Bewertungsreserven Musterklauseln

Bewertungsreserven. Aus der Differenz zwischen den nach dem Nie- derstwertprinzip angesetzten Buchwerten und den höheren Marktwerten von Kapitalanlagen ergeben sich die Bewertungsreserven.
Bewertungsreserven. Der nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete Betrag kann sich gege- benenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteilten →Bewertungsre- serven erhöhen (siehe Ziffer 2.3).
Bewertungsreserven. Als Bewertungsreserven bezeichnen wir den Wert, der ent- steht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausge- wiesen sind. Börsentage sind die Tage, an denen an einer bestimmten Börse Handel stattfindet. Als dauerhaft (nahe) Angehörige bezeichnen wir Personen, deren Angehörigenstatus im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) Versicherungsteuergesetz (VersStG) auch nach der Beendigung des den Angehörigenstatus begründenden Näheverhältnisses (z.B. durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Pflegekindverhältnis, eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft, Verlöbnis) rechtlich bestehen bleibt. Keine dauerhaft (nahe) Angehörigen sind daher z.B. Pflegekinder, Verlobte, Stiefkinder, Stiefeltern und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft.
Bewertungsreserven. (6) Wir beteiligen Sie nach einem verursachungsori- entierten Verfahren an den [→] Bewertungsreserven. Wir ermitteln jeden Monat neu, welche Bewertungsre- serven wir nach den gesetzlichen Vorschriften vertei- len können. Die ermittelten Bewertungsreserven ord- nen wir den einzelnen Verträgen zu. Dabei berück- sichtigen wir, wie die Verträge zur Bildung von Be- wertungsreserven beigetragen haben. Wir ermitteln und verteilen die Bewertungsreserven so, wie im Ge- setz vorgesehen (siehe § 153 Versicherungsvertrags- gesetz). Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Die laufenden Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits- versicherung tragen nicht zur Bildung von Kapital bei. Sie dienen zur Deckung des Risikos und der Kosten. Deshalb erfolgt kein systematischer Aufbau von Be- wertungsreserven. Nur wenn Sie die Überschüsse verzinslich anlegen (siehe Absatz 4), können Bewertungsreserven für das verzinslich angelegte Guthaben entstehen. Wenn der [→] Versicherte stirbt oder der Vertrag endet, zahlen wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Wenn der Versicherte berufsunfähig ist, erhöhen wir mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven die Berufsunfähigkeitsrente. Dies geschieht, indem wir die jährlichen [→] Überschussanteile erhöhen. Die Höhe der zusätzlichen Überschussanteile ermitteln wir jährlich neu.
Bewertungsreserven. (7) Wir beteiligen Sie zu folgenden Zeitpunkten an den Bewertungsreserven: – wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt. – wenn Sie den Vertrag vor Rentenbeginn kündigen. – bei Rentenbeginn, unabhängig davon, ob Sie eine lebenslange Rente oder eine einmalige Auszahlung wählen. – während der Rentendauer. Wir ermitteln jeden Monat neu, welche Bewertungs- reserven wir nach gesetzlichen Vorschriften verteilen können. Die ermittelten Bewertungsreserven ordnen wir den einzelnen Verträgen zu. Dabei berücksichti- gen wir, wie die Verträge zur Bildung von Bewer- tungsreserven beigetragen haben. Wir ermitteln und verteilen die Bewertungsreserven so, wie im Gesetz Auch während der Rentendauer beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven. Dies geschieht, indem wir die jährlichen [→] Überschussanteile nach Rentenbe- ginn erhöhen. Die Höhe der zusätzlichen Überschuss- anteile ermitteln wir jährlich neu. vorgesehen (siehe § 153 Versicherungsvertragsge- ‌ setz). Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bitte beachten Sie: Die Höhe der Bewertungsreser- ven hängt davon ab, wie sich die Kapitalmärkte ent- wickeln. Weil die Kapitalmärkte schwanken, kann Ihre Beteiligung höher oder niedriger ausfallen. Sie kann sogar ganz entfallen. Auch aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise ent- fällt. Um die Schwankungen der Bewertungsreserven aus- zugleichen, bilden wir eine [→] Anwartschaft für einen [→] Sockelbetrag. Diese Anwartschaft steigt monatlich um einen Prozentsatz. Diesen berechnen wir auf das Guthaben zum Ende des vorherigen Mo- nats. Bis wir Sie an den Bewertungsreserven beteili- gen, können wir den Prozentsatz ändern und die Höhe der Anwartschaft neu festsetzen. Dies gilt auch für vergangene [→] Versicherungsjahre. Wenn der Versicherte vor Rentenbeginn stirbt, erhö- hen wir die Rente an die [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen. Wir verrenten die Beteiligung an den Bewertungsreserven, mindestens den [→] Rück- kaufswert des Sockelbetrags. Wenn Sie den Vertrag kündigen, gilt: Wir zahlen die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus, mindes- tens den Rückkaufswert des Sockelbetrags. Bitte beachten Sie: In folgenden Fällen zahlen wir keinen Rückkaufswert des Sockelbetrags: – während des ersten Drittels der vereinbarten Dauer bis zum Rentenbeginn, – längstens in den ersten zehn Jahren der Laufzeit des Vertrags. Wie wir b...
Bewertungsreserven. Wenn Sie für die Verwendung der Überschussanteile einen Ansammlungsbonus vereinbart haben, kann sich der Betrag nach Absatz 4 gegebenenfalls um die Ihrer Versicherung zugeteil- ten →Bewertungsreserven erhöhen (siehe Ziffer 2.3).
Bewertungsreserven. In der Rentenbezugszeit erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven pauschal durch eine erhöhte De- klaration des Zinsüberschusssatzes.
Bewertungsreserven. Woraus entstehen Bewertungsreserven? Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Anlagen, in die wir das Geld aus den Versicherungsverträgen investieren, über dem Wert liegt, der im Geschäftsbericht ausgewiesen ist. Vereinfacht ausgedrückt: Der aktuelle Preis der Anlagen ist höher als der Kaufpreis. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu.
Bewertungsreserven. Bei Beendigung des Vertrages während der Ansparphase (etwa durch Kündigung oder Tod) oder bei Rentenbeginn erhalten Sie die Ihrem Vertrag zugeortneten Bewertungsreserven gemäß § 2 Absatz 3b, mindestens jedoch die Mindestbeteiligung (s.u.) aus- gezahlt bzw. zugeteilt. Hierzu ermitteln wir zunächst die bei Rentenbeginn oder bei Beendigung des Vertrages im Unternehmen vorhandenen, vertei- lungsfähigen Bewertungsreserven nach handelsrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem verursachungs- orientierten Verfahren. Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde gelegten Stichtage werden jedes Jahr für das darauf folgende Jahr bestimmt und im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht. Für die Ermittlung des auf den Vertrag entfallenden Anteils an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven wird jährlich die sich aus den Vertrag ergebende Summe des Deckungskapitals und der laufenden Überschussanteile (Gesamtleistung) errechnet. Bei Rentenbeginn oder bei Beendigung des Vertrages errechnet sich der Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven aus dem Verhältnis der über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen des Vertrages zu den Gesamtleistungen aller anspruchsberech- tigten Verträge.
Bewertungsreserven. 2Versicherte und Leistungsempfänger werden im Rahmen des Jahresabschlusses gemäß § 211 Abs. 2 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 153 VVG nach Maßgabe des Satzes 12 an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen beteiligt. 3Eine solche Beteiligung erfolgt nur insofern als der Verantwortliche Aktuar nachweist, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge dadurch nicht gefährdet wird. 4Insbesondere hat er hierbei den Erhalt einer ausreichenden Kapitalausstattung, die Erfüllung aufsichts- rechtlicher Regelungen hierzu einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve, ggf. eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. 5Die Höhe der saldierten Bewertungsreserven wird zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres jährlich neu ermittelt. 6Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren zugeordnet und bei Beendigung des Vertrages bzw. bei Rentenbeginn den Verträgen zugeteilt; eine Beteiligung der Leistungsempfänger an den Bewertungsreserven erfolgt jährlich. 7Die Zuteilung der Bewertungsreserven erfolgt jeweils mittels Auszahlung eines Einmalbetrages.