Common use of Überschüsse Clause in Contracts

Überschüsse. Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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Überschüsse. Wir berechnen Überschüsse können sich zunächst dadurch ergeben, dass die Überschüsseangelegten Geldmittel höhere Erträge erwirtschaften als der von uns garantierte Mindestzinssatz (siehe Ziffer 7). Ferner können Überschüsse auch dadurch entstehen, dass die Kosten (siehe Ziffer 5) und die Lebenserwartung nied- riger sind als ursprünglich kalkuliert. Um eine möglichst gerechte Überschusszuteilung vornehmen zu können, bilden wir Gruppen gleichar- tiger Versicherungen. Damit wird berücksichtigt, dass verschiedene Versicherungsarten in unter- schiedlichem Maße zu dem von uns insgesamt erwirtschafteten Überschuss beitragen. Zu welcher Gruppe Ihr Vertrag gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Den jeweiligen Gruppen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde wacht, Überschüsse zugeordnet, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir sodann auf die einzelnen Gewinngruppen Versicherungs- verträge verteilen. In welchem Umfang Ihre Versicherung hieran teilnimmt, wird nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen berechnet und ist abhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge und weiteren Vertragsgrundlagen wie dem Rentenbeginn und der Rentenhöhe. Die Überschusszuteilung zugunsten Ihrer Versicherung vollzieht sich in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung folgenden Schritten: Jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgt bis zum Rentenbeginn eine Zuteilung von Überschüssen beigetragen habenzugunsten Ihres Versicherungsvertrags. Diese Überschüsse werden verzinslich ange- legt. Überschüsse und Erträge bilden sodann das aus den Überschüssen gebildete Vorsorgekapital, das — neben weiteren Faktoren — maßgeblich für die Höhe der Ihnen zustehende Rente ist (siehe Zif- fer 9.1). Auch während der Rentenbezugszeit werden aller Voraussicht nach weitere Überschüsse anfallen. Diese werden zur laufenden Erhöhung der Rente verwendet. Da diese Versicherung die Überschussentwicklung nicht zur Entstehung vorhersehbar ist, kann sich die Höhe von zuzuteilenden Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) von Jahr zu Jahr ändern oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiertbei ungünstigen Entwicklungen auch entfallen.

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Überschüsse. Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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Samples: fiseba.de

Überschüsse. Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen und dem übrigen Ergebnis und den KapitalerträgenErgebnis. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90 %. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beiträge der Versicherungsnehmer. Angelegt werden dabei die Beitrags- teile, die nicht zur Absicherung der versicherten Risiken und Deckung der Kosten notwendig sind. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versiche- rungsnehmer aktuell mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 5050 %. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chenabweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- henheranziehen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren un- vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.

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Samples: fiseba.de

Überschüsse. Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, den Kapitalerträgen und dem übrigen Ergebnis und den KapitalerträgenErgebnis. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beiträge der Versicherungsnehmer. Angelegt werden dabei die Beitrags- teile für das Deckungskapital. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistun- gen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich- artige gleichar- tige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver- sicherungen Rentenversi- cherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren un- vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be- stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.

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Überschüsse. Es gibt drei wesentliche Quellen von Überschüssen. Sie hängen direkt mit den Grundlagen zusammen: • Verzinsung: Wir berechnen die Überschüsselegen das Geld unserer Versicherungsnehmer, die auf die Versicherungsnehmer entfallendas wir in den Versicherungsverträgen verwalten, an. Hierbei beachten Die Erträge hieraus schreiben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 90 % gut. • Kalkulation Ihrer Leistungen: Wir beschreiben, dass wir gewisse Annahmen treffen müssen, ob und wie lange wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in versicherten Leistungen zahlen müssen. Stellt sich heraus, dass wir weniger Leistungen auszahlen müssen als angenommen, bleibt Geld übrig. Dieses Geld schreiben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 90 % als Ertrag gut. • Kalkulation der Lebensversicherung in Kosten: Stellt sich heraus, dass wir weniger Kosten benötigen als angenommen, bleibt Geld übrig. Dieses Geld schreiben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 50 % als Ertrag gut. Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt, wie wir unsere Versicherungsnehmer an den Überschüssen der jeweils geltenden FassungIDEAL beteiligen müssen. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem RisikoergebnisDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt mittels Kontrollen sicher, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen dass wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%Regeln einhalten. Die über den Garantiezins hinausgehenden Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehenwerden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahres- abschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der für die Beaufsichtigung von Versicherern zuständigen Behörde, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sindder BaFin, als einzureichen. Eine umfassende Erläuterung, wie wir bei dabei vorgehen, finden Sie in § 4 der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%Versicherungsbedingungen. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem VersicherungsgeschäftVAG wird die staatliche Beaufsichtigung von Versicherern geregelt. Das So ist dort unter anderem festgelegt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verantwortlich dafür ist, diese Beaufsichtigung sicherzustellen. Aktuare sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst Mathematiker, deren Fachgebiet die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten LeistungenVersicherungsmathematik ist. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beilegen auf Basis der Rechnungsgrundlagen das Formel- werk fest, das hinter jedem Versicherungsprodukt steht. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen beiAnhand dieses Formelwerks werden Beitrag und Leistungen berechnet. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasstDer Verantwortliche Aktuar eines Versicherers hat dabei eine herausragende Position. Gleichartige Versicherungen sind Er überwacht zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungeneinen die Richtigkeit der Kalku- lationen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem MaßeZum anderen bestimmt er zum Beispiel, wie viel Geld der Versicherer für die Gewinngruppen zur Entstehung Zahlung von Überschüssen beigetragen habenVersicherungsleistungen bereithalten muss und in welcher Höhe Überschussbeteiligungen gutgeschrieben werden können. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgtdie Funktion des Verantwortlichen Aktuars äußerst wichtig ist, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligtin § 141 VAG geregelt, dass jeder Lebensversicherer einen solchen Aktuar bestellen muss. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragenDort wird ebenfalls geregelt, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen welche Voraussetzungen ein solcher Aktuar erfüllen muss und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiertwelche Aufgaben er hat.

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Überschüsse. Es gibt drei wesentliche Quellen von Überschüssen. Sie hängen direkt mit den Grundlagen zusammen: • Verzinsung: Wir berechnen die Überschüsselegen das Geld unserer Versicherungsnehmer, die auf die Versicherungsnehmer entfallendas wir in den Versicherungsverträgen verwalten, an. Hierbei beachten Die Erträge hier- aus schreiben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 90 % gut. • Kalkulation Ihrer Leistungen: Wir beschreiben, dass wir gewisse Annahmen treffen müssen, ob und wie lange wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in versicherten Leis- tungen zahlen müssen. Stellt sich heraus, dass wir weniger Leistungen auszahlen müssen als angenommen, bleibt Geld übrig. Dieses Geld schreiben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 90 % als Ertrag gut. • Kalkulation der Lebensversicherung in Kosten: Stellt sich heraus, dass wir weniger Kosten benötigen als angenommen, bleibt Geld übrig. Dieses Geld schrei- ben wir unseren Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher Vorschrift zu mindestens 50 % als Ertrag gut. Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt, wie wir unsere Versicherungsnehmer an den Überschüssen der jeweils geltenden FassungIDEAL beteiligen müssen. Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem RisikoergebnisDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt mittels Kontrollen sicher, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Überschüsse aus dem Risikoergebnis: Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili- gen dass wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%Regeln einhalten. Die über den Garantiezins hinausgehenden Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis: Diese entstehenwerden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahres- abschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der für die Beaufsichtigung von Versicherern zuständigen Behörde, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sindder BaFin, als einzureichen. Eine umfassende Erläuterung, wie wir bei dabei vorgehen, finden Sie in § 4 der Tarifkalkulation angenommen haben. An diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%Versicherungsbedingungen. Im gleichen Umfang beteili- gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem VersicherungsgeschäftVAG wird die staatliche Beaufsichtigung von Versicherern geregelt. Das So ist dort unter anderem festgelegt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verantwortlich dafür ist, diese Beaufsichtigung sicherzustellen. Aktuare sind zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen. Überschüsse aus Kapitalerträgen: Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst Mathematiker, deren Fachgebiet die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten LeistungenVersicherungsmathematik ist. Sie trägt da- her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beilegen auf Basis der Rechnungsgrundlagen das Formel- werk fest, das hinter jedem Versicherungsprodukt steht. Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen beiAnhand dieses Formelwerks werden Beitrag und Leistungen berechnet. Wir haben deshalb gleich- artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasstDer Verantwortliche Aktuar eines Versicherers hat dabei eine herausragende Position. Gleichartige Versicherungen sind Er überwacht zum Beispiel Rentenver- sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungeneinen die Richtigkeit der Kalku- lationen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in dem MaßeZum anderen bestimmt er zum Beispiel, wie viel Geld der Versicherer für die Gewinngruppen zur Entstehung Zahlung von Überschüssen beigetragen habenVersicherungsleistungen bereithalten muss und in welcher Höhe Überschussbeteiligungen gutgeschrieben werden können. Da diese Versicherung nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgtdie Funktion des Verantwortlichen Aktuars äußerst wichtig ist, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen beteiligtin § 141 VAG geregelt, dass jeder Lebensversicherer einen solchen Aktuar bestellen muss. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragenDort wird ebenfalls geregelt, besteht insoweit kein Anspruch auf die Überschussbeteiligung. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse • schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder • wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen welche Voraussetzungen ein solcher Aktuar erfüllen muss und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei- chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie- hen, um im Interesse der Versicherten • einen drohenden Notstand abzuwenden, • unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge- meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder • die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück- stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiertwelche Aufgaben er hat.

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