Verfahrensgrundsätze. 1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbe- werbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Verfahrensgrundsätze. Ist der Bewilligungsempfänger eine juristische Person des Privatrechts, die wie eine öf- fentlich-rechtliche juristische Person behandelt wird (Ziff. 2.2.3), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Hochschule, sind die bewilligten Mittel einschließlich der Programmpauschale über den Haushalt der Einrichtung nach den für diese Einrich- tung geltenden haushalts- und kassenrechtlichen beziehungsweise zuwendungsrechtli- chen Bestimmungen zu bewirtschaften, soweit sich nicht etwas anderes aus diesen Ver- wendungsrichtlinien oder der Bewilligung ergibt. Alle anderen Bewilligungsempfänger bewirtschaften die Mittel unter Beachtung der je- weils geltenden Regelungen der Verwendungsrichtlinien der DFG.
Verfahrensgrundsätze. 1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Ver- fahrensgrundsätze:
a Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
Verfahrensgrundsätze. 12.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensordnung des zustän- digen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.
12.2.2 Es sind die Verfahrensgrundsätze des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren zu beachten.
Verfahrensgrundsätze. Als Prinzipien im Verkehr zwischen der ANV einerseits und den Vorge- setzten und der Geschäftsleitung andererseits gelten: • Gründliche, objektive Abklärung des Tatbestandes in sachlicher und persönlicher Hinsicht. • Verhalten nach Treu und Glauben sowohl während der Diskussion wie nach gefälltem Entscheid sowie voller Einsatz bei der Durch- führung der gemeinsam getroffenen Lösung. • Streben nach Lösungen, welche den Arbeitsfrieden und das Be- triebsklima stärken, die gute Kameradschaft fördern und zu einem Vertrauensverhältnis mit den Vorgesetzten und zu einer Verbun- denheit mit dem Betrieb führen. Der Konkurrenzfähigkeit des Be- triebes ist Rechnung zu tragen. • Mit ihrer Mitwirkung übernimmt die ANV die Mitverantwortung für im Kompetenzbereich ihrer Mitbestimmung getroffenen Ent- scheide und für deren Durchsetzung.
Verfahrensgrundsätze. 11.1 Für Leistungen in der Schweiz hält der Anbieter für seine Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen die Arbeitsschutzbestimmung und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung ein. Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Frau und Xxxx in Bezug auf die Lohn- gleichheit. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalar- beitsverträge, wo diese fehlen die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedin- gungen.
11.2 Hält der Anbieter die Verfahrensgrundsätze nicht ein, so schuldet er eine Konventional- strafe. Sie beträgt 10% der Vertragssumme, mindestens 3’000 Franken, aber höchstens 100’000 Franken.
Verfahrensgrundsätze. (1) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement beruht auf den Prinzipien Freiwillig- keit, Dialog und Konsens. Die gesetzlichen Vorschriften des § 84 Abs. 2 SGB IX verpflich- ten den Arbeitgeber/Dienstherrn und die Beschäftigungsvertretungen gemeinsam zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber/Dienstherr hat die Aufgabe,
(2) Die Beschäftigtenvertretungen (§ 93 SGB IX), bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, sind am Prozess beteiligt und wachen dar- über, dass der Arbeitgeber/Dienstherr die ihm nach § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt. Sie sind daher regelmäßig und rechtzeitig über Langzeiterkrankungen und jedes Angebot zu einem Präventionsgespräch zu informieren.
(3) Das Angebot zu einem Betrieblichen Eingliederungsverfahren erfolgt schriftlich, die Einleitung des Verfahrens bedarf der schriftlichen Zustimmung des/der betroffenen Be- schäftigten. Jede/Jeder Beschäftigte kann das Eingliederungsverfahren ohne Angabe von Gründen ablehnen oder trotz erfolgter Zustimmung abbrechen. Dies darf nicht zu ih- ren/seinen Lasten gewertet werden, insbesondere ist es unzulässig, hieraus arbeitsrechtli- che oder dienstrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
(4) Die/Der Beschäftigte kann die/den vorgeschlagene/n Gesprächspartner/in für das Erstgespräch und bei weiteren Gesprächen ablehnen und eigene Vorschläge für Ge- sprächspartner/innen einbringen.
Verfahrensgrundsätze. Über die Einleitung und Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, deren Beantragung bzw. einer Beratung gem. § 13 sowie gemäß § 8 i. V. m. Anlage 1 sind der betroffene Arzt oder die betroffene Einrichtung sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten unverzüglich von Amts wegen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Einleitung von Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren ist der Arzt auf die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer Frist von 6 Wochen hinzuweisen. Die Prüfungsstelle kann nach Ablauf dieser Frist auch ohne erfolgte Stellungnahme entscheiden. Über eine Stellungnahme ist der Antragsteller zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Der Arzt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er die Anerkennung weiterer Praxisbesonderheiten im Rahmen der Prüfungen nach § 8 beantragen kann. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw. deren Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen den Verfahrensbeteiligten auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen zuzuleiten.
Verfahrensgrundsätze. 12.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensord- nung des Deutschen Sportschiedsgerichts durchgeführt.
12.2.2 Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten:
(a) eine zügige Durchführung des Verfahrens;
(b) eine Besetzung des Disziplinarorgans mit fairen und unparteilichen Personen;
(c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen;
(d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen angemessen und rechtzeitig informiert zu werden;
(e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung zu nehmen;
(f) das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugenaussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden;
(g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers;
(h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die ins-besondere die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert.
Verfahrensgrundsätze. 1Die Schlichtungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten ge- wahrt bleiben. 2Die Mitglieder der Schlich- tungsstelle und die weiteren in die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens eingebunde- nen Personen sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 3Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.