Common use of Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung Clause in Contracts

Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung. (a) Der Datenimporteur sagt zu, die Rechtmäßigkeit der Offenlegungsanforderung zu überprüfen, insbesondere, ob sie im Rahmen der der anfordernden Behörde eingeräumten Befugnisse bleibt, und die Anforderung anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es berechtigte Gründe zur Annahme gibt, dass die Anforderung nach dem Recht des Bestimmungslandes, den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Grundsatz der Völkercourtoisie unrechtmäßig ist. Der Datenimporteur muss unter diesen Bedingungen prüfen, welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei Anfechtung einer Anforderung beantragt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirkungen der Anforderung auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde entsprechend entschieden hat. Er gibt die angeforderten personenbezogenen Daten erst dann weiter, wenn er nach den geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichtet ist. Diese Anforderungen berühren nicht die Verpflichtungen des Datenimporteurs nach Klausel 14 (e).

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Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung. (a) Der Datenimporteur sagt zuerklärt sich bereit, die Rechtmäßigkeit der Offenlegungsanforderung zu überprüfen, insbesondere, ob sie im Rahmen der der anfordernden Behörde eingeräumten Befugnisse bleibt, und die Anforderung anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es berechtigte Gründe zur für die Annahme gibt, dass die Anforderung nach dem Recht des Bestimmungslandes, den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Grundsatz der Völkercourtoisie unrechtmäßig ist. Der Datenimporteur muss unter diesen Bedingungen prüfen, welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei Anfechtung einer Anforderung beantragt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirkungen der Anforderung auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde entsprechend entschieden hat. Er gibt die angeforderten personenbezogenen Daten erst dann weiter, wenn er nach den geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichtet ist. Diese Anforderungen berühren nicht die Verpflichtungen des Datenimporteurs nach Klausel 14 (e).

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