Common use of Übermittlung der Rechnung Clause in Contracts

Übermittlung der Rechnung. in Papierform 1. Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. 2. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. 3. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. 4. Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. 5. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verursacht worden sind. 7. Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Netznutzungsvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. in Papierform 1. Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be Fahrlässigkeit grobe Fahrlässig- keit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. 2. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte ver- ursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogenHochdruck einbezo- gen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. 3. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz Ab- satz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag Höchstbe- trag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverursa- chung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zumutba- rer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich erfor- derlich ist. 4. Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis Schadens- ereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. 5. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote Schadens- ersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. 7. Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. in Papierform 1. Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. 2. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. 3. Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. 4. Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. 5. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. 7. Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Lieferantenrahmenvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. in PapierformPapierform Die aktuellen Preisblätter zum Netzzugang sind auf der Homepage der MAINGAU Energie GmbH - Netz - einsehbar und stehen zum Download zur Verfügung. Der Homepage-Adresse der MAINGAU Energie GmbH ist: xxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx/xxx/Xxxxx_Xxxx/Xxxxx_Xxxx_.xxxx . (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungs- verhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung Haf- tung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt be- grenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnut- zern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschluss- nutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschluss- nutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag Höchst- betrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entspre- chend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher hö- her sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verursacht worden sind. 7. Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Übermittlung der Rechnung. in PapierformAnlage 2: § 18 NDAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung‌ (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis An- schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenztbe- grenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschluss- nutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirt- schaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen ange- schlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt insge- samt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Schadensersat- zes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten NetzbetreibersNetz- betreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden fal- lenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung Kür- zung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten NetzbetreibersNetzbe- treibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2Anlage 3: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GRTgaz Deutschland GmbH für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)‌ Dieser Anhang sowie dessen Anlage regeln ergänzende bzw. Ausspeisenetzbetreiberkonkretisierende Bestimmun- gen zu den Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry/exit) (Standard- bedingungen) und sind Bestandteil des Vertrages. Ergänzend zu den in den §§ 2 und 9 der Standardbedingungen sowie anderweitig in den Standardbedingungen genannten Definitionen gelten die folgenden Definitionen:

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Samples: Ein Und Ausspeisevertrag (Entry Exit System)

Übermittlung der Rechnung. in Papierformauf dem Postweg (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnut- zern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt be- grenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsge- setzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschluss- nutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall Einzel- fall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Schadenser- satzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entspre- chend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.. Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen ergänzen die Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) der Thyssengas GmbH vom 31.07.2015 für Trans- porte ab dem 01.10.2015 bis zum 31.10.2015 (EAV). § 1 Kapazitätsprodukte (zu § 9 Ziffer 1 EAV) Thyssengas bietet an ihren Einspeisepunkten lastabhängig feste frei zuordenbare Kapazität an. Diese Kapazität ermöglicht die Netznutzung vom gebuchten Einspeisepunkt bis zum vir- tuellen Handelspunkt des Marktgebietes NetConnect Germany mit der last- und damit tempe- raturabhängigen Nutzungseinschränkung, dass im Falle einer physischen Überspeisung des Thyssengas-Netzes, die nicht durch den Einsatz von interner Regelenergie innerhalb des Thyssengas-Netzes aufgefangen werden kann, alle gebuchten lastabhängig festen frei zuor- denbaren Einspeisekapazitäten in das Thyssengas-Netz entsprechend den Regelungen des § 29a EAV solange gekürzt werden, bis die Überspeisung beseitigt ist. § 2 Entgelt- und Zahlungsbedingungen (zu §§ 25 Ziffer 10, 26 Ziffer 1 Satz 1, 30 Ziffer 4, 36a Ziffer 4 EAV) 1. Anschlussnutzer 2. AusspeisenetzbetreiberRechnungsbeträge sind ab dem Beginn des Buchungszeitraums zu entrichten.

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Samples: Ein Und Ausspeisevertrag

Übermittlung der Rechnung. in Papierformauf dem Postweg (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnut- zern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt be- grenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsge- setzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschluss- nutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall Einzel- fall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Schadenser- satzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entspre- chend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.. Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen ergänzen die Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) der Thyssengas GmbH vom 01.08.2013 für Trans- porte ab dem 01.10.2013 (EAV). Die Einbringung von Ein- und Ausspeisepunkten in Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten ist außer bei Day-Ahead-Kapazitäten über das Online-System EESy der Thyssengas GmbH unter xxx.xxxxxxxxxx.xxx (Netzzugang/Kapazitätsmanagement/EESy Online- Bilanzkreiszuordnung) jeweils zum übernächsten Werktag möglich. Day-Ahead-Kapazitäten sind über die Kapazitätsplattform PRISMA primary in Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten einzubringen. Eine Einbringung in Bilanzkreise bzw. Subbilanzkonten, die der Thyssengas vom Marktgebietsverantwortlichen nicht übermittelt wurden, ist nicht möglich. Thyssengas bietet an ihren Einspeisepunkten lastabhängig feste frei zuordenbare Kapazität an. Diese Kapazität ermöglicht die Netznutzung vom gebuchten Einspeisepunkt bis zum vir- tuellen Handelspunkt des Marktgebietes NetConnect Germany mit der last- und damit tempe- raturabhängigen Nutzungseinschränkung, dass im Falle einer physischen Überspeisung des Thyssengas-Netzes, die nicht durch den Einsatz von interner Regelenergie innerhalb des Thyssengas-Netzes aufgefangen werden kann, alle gebuchten lastabhängig festen frei zuor- denbaren Einspeisekapazitäten in das Thyssengas-Netz entsprechend den Regelungen des § 29a EAV solange gekürzt werden, bis die Überspeisung beseitigt ist. Thyssengas wird den Bilanzkreisverantwortlichen über den Kapazitätsbestand seines Bilanz- kreises gemäß den Vorgaben des § 12 Ziffer 15 EAV per E-Mail mit Excel-Anhang informie- ren. Sobald das abgestimmte EDIFACT-Datenformat Anwendung findet, erfolgt die Informati- on in diesem Format. Thyssengas ist berechtigt, eine technische Einspeisemeldung an physischen Einspeisepunkten von Biogasanlagen gemäß § 15 EAV zu fordern. Der Austausch aller für die Abwicklung per Nominierungsverfahren erforderlichen Daten er- folgt unter Verwendung von Edig@s-Nachrichten über eine AS 2 -Verbindung. Sofern dieser Kommunikationsweg nicht eingerichtet werden kann, können folgende Kommunikationswege bzw. Datenformate vereinbart werden: - ISDN/FTP - E-Mail mit Edig@s-Nachrichten als Dateianhang Die für die Abwicklung erforderlichen Daten werden in SI-Einheiten angegeben. Thyssengas prüft im Rahmen des Kommunikationstests, ob der Transportkunde bzw. der von ihm beauftragte Dritte in der Lage ist, Meldungen und Mitteilungen, die die Abwicklung der Verträge betreffen, über die mit Thyssengas vereinbarten Nominierungswege und mit den mit Thyssengas abgestimmten Datenformaten an Thyssengas zu versenden sowie derartige Meldungen und Mitteilungen von Thyssengas zu empfangen. Darüber hinaus teilt der Trans- portkunde bzw. der von ihm beauftragte Dritte Xxxxxxxxxx punktspezifisch die für die Ab- wicklung relevanten Bilanzkreis-/Shippercodes bzw. deren Änderung mit. Änderungen in Be- zug auf die Einhaltung der Kommunikationsanforderungen hat der Transportkunde bzw. der von ihm beauftragte Dritte rechtzeitig mitzuteilen. Der Vertrag zum Nominierungsersatzverfahren, der auch die Voraussetzungen für die An- wendung dieses Verfahrens umfasst, wird unter xxx.xxxxxxxxxx.xxx (Netzzu- gang/Download-Bereich Netzzugang) veröffentlicht. Eine Übertragung von Kapazitäten kann nur bis 11:00 Uhr am letzten Werktag vor dem Tag D erfolgen. (zu § 25 Ziffer 10 EAV, § 26 Ziffer 1 Satz 1 EAV) 1. Anschlussnutzer 2. AusspeisenetzbetreiberRechnungsbeträge sind ab dem Beginn des Buchungszeitraums zu entrichten.

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Samples: Ein Und Ausspeisevertrag

Übermittlung der Rechnung. in PapierformPapier Preisblätter sind auch auf der Homepage: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx hinterlegt und werden jedes Jahr angepasst. § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber Netzbetrei- ber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen an- geschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber Netz- betreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadens- verursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden Energiewirt- schaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entspre- chend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. AnschlussnutzerAnschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. AusspeisenetzbetreiberAusspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Übermittlung der Rechnung. RLM separate Mehr-/Mindermengenabrechnung je Transportkunde SLP separate Mehr-/Mindermengenabrechnung je Transportkunde Rechnungen derzeit ausschließlich in PapierformPapierform mit Zahlungsziel von 10 Werktagen (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis An- schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenztbe- grenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen angeschlosse- nen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirt- schaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen ange- schlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt insge- samt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Schadensersat- zes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten NetzbetreibersNetz- betreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden fal- lenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung Kür- zung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten NetzbetreibersNetzbe- treibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. AnschlussnutzerAnschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. AusspeisenetzbetreiberAusspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Aus- speisevertrag abschließt.

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Samples: Netznutzungsvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. Für die Mehr-/Mindermengenabrechnung stellt der Netzbetreiber dem Trans- portkunden eine Datei zur Verfügung, aus der sich die zählpunktscharfen Mehr- /Mindermengen ergeben. Die zusammengefasste Mehr-/Mindermengenab- rechnung wird dem Transportkunden derzeit in PapierformPapierform übermittelt. Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung‌ 1. 1 Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung Unterbre- chung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Verrich- tungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines eine Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenFahrläs- sigkeit ausgeschlossen. 2. 2 Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden Sachschä- den ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;Anschlussnutzern 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;ange- schlossenen Anschlussnutzern 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern;ange- schlossenen Anschlussnutzern 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen ange- schlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. ange- schlossenen Anschlussnutzern In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. 3. 3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwendenanzuwen- den, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer An- schlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden fal- lenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden Energiewirt- schaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich erforder- lich ist. 4. 4 Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetz- betreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie so- wie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. 5. 5 Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz und 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend einzubeziehenentsprechend einzube- ziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher hö- her sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. 6. 6 Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. 7. Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. in PapierformAnlage 6: § 18 NDAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 25 001 bis 100.000 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 100 001 bis 200.000 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernangeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.. Anlage 7: Begriffsbestimmungen 1. AnschlussnutzerAnschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. AusspeisenetzbetreiberAusspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Übermittlung der Rechnung. in Papierformauf dem Postweg (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis An schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. a. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. b. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. a. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. b. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. c. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. d. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. e. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz Ab satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen ergänzen die AGB der NEL Gastransport GmbH (NGT) vom 31.07.2015 für Transporte ab dem 01.10.2015 bis zum 31.10.2015. (1) Ergänzend zu den Kapazitätsprodukten gemäß § 9 Ziffer 1 AGB bietet NGT dynamisch zuordenbare Kapazitäten an. AnschlussnutzerNGT veröffentlicht auf ihrer Internetseite die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte an denen NGT dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität oder dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität anbietet. (2) Die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis vom gebuchten Einspeisepunkt bis zu einem oder mehreren vereinbarten Aus- speisepunkten. AusspeisenetzbetreiberDie Energiemenge in kWh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgeleg- ten Netzpunkten ein- und ausgespeisten Gases muss sich in jeder Stunde in seiner Höhe entsprechen. Sofern der Transportkunde Mengen an anderen als den festgeleg- ten Ausspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 ausspeist (nachfol- gend „Abweichung“ genannt), ist die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität in Hö- he der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. Die Abweichung wird je Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto bestimmt. Das heißt, dass zur festen Nutzung die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität in denselben Bilanzkreis bzw. dasselbe Sub-Bilanzkonto wie die Kapazität an den vereinbarten Ausspeisepunkten eingebracht werden muss. (3) Die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis von einem oder mehreren vereinbarten Einspeisepunkten bis zum gebuchten Ausspeisepunkt. Die Energiemenge in kWh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgeleg- ten Netzpunkten ein- und ausgespeisten Gases muss sich in jeder Stunde in seiner Höhe entsprechen. Sofern der Transportkunde Mengen an anderen als den festgeleg- ten Einspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 einspeist (nachfol- gend „Abweichung“ genannt), ist die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. Die Abwei- chung wird je Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto bestimmt. Das heißt, dass zur festen Nutzung die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität in denselben Bilanzkreis bzw. dasselbe Sub-Bilanzkonto wie die Kapazität an den vereinbarten Einspeisepunkten eingebracht werden muss. Auskunft zu den Allokationsverfahren gemäß § 22 Ziffern 1 und 3 AGB erteilt NGT auf Nach- frage. NGT bietet als Service die Möglichkeit der Nutzung von IT-Portalen an, beispielsweise für das Nominierungsmanagement oder zur Datenpflege. Die Nutzungsbedingungen sind im Rahmen der Registrierung bzw. der Aktivierung zu akzeptieren. (1) Gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität wird mit Preisen gemäß des Preisblatts der NGT grundsätzlich vorab in monatlichen Raten in Rechnung gestellt. Ein- und Ausspei- sekapazität, die nach der Rechnungslegung gemäß Satz 1 gebucht wurde, wird nach- träglich gesondert abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zahlungen bis zum zehn- ten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (2) Das erhöhte Entgelt für Kapazitätsüberschreitung gemäß des Preisblatts der NGT wird monatlich nachträglich abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zahlungen bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (3) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz der NGT. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Eingang des Rechnungsbetrages auf einem Konto der NGT innerhalb der in diesem Paragrafen genannten Fristen maßgeblich.

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Samples: Einspeise Und Ausspeisevertrag

Übermittlung der Rechnung. in Papierform (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnut- zern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt be- grenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnut- zern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall Einzel- fall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängen- den Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zumut- barer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Scha- densersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrläs- sig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Gas)

Übermittlung der Rechnung. in Papierformper Post Das jeweils aktuelle Preisblatt kann der Veröffentlichung unter xxx.xxx-xxxxxxx.xx entnommen werden. (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 1. Anschlussnutzer 2. Ausspeisenetzbetreiber

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Übermittlung der Rechnung. in Papierformauf dem Postweg (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis An schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. a. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. b. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. a. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 2. b. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 3. c. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernAnschlussnutzern; 4. d. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. e. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernAnschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz Ab satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen ergänzen die AGB der GASCADE Gas- transport GmbH (GASCADE) vom 31.07.2015 für Transporte ab dem 01.10.2015 bis zum 31.10.2015. (1) Ergänzend zu den Kapazitätsprodukten gemäß § 9 Ziffer 1 AGB bietet GASCADE dy- namisch zuordenbare Kapazitäten an. AnschlussnutzerGASCADE veröffentlicht auf ihrer Internetseite die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte an denen GASCADE dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität oder dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität anbietet. (2) Die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis vom gebuchten Einspeisepunkt bis zu einem oder mehreren vereinbarten Aus- speisepunkten. AusspeisenetzbetreiberDie Energiemenge in kWh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgeleg- ten Netzpunkten ein- und ausgespeisten Gases muss sich in jeder Stunde in seiner Höhe entsprechen. Sofern der Transportkunde Mengen an anderen als den festgeleg- ten Ausspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 ausspeist (nachfol- gend „Abweichung“ genannt), ist die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität in Hö- he der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. Die Abweichung wird je Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto bestimmt. Das heißt, dass zur festen Nutzung die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität in denselben Bilanzkreis bzw. dasselbe Sub-Bilanzkonto wie die Kapazität an den vereinbarten Ausspeisepunkten eingebracht werden muss. (3) Die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis von einem oder mehreren vereinbarten Einspeisepunkten bis zum gebuchten Ausspeisepunkt. Die Energiemenge in kWh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgeleg- ten Netzpunkten ein- und ausgespeisten Gases muss sich in jeder Stunde in seiner Höhe entsprechen. Sofern der Transportkunde Mengen an anderen als den festgeleg- ten Einspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 einspeist (nachfol- gend „Abweichung“ genannt), ist die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. Die Abwei- chung wird je Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto bestimmt. Das heißt, dass zur festen Nutzung die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität in denselben Bilanzkreis bzw. dasselbe Sub-Bilanzkonto wie die Kapazität an den vereinbarten Einspeisepunkten eingebracht werden muss. (1) Ergänzend zu den Kapazitätsprodukten gemäß § 9 Ziffer 1 AGB bietet GASCADE dy- namisch zuordenbare Kapazitäten für Kraftwerke an. (2) GASCADE vergibt dynamisch zuordenbare Kapazitäten für Kraftwerke durch die Beant- wortung einer Reservierungsanfrage gemäß § 38 Abs. 3 GasNZV oder im Rahmen der Erstellung eines verbindlichen Realisierungsfahrplans gemäß § 39 Abs. 2 GasNZV. (3) Die dynamisch zuordenbare Kapazität für Kraftwerke ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis von einem oder mehreren vereinbarten Einspeisepunkten bis zum gebuch- ten Ausspeisepunkt. Die Energiemenge in kWh des jeweils an den gemäß Satz 1 fest- gelegten Netzpunkten ein- und ausgespeisten Gases muss sich in jeder Stunde in sei- ner Höhe entsprechen. Sofern der Transportkunde Mengen an anderen als den festge- legten Einspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 einspeist (nach- folgend „Abweichung“ genannt), ist die dynamisch zuordenbare Kapazität für Kraftwer- ke in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. Die Ab- weichung wird je Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto bestimmt. Das heißt, dass zur festen Nutzung die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität für Kraftwerke in denselben Bilanzkreis bzw. dasselbe Sub-Bilanzkonto wie die Kapazität an den vereinbarten Ein- speisepunkten eingebracht werden muss. (4) GASCADE kündigt eine Unterbrechung der im Rahmen der Abweichung genutzten dy- namisch zuordenbaren Kapazität für Kraftwerke spätestens um 15:00 Uhr des Tages vor dem Liefertag dem Transportkunden bzw. im Fall von § 13 Ziffer 2 und § 12 Ziffer 1 AGB dem von ihm benannten Bilanzkreisverantwortlichen an. (5) Im Falle einer gemäß Ziffer 4 erfolgten Unterbrechung bietet GASCADE in Höhe der Unterbrechung feste und frei zuordenbare Kapazität am oder an den gemäß Ziffer 3 Satz 1 vereinbarten Einspeisepunkt(en) in der Day-Ahead Auktion auf der Primärkapa- zitätsplattform vor dem Tag der Lieferung an. Auskunft zu den Allokationsverfahren gemäß § 22 Ziffern 1 und 3 AGB erteilt GASCADE auf Nachfrage. GASCADE bietet als Service die Möglichkeit der Nutzung von IT-Portalen an, beispielsweise für das Nominierungsmanagement oder zur Datenpflege. Die Nutzungsbedingungen sind im Rahmen der Registrierung bzw. der Aktivierung zu akzeptieren. (1) Gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität wird mit Preisen gemäß des Preisblatts der GASCADE grundsätzlich vorab in monatlichen Raten in Rechnung gestellt. Ein- und Ausspeisekapazität, die nach der Rechnungslegung gemäß Satz 1 gebucht wurde, wird nachträglich gesondert abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zahlungen bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (2) Das erhöhte Entgelt für Kapazitätsüberschreitung gemäß des Preisblatts der GASCADE wird monatlich nachträglich abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zah- lungen bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (3) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz der GASCADE. Für die Rechtzeitig- keit der Zahlung ist der unwiderrufliche Eingang des Rechnungsbetrages auf einem Konto der GASCADE innerhalb der in diesem Paragrafen genannten Fristen maßgeb- lich. (1) GASCADE bietet den Transportkunden als Nominierungsersatzverfahren gemäß § 14 AGB ein Online-Flow-Control-Verfahren gemäß § 14 Ziffer 4 AGB an, soweit dieses sich im Einzelfall als technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar erweist. Die Vo- raussetzungen hierzu ergeben sich aus § 14 AGB, § 6 Anlage 3 AGB und Abschnitt V des Preisblatts der GASCADE. Auf dieser Basis ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen GASCADE und dem Transportkunden erforderlich. Der Transport- kunde, der an einer Einrichtung des Nominierungsersatzverfahrens interessiert ist, hat eine verbindliche Anfrage an GASCADE zu stellen. XXXXXXX bestätigt die Anfrage bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Versand eines unterzeichneten Vertrags. Der Vertrag über das Nominierungsersatzverfahren zwischen GASCADE und dem Trans- portkunden kommt mit Gegenzeichnung des Transportkunden und des Bilanzkreisver- antwortlichen zustande. (2) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass er oder ein von ihm beauftragter Bilanz- kreisverantwortlicher einen Bilanzkreis im Marktgebiet der GASPOOL Balancing Ser- vices GmbH einrichtet. Diesem Bilanzkreis ist die gemäß § 14 Ziffer 3 AGB für die Durchführung des Nominierungsersatzverfahrens bestimmte Kapazität des Transport- kunden zuzuordnen. (3) Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung kann dem unter Ziffer 2 beschriebenen Bilanzkreis nur solche Kapazität zugeordnet werden, die zur physischen Ein- oder Ausspeisung in das Fernleitungsnetz der GASCADE berechtigen. Die von einem Transportkunden an einem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt gebuchte Kapazität kann nur in vollem Umfang dem unter Ziffer 2 beschriebene Bilanzkreise zugeordnet werden. (4) Voraussetzung für die Einrichtung vom Nominierungsersatzverfahren gemäß Ziffer 1 ist die Bereitstellung einer flexibel steuerbaren Quelle am Fernleitungsnetz der GASCADE, die den Ausgleich von Differenzen zwischen den dem Bilanzkreis gemäß Ziffer 2 zuge- ordneten ein- und ausgespeisten Gasmengen ermöglicht (nachfolgend „flexibel steuer- bare Quelle“ genannt). (5) GASCADE verpflichtet sich, die Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung im Rah- men der Nutzung der Kapazitäten an der flexibel steuerbaren Quelle gemäß § 14 Ziffer 4 AGB abzusteuern. (6) GASCADE rechnet das Nominierungsersatzverfahrens gemäß Abschnitt V des Preis- blatts der GASCADE ab.

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Samples: Einspeise Und Ausspeisevertrag

Übermittlung der Rechnung. in Papierform (1. ) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnut- zungsverhältnis Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- mens Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder gro- be grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossenausgeschlossen. (2. ) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernangeschlosse- nen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 25 001 bis 100.000 zu 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernange- schlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 100 001 bis 200.000 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzernange- schlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An- schlussnutzernange- schlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hoch- druck Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3. ) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die die- se diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset- zes Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen An- schlussnutzern Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ei- nen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusam- menhängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4. ) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, ge- gen gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnut- zern Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5. ) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Scha- densersatz Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 ent- sprechend entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6. ) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig fahrlässig verursacht worden sind. (7. ) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen Unternehmen, mitzuteilen. 1. AnschlussnutzerAnschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. AusspeisenetzbetreiberAusspeisenetzbetreiber Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

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Samples: Gas Transport Agreement