Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. 2 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag 3 Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig geeignete Massnahmen zum Abbau zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungs- grads vereinbaren. 4 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. 5 Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. 6 Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- chen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Positive GLAZ-Zeiten gelten nicht als Überstunden.
2 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag.
3 Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen her- angezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig rechtzei- tig geeignete Massnahmen zum Abbau bzw. zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungs- grads Beschäfti- gungsgrads vereinbaren.
4 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten geleis- teten Stunden.
5 Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung Vermei- dung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. .
6 Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- chen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation Kompensati- on möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. 7 Überstunden und Überzeit werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
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Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
2 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag.
3 Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache Abspra- che über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig geeignete Massnahmen zum Abbau zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungs- grads Beschäftigungsgrads vereinbaren.
4 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden.
5 Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. .
6 Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- chen ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
7 Überstunden und Überzeit werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
2 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag
3 Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen her- angezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig rechtzei- tig geeignete Massnahmen zum Abbau zur Begrenzung der Anzahl Überstunden Überstun- den und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungs- grads Beschäftigungsgrads vereinbaren.
4 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten geleis- teten Stunden.
5 Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung Vermei- dung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. .
6 Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- chen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation Kompensati- on möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. 7 Überstunden und Überzeit werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag