Bewertungsreserven. Aus der Differenz zwischen den nach dem Nie- derstwertprinzip angesetzten Buchwerten und den höheren Marktwerten von Kapitalanlagen ergeben sich die Bewertungsreserven.
Bewertungsreserven. Der nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete Betrag kann sich gege- benenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteilten →Bewertungsre- serven erhöhen (siehe Ziffer 2.3).
Bewertungsreserven. Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der ent- steht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausge- wiesen sind. Börsentage sind die Tage, an denen an einer bestimmten Börse Handel stattfindet. Als dauerhaft (nahe) Angehörige bezeichnen wir Personen, deren Angehörigenstatus im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) Versicherungsteuergesetz (VersStG) auch nach der Beendigung des den Angehörigenstatus begründenden Näheverhältnisses (z.B. durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Pflegekindverhältnis, eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft, Verlöbnis) rechtlich bestehen bleibt. Keine dauerhaft (nahe) Angehörigen sind daher z.B. Pflegekinder, Verlobte, Stiefkinder, Stiefeltern und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft.
Bewertungsreserven. Wenn Sie für die Verwendung der Überschussanteile einen Ansammlungsbonus vereinbart haben, kann sich der Betrag nach Absatz 4 gegebenenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteil- ten →Bewertungsreserven erhöhen (siehe Ziffer 2.3).
Bewertungsreserven. Woraus entstehen Bewertungsreserven? Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Anlagen, in die wir das Geld aus den Versicherungsverträgen investieren, über dem Wert liegt, der im Geschäftsbericht ausgewiesen ist. Vereinfacht ausgedrückt: Der aktuelle Preis der Anlagen ist höher als der Kaufpreis. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu.
Bewertungsreserven. Wir teilen Ihrem Vertrag während der flexiblen Rentenpha- se monatlich den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Hierzu legen wir jedes Jahr ei- nen Bewertungsreservensatz fest und veröffentlichen ihn in unserem Geschäftsbericht. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewer- tungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Bewertungsreserven. Bei Beendigung des Vertrages während der Ansparphase (etwa durch Kündigung oder Tod) oder bei Rentenbeginn erhalten Sie die Ihrem Vertrag zugeortneten Bewertungsreserven gemäß § 2 Absatz 3b, mindestens jedoch die Mindestbeteiligung (s.u.) aus- gezahlt bzw. zugeteilt. Hierzu ermitteln wir zunächst die bei Rentenbeginn oder bei Beendigung des Vertrages im Unternehmen vorhandenen, vertei- lungsfähigen Bewertungsreserven nach handelsrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem verursachungs- orientierten Verfahren. Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde gelegten Stichtage werden jedes Jahr für das darauf folgende Jahr bestimmt und im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Für die Ermittlung des auf den Vertrag entfallenden Anteils an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven wird jährlich die sich aus den Vertrag ergebende Summe des Deckungskapitals und der laufenden Überschussanteile (Gesamtleistung) errechnet. Bei Rentenbeginn oder bei Beendigung des Vertrages errechnet sich der Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven aus dem Verhältnis der über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen des Vertrages zu den Gesamtleistungen aller anspruchsberech- tigten Verträge.
Bewertungsreserven. Wir beteiligen Sie nach einem verursachungsorien- tierten Verfahren an den [→] Bewertungsreserven. Wir ermitteln jeden Monat neu, welche Bewertungsreser- ven wir nach den gesetzlichen Vorschriften verteilen können. Die ermittelten Bewertungsreserven ordnen wir den einzelnen Verträgen zu. Dabei berücksichtigen wir, wie die Verträge zur Bildung von Bewertungsre- serven beigetragen haben. Wir ermitteln und verteilen die Bewertungsreserven so, wie im Gesetz vorgesehen (siehe § 153 Versicherungsvertragsgesetz). Den ge- nauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Die laufenden Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsver- sicherung tragen nicht zur Bildung von Kapital bei. Sie dienen zur Deckung des Risikos und der Kosten. Des- halb erfolgt kein systematischer Aufbau von Bewer- tungsreserven. Nur wenn Sie die Überschüsse verzinslich anlegen (siehe Absatz 4), können Bewertungsreserven für das verzinslich angelegte Guthaben entstehen. Wenn der [→] Versicherte stirbt oder der Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Wenn der Versicherte berufsunfähig ist, erhöhen wir mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven die Be- rufsunfähigkeitsrente. Dies geschieht, indem wir die jährlichen [→] Überschussanteile erhöhen. Die Höhe der zusätzlichen Überschussanteile ermitteln wir jähr- lich neu.
Bewertungsreserven. Wir beteiligen Sie bei Rentenbeginn und während der Rentendauer an den [→] Bewertungsreserven. Mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven erhöhen wir Ihre lebenslange Rente. Wenn Sie vor Rentenbeginn sterben sollten, erhöhen wir mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven die Rente an die [→] leistungsberechtigten Hinter- bliebenen. Wir ermitteln jeden Monat neu, welche Bewertungs- reserven wir nach gesetzlichen Vorschriften verteilen können. Die ermittelten Bewertungsreserven ordnen wir den einzelnen Verträgen zu. Dabei berücksichti- gen wir, wie die Verträge zur Bildung von Bewer- tungsreserven beigetragen haben. Wir ermitteln und verteilen die Bewertungsreserven so, wie im Gesetz vorgesehen (siehe § 153 Versicherungsvertragsge- setz). Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bitte beachten Sie: Die Höhe der Bewertungsreser- ven hängt davon ab, wie sich die Kapitalmärkte ent- wickeln. Weil die Kapitalmärkte schwanken, kann Ihre Beteiligung höher oder niedriger ausfallen. Sie kann sogar ganz entfallen. Auch aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise ent- fällt.
Bewertungsreserven. Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der entsteht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind.