ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS Musterklauseln

ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS. 12.1 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen, die von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder einer anderen externen Stelle, die von der Europäischen Kommission oder der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) ermächtigt wurde, angefordert werden, um zu überprüfen, ob die Mobilitätsphase und die Bestimmungen der Vereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt werden.
ÜBERPRÜFUNGEN UND AUDITS. (1) Die Europäische Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Serbien wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Durchführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Serbien wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Diese Überprüfungen und Audits können von Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen vorgenommen werden.