Allgemeine Schlussbestimmungen. 52 Veröffentlichungs- und Informationspflichten der Netzbetreiber zur Gasbeschaffenheit und Brennwert
1. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, gemäß § 23 c Abs. 6 Nr. 1 EnWG im Verteilernetz an allen Ein- und Ausspeisepunkten am 10. Werktag des Monats den Abrechnungs- brennwert des Vormonats zu veröffentlichen. Der vorgelagerte Netzbetreiber stellt die Einspeisebrennwerte des Netzkopplungspunk- tes zum nachgelagerten Netzbetreiber bereit. Um die kurzfristige Veröffentlichungs- pflicht der Verteilernetzbetreiber zu ermöglichen, stimmen sich die vor- und nachgela- gerten Netzbetreiber über den Termin der Bereitstellung der Einspeisebrennwerte ab.
2. Die Netzbetreiber stellen den Transportkunden für jeden Ausspeisepunkt monatlich bis spätestens M+10 Werktage die gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 geforderten Gasbe- schaffenheitswerte zur Verfügung. Darüber hinaus wird für zwischen Netzbetreiber und Transportkunden einzeln abgestimmte Ausspeisepunkte der CO2-Stoffmengenanteil, die Normdichte und soweit verfügbar der H2-Stoffmengenanteil sowie Sauerstoffgehalt des Gases monatlich bis spätestens M+10 Werktage zur Verfügung gestellt. Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt dem nachgelagerten Netzbetreiber für die Netz- kopplungspunkte die in Satz 1 und 2 genannten Daten sowie für Messanlagen mit Be- triebsdrücken größer als 26 bar die Stoffmengenanteile der Erdgaskomponenten im An- wendungsbereich des AGA8-92DC-Verfahrens gemäß DVGW-Regelwerk monatlich bis spätestens M+5 Werktage zur Verfügung. Jede weitere Netzebene übermittelt die in Satz 1 und 2 genannten Daten innerhalb jeweils maximal 2 weiteren Werktagen unter der Prämisse, dass die Daten in jedem Fall der letzten Netzebene bis spätestens M+9 Werktage zur Verfügung stehen. Bei einer Kaskade von mehr als 3 Netzebenen oder mehr als einem vorgelagerten Fernleitungsnetzbetreiber stimmen sich die Netzbetreiber aller betroffenen Ebenen über Anpassungen der Fristen abweichend von Satz 3 und 4 ab, so dass der Termin M+9 Werktage für die letzte Netzebene eingehalten wird. Die vor- und nachgelagerten Netzbetreiber stimmen die Netzkopplungspunkte ab, für die die Daten erforderlich sind.
1. Xxxxxx von einem Vertragspartner an einen anderen Vertragspartner, der nicht Liefe- rer im Sinne des § 38 Absatz 3 EnergieStG ist, Gasmengen geliefert, hat der jeweils an- dere Vertragspartner die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Eine solche Lieferung liegt insbesondere zum Z...
Allgemeine Schlussbestimmungen. 1/ Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2/ Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Mietvertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zur sinngemäßen Mietvertragsergänzung.
Allgemeine Schlussbestimmungen. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Böblingen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
2. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Besteller einverstanden.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder für den Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedin- gungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und insoweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB- Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.
4. Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Allgemeine Schlussbestimmungen. Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Essen Gerichtsstand und Erfüllungsort. Stand: 11.12.2019 Allgemeine Geschäftsbedingungen „Laternenwerbung“
Allgemeine Schlussbestimmungen. Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Essen Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Allgemeine Schlussbestimmungen. 38 Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Allgemeine Schlussbestimmungen. 22.1 Die AVAG darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Dritter bedienen.
22.2 Jede Partei ist verpflichtet, die aus dem Vertragsver- hältnis resultierenden Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger mit der Pflicht zur Weiterübertra- gung zu übertragen und die andere Partei so früh als möglich darüber zu informieren.
22.3 Die AVAG ist berechtigt, die genannten Verträge oder einzelne Rechte und Pflichten daraus ohne Zustim- mung der Kundschaft auf Dritte zu übertragen.
22.4 Die AVAG behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Änderungen gibt die AVAG der Kundschaft in geeigneter Weise bekannt. Ohne schriftlichen Widerspruch der Kundschaft innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe werden die Änderungen und Ergänzungen für die Kundschaft verbindlich.
22.5 Die jeweils gültigen Preisblätter für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie in der Grund- versorgung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen werden auf der Website xxxxxx-xxxxxxx.xx publiziert oder der Kundschaft per Post zugestellt. Erfolgt die Publikation auf der Website primeo- xxxxxxx.xx, so kann die Kundschaft die Zustellung des für sie gültigen Dokuments bei Primeo Energie tele- fonisch veranlassen. Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Vereinbarungen betreffend die Netz- nutzung und die Lieferung elektrischer Energie in der Grundversorgung, inklusive der Wegbedingung dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen zu ihrer Gültig- keit der schriftlichen Form.
22.6 Sollte sich eine Bestimmung des Netzanschluss-, Netznutzungs- oder Liefervertrages für elektrische Energie in der Grundversorgung aus irgendwelchen Gründen als ungültig erweisen, so sind die restlichen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Parteien bemühen sich in diesem Fall, die ungültige Bestim- mung durch eine dem ursprünglichen Willen möglichst nahekommende Ergänzung zu ersetzen. Das Entsprechende gilt für unbeabsichtigte Lücken.
Allgemeine Schlussbestimmungen. 1 Für vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2 Stellen wir unseren Kunden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher und/oder englischer Sprache zur Verfügung, gilt im Falle von Abweichungen die deutsche Fassung als verbindlich.
3 Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Rosenheim, soweit in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben wird.
4 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für jegliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Traunstein. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Allgemeine Schlussbestimmungen. 1. Alle Rechte und Pflichten von ProtoSoft können auf Dritte übertragen werden. ProtoSoft steht für diesen Fall für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertrags- verpflichtungen gegenüber den Kunden ein.
2. Änderung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. ProtoSoft und der Kunde sind in einem derartigen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestim - mung durch eine Wirksame zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Zweck der Un- wirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Parteien über einigungsbe- dürftige Punkte keine Vereinbarung getroffen haben.
4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von ProtoSoft. Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit die- sem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist München. ProtoSoft bleibt berechtigt, unter Ausschluss von Satz 2, ihre Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.
Allgemeine Schlussbestimmungen. Für vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen sowie jegliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.