ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS. 12.1 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen, die von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder einer anderen externen Stelle, die von der Europäischen Kommission oder der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) ermächtigt wurde, angefordert werden, um zu überprüfen, ob die Mobilitätsphase und die Bestimmungen der Vereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt werden.
ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, jedwede ausführlichen Informationen bereitzustellen, die von der Institution, Movetia oder einer externen, von Movetia autorisierten Stelle angefordert werden können, um sich zu vergewissern, dass das Praktikum und die Bestimmungen der Vereinbarung ordnungsgemäss umgesetzt werden. Die Partner müssen Dokumente im Zusammenhang mit der Mobilität für zehn Jahre aufbewahren.
1 Wird im folgenden Dokument bei einer Personenbeschreibung die Paarform (z.B. Studierende/r) verwendet, sind stets alle Geschlechter miteinbezogen und angesprochen.
ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS. (1) Die Europäische Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Serbien wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Serbien wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden.
(2) Die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommis sion und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; dies schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Serbien darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise nach Serbien und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung und zwar gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlä gigen Vereinbarungen und/oder Verträgen in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unions haushalts, die die Europäische Union vor dem Tag des Inkrafttretens der Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 9 Absatz 5, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens einge gangen ist, durchgeführt werden.