Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestel- lung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. 6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er das Fahrzeug unverzüglich nach der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Verkäufer und dem Leasinggeber unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte Fahrzeug geliefert wurde. 6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten (Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen. 6.4 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung (brutto) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. 6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
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Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten Lieferanten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Bestel- lung Bestellung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er das Fahrzeug unverzüglich nach der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Verkäufer und dem Leasinggeber Leasing- geber unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte vereinbarte Fahrzeug geliefert wurde.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen gesetz- lichen Rechten (Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen.
6.4 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung Preisempfehlung (brutto) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz Schaden- ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber Leasing- geber einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist aufweist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
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Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten Lieferanten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestel- lung Bestellung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt über- nimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er das Fahrzeug unverzüglich nach der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Verkäufer und dem Leasinggeber Leasing- geber unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte vereinbarte Fahrzeug geliefert wurde.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmenabzu- nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten (Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen.
6.4 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung unverbindli- chen Preisempfehlung (brutto) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Kunde einen geringeren geringe- ren Schaden nachweist.
6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist aufweist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
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Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestel- lung anzugeben1. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so Leasingnehmer hat er das Recht das Fahrzeug unverzüglich innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang tunlich ist, Bereitstel- lungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Verkäufer prüfen und dem Leasinggeber unverzüglich Anzeige zu macheneine Probefahrt über höchstens 20 Kilometer durchzuführen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte Fahrzeug geliefert wurde.
6.3 Der Kunde Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei der Probefahrt vor seiner Abnahme vom Leasingnehmer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Leasingnehmer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II erheblich oder für den Leasingnehmer unzumutbar, kann die- ser die Übernahme ablehnen.
2. Bleibt der Leasingnehmer mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als 14 Tage ab Zugang der Bereit- stellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Leasinggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Zugang Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann Nachfrist ist der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten (Rücktrittberechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen.
6.4 wenn der Leasingnehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht imstande ist. Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung Preisempfehlung/dem Listenpreis (bruttoeinschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers Fahrzeugherstel- lers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Bei Vorführ- und Gebrauchtfahrzeugen ist der Kaufpreis mit Umsatzsteuer gemäß Leasingantrag maßgebend. Der Schadenersatz Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Kunde Leasingnehmer einen geringeren Schaden nachweist.
6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
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Übernahme und Übernahmeverzug. 6.1 Die Übergabe des geleasten Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Lieferan- ten Lie- feranten (ausliefernder Händler). Sofern die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden soll, hat der Kunde dies zum Zeitpunkt der Bestel- lung Bestellung anzugeben. Der Leasinggeber übernimmt in diesem Fall die Koordination des Transports. Ggf. anfallende Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.2 Ist der Kunde Kaufmann, so hat er das Fahrzeug unverzüglich nach der Übernahme, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts- gang Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten / Lieferanten/Verkäufer und dem Leasinggeber Leasingge- ber unverzüglich Anzeige zu machen. Gleiches gilt, wenn ein anderes als das verein- barte vereinbarte Fahrzeug geliefert wurde.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten gesetzli- xxxx Xxxxxxx (Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) Gebrauch machen.
6.4 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisemp- fehlung Preisempfehlung (brutto) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz Schaden- ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber Leasing- geber einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
6.5 Der Kunde hat das Recht, die Übernahme des Fahrzeugs abzulehnen, wenn das Fahrzeug erhebliche Änderungen im Sinne von Ziff. 1.2 auf- weist aufweist und damit eine Übernahme für den Kunden unzumutbar wäre. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das auszuliefernde Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden.
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