Common use of Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Clause in Contracts

Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenKapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des AnlegersAnle- gers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungs- gesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert inves- tiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert in- vestiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können kön- nen Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenKapitalverwaltungsgesell- schaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des AnlegersAn- legers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapi- talverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungs-gesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung Über- tragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgebenzurück- geben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen Rah- men der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenVerwaltungsgesellschaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert in- vestiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallenan- fallen.

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Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über- tragenübertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger muss aber im Rahmen der Übertragung Über- tragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgebenzurück- geben. Hierbei können Ertragssteuern Ertragsteuern anfallen.

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