Common use of Übernahme zur Beförderung und Ablieferung Clause in Contracts

Übernahme zur Beförderung und Ablieferung. 11.1 Maßgebend für die Übernahme des Gutes zur Beförderung und für die Bedienung des Terminals bzw. der Ladestelle oder des Gleisanschlusses im Versand sind die zwischen dem Absender und dem Beförderer, der gemäß Beförderungsvertrag das Gut zur Beförderung übernimmt, geschlossenen Vereinbarungen. Im Übrigen erfolgt die Übernahme nach den am Übernahmeort geltenden Vorschriften.

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Übernahme zur Beförderung und Ablieferung. 11.1 Maßgebend Massgebend für die Übernahme des Gutes zur Beförderung Beförde- rung und für die Bedienung des Terminals bzw. der Ladestelle oder des Gleisanschlusses im Versand sind die zwischen dem Absender und dem Beförderer, der gemäß Beförderungsvertrag gemäss Beförderungsver- trag das Gut zur Beförderung übernimmt, geschlossenen VereinbarungenVer- einbarungen. Im Übrigen erfolgt die Übernahme nach den am Übernahmeort geltenden Vorschriften.

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Übernahme zur Beförderung und Ablieferung. 11.1 Maßgebend Massgebend für die Übernahme des Gutes zur Beförderung und für die Bedienung des Terminals bzw. der Ladestelle oder des Gleisanschlusses im Versand sind die zwischen dem Absender und dem Beförderer, der gemäß gemäss Beförderungsvertrag das Gut zur Beförderung übernimmt, geschlossenen VereinbarungenVer- einbarungen. Im Übrigen erfolgt die Übernahme nach den am Übernahmeort geltenden Vorschriften.

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Übernahme zur Beförderung und Ablieferung. 11.1 Maßgebend Massgebend für die Übernahme des Gutes zur Beförderung und für die Bedienung des Terminals bzw. der Ladestelle oder des Gleisanschlusses im Versand sind die zwischen dem Absender und dem Beförderer, der gemäß gemäss Beförderungsvertrag das Gut zur Beförderung übernimmt, geschlossenen Vereinbarungen. Im Übrigen erfolgt die Übernahme nach den am Übernahmeort geltenden Vorschriften.

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