Common use of Übermittlung von Lastschriftdaten Clause in Contracts

Übermittlung von Lastschriftdaten. Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nach- richtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Tele- communication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäi- schen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Lastschriften Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se des Zahlers. Bei Lastschriften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebe- nenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimm- bar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de

Übermittlung von Lastschriftdaten. Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nach- richtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Tele- communication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäi- schen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, zum Zwecke der Geld- wäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Lastschriften Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se des Zahlers. Bei Lastschriften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebe- nenfalls Adresse nutzt die ebase die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst immer eindeutig bestimm- bar bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Zahlungsdaten Zahlungs- daten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de, www.generali-investments.de

Übermittlung von Lastschriftdaten. Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nach- richtenübermittlungssystem Nachrichtenüber- mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Tele- communication Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäi- schen Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- ments Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung Über- mittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) der ebase, die Bank zum Zwecke der Geld- wäsche- Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Lastschriften Last- schriften Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah- lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adres- se Adresse des Zahlers. Bei Lastschriften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebe- nenfalls gegebenenfalls Adresse nutzt die ebase Bank die in ihren Systemen hinterlegten hin- terlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selbst selber immer eindeutig bestimm- bar bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die ebase Bank Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

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