Überstundenzuschläge. Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent zu bezahlen. Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in die Zeit vor 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75%ige Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75%ige Zuschlag für die dritte und folgenden Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %. Überstunden an Feiertagen – das sind Arbeitsleistungen, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag
Überstundenzuschläge. Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein 6.1 Angeordnete Überstunden sind mit einer Grund- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teil- zeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitneh- merInnen festgesetzten täglichen Arbeitszeit über- schritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Höhe von Regel 50 Prozent zu bezahlen. Die dritte und die folgenden %; Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in die Zeit vor 19 von 20:00 bis 6:00 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen fallen, mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75%ige Solche mit 100 % Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tagabzu- geltende Überstunden dürfen durch Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, soweit Über- stundenpauschalien) nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht geschmälert werden, aus- genommen sind Reise- und Lenkzeiten (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc§§ 21 f).). Bei
6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75%ige Zuschlag für im Anschluss an die dritte und folgenden Nachtschicht Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitetgeleistet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %, auch wenn diese Überstun- den nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entloh- nung dieser Überstunden an Feiertagen – das darf durch Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über- stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus- genommen sind ArbeitsleistungenReise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstun- den, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem ei- nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100 % Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Verein- barungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmä- lert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzei- ten (§§ 21 f).
6.4 Wird ein/e ArbeitnehmerIn zur Leistung von Über- stundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zu- rückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag von 100 %. Außerdem erhält der/die ArbeitnehmerIn die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 oh- ne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz des Fahrgeldes zu. Eine „Zurückberufung“ liegt nicht vor, wenn dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn be- reits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er/ sie am nächsten Tag zu bezahleneiner Arbeit zu erscheinen hat.
6.5 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit der Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 und einem Zu- schlag von 200 % entlohnt. Bestehen Als Überstunden an ge- setzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser Über- stunden darf durch Pauschalentlohnungsvereinbarun- gen (All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauscha- lien) nicht geschmälert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
6.6 Grundlage für die Berechnung der Grundvergü- tung für Überstunden und der Überstundenzuschläge ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß § 13 Pkt 1, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142 und bei der 36-Stunden-Woche 1/134 des Monatsloh- nes bzw -gehaltes für 1 Arbeitsstunde. Xx Xxxxxxx xxxx § 00 XXX. Die Festlegung der Berechnungsgrundlage (Entgeltbegriff im Betrieb Sinne des Arbeitnehmers § 10 AZG) bei Berech- nung der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Überstunden laut 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschal- entlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt abweichend von Pkt 6.6 einer Betriebsvereinba- rung – bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelver- einbarung – vorbehalten.
6.7 Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Mo- natslöhne/-gehälter hinausgehenden kollektivver- traglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Grundvergütung für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen SatzesÜberstunden und der Überstun- denzuschläge bereits berücksichtigt.
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Samples: Kollektivvertrag
Überstundenzuschläge. Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein 6.1 Angeordnete Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten AN festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Höhe von Regel 50 Prozent zu bezahlen. Die dritte und die folgenden %; Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in die Zeit vor 19 von 20 bis 6 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen fallen, mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75%ige Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Bei
6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75%ige Zuschlag für im Anschluss an die dritte und folgenden Nachtschicht Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitetgeleistet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %. , auch wenn diese Überstunden an Feiertagen – das sind Arbeitsleistungennicht in die Zeit nach 20 Uhr fallen.
6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstunden, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. entlohnt.
6.4 Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages ein/e AN zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, Überstundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zurückberufen, so sind diese gebührt in jedem Fall ein Zuschlag von 100 %. Außerdem erhält der/die AN die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit mit der normalen Grundvergütung gemäß Punkt 6.6 ohne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz des Fahrgeldes zu. Eine "Zurückberufung" liegt nicht vor, wenn dem/der betreffenden AN bereits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er/sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen hat.
6.5 Überstunden in diesem Zeitraum an gesetzlichen Feiertagen werden mit der Grundvergütung gemäß Punkt 6.6 und einem Zuschlag von 100 200 % zu bezahlenentlohnt. Bestehen im Betrieb Als Überstunden an gesetzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt.
6.6 Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung für Überstunden und der Überstundenzuschläge ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß § 13, 2. Satz – bei der 38- Stunden-Woche 1/142 und bei der 36-Stunden-Woche 1/134 des Arbeitnehmers Monatslohns für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes1 Arbeitsstunde. Xx xxxxxxx xxxx § 00 XXX.
6.7 Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Monatslöhne/-gehälter hinausgehenden kollektivvertraglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Grundvergütung für Überstunden und der Überstundenzuschläge bereits berücksichtigt.
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Samples: Kollektivvertrag
Überstundenzuschläge. Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein 6.1 Angeordnete Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten AN festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Höhe von Regel 50 Prozent zu bezahlen. Die dritte und die folgenden %; Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in die Zeit vor 19 von 20 bis 6 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen fallen, mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75%ige Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Bei
6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75%ige Zuschlag für im Anschluss an die dritte und folgenden Nachtschicht Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitetgeleistet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. X. Xxxx- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.). Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %. , auch wenn diese Überstunden an Feiertagen – das sind Arbeitsleistungennicht in die Zeit nach 20 Uhr fallen.
6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstunden, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. entlohnt.
6.4 Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages ein/e AN zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, Überstundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zurückberufen, so sind diese gebührt in jedem Fall ein Zuschlag von 100 %. Außerdem erhält der/die AN die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit mit der normalen Grundvergütung gemäß Punkt 6.6 ohne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz des Fahrgeldes zu. Eine "Zurückberufung" liegt nicht vor, wenn dem/der betreffenden AN bereits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er/sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen hat.
6.5 Überstunden in diesem Zeitraum an gesetzlichen Feiertagen werden mit der Grundvergütung gemäß Punkt 6.6 und einem Zuschlag von 100 200 % zu bezahlenentlohnt. Bestehen im Betrieb Als Überstunden an gesetzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt.
6.6 Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung für Überstunden und der Überstundenzuschläge ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß § 13, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142 und bei der 36-Stunden-Woche 1/134 des Arbeitnehmers Monatslohns für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes1 Arbeitsstunde. Xx xxxxxxx xxxx § 00 XXX.
6.7 Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Monatslöhne/-gehälter hinausgehenden kollektivvertraglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Grundvergütung für Überstunden und der Überstundenzuschläge bereits berücksichtigt.
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