 % für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx. Für Betriebe gem. dem vorstehenden Absatz gilt: Ist in Betriebsvereinbarungen Betriebsverein- barungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers die betriebsübliche Lohnhöhe für Arbeitnehmer des Beschäftigers geregelt, so beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 111 % für angelernte Arbeitnehmer 115 % für Facharbeiter 119 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Xxxxxx; dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine derartige Vereinbarung im Beschäftigerbetrieb Beschäfti- gerbetrieb im Wesentlichen den Zweck hat, einen Lohnausgleich für eine ei- ne auf Betriebsebene verkürzte Normalarbeitszeit (VI/1. Abs. 4) oder für eine kollektivvertraglich verlängerte Normalarbeitszeit zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer ist in eine dieser drei Kategorien einzureihen. Für die Einreihung sind die Regelungen des Beschäftiger-KollV maßgeblichmaßgeb- lich, wobei jene Beschäftigungsgruppen als Beschäftigungsgruppen für angelernte Arbeitnehmer gelten, die den Anforderungen der BG C oder BG B, jene als Facharbeiterbeschäftigungsgruppen gelten, die den Anforderungen der BG F bis BG D (Abschnitt IX Pkt. 2.) entsprechenentspre- xxxx. Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen Absät- zen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger aus- wärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1.–101. – 10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung Auf- wandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

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Samples: www.adecco.at