Verfahrensgrundsätze Musterklauseln

Verfahrensgrundsätze. 1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
Verfahrensgrundsätze. Ist der Bewilligungsempfänger eine juristische Person des Privatrechts, die wie eine öf- fentlich-rechtliche juristische Person behandelt wird (Ziff. 2.2.3), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Hochschule, sind die bewilligten Mittel einschließlich der Programmpauschale über den Haushalt der Einrichtung nach den für diese Einrich- tung geltenden haushalts- und kassenrechtlichen beziehungsweise zuwendungsrechtli- chen Bestimmungen zu bewirtschaften, soweit sich nicht etwas anderes aus diesen Ver- wendungsrichtlinien oder der Bewilligung ergibt. Alle anderen Bewilligungsempfänger bewirtschaften die Mittel unter Beachtung der je- weils geltenden Regelungen der Verwendungsrichtlinien der DFG.
Verfahrensgrundsätze. 11.1 Für Leistungen in der Schweiz hält der Anbieter für seine Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen die Arbeitsschutzbestimmung und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung ein. Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Frau und Xxxx in Bezug auf die Lohn- gleichheit. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalar- beitsverträge, wo diese fehlen die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedin- gungen.
Verfahrensgrundsätze. 12.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.
Verfahrensgrundsätze. 1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Ver- fahrensgrundsätze:
Verfahrensgrundsätze. (1) Über die Einleitung und Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, deren Beantragung bzw. einer Beratung gem. § 13 sowie gemäß § 8 i. V. m. Anlage 1 sind der betroffene Arzt oder die betroffene Einrichtung sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten unverzüglich von Amts wegen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Einleitung von Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren ist der Arzt auf die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb einer Frist von 6 Wochen hinzuweisen. Die Prüfungsstelle kann nach Ablauf dieser Frist auch ohne erfolgte Stellungnahme entscheiden. Über eine Stellungnahme ist der Antragsteller zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Der Arzt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er die Anerkennung weiterer Praxisbesonderheiten im Rahmen der Prüfungen nach § 8 beantragen kann. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw. deren Beantragung sind die erforderlichen Unterlagen den Verfahrensbeteiligten auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen zuzuleiten.
Verfahrensgrundsätze. Als Prinzipien im Verkehr zwischen der ANV einerseits und den Vorge- setzten und der Geschäftsleitung andererseits gelten: • Gründliche, objektive Abklärung des Tatbestandes in sachlicher und persönlicher Hinsicht. • Verhalten nach Treu und Glauben sowohl während der Diskussion wie nach gefälltem Entscheid sowie voller Einsatz bei der Durch- führung der gemeinsam getroffenen Lösung. • Streben nach Lösungen, welche den Arbeitsfrieden und das Be- triebsklima stärken, die gute Kameradschaft fördern und zu einem Vertrauensverhältnis mit den Vorgesetzten und zu einer Verbun- denheit mit dem Betrieb führen. Der Konkurrenzfähigkeit des Be- triebes ist Rechnung zu tragen. • Mit ihrer Mitwirkung übernimmt die ANV die Mitverantwortung für im Kompetenzbereich ihrer Mitbestimmung getroffenen Ent- scheide und für deren Durchsetzung.
Verfahrensgrundsätze. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah- rensgrundsätze:
Verfahrensgrundsätze. (1) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement beruht auf den Prinzipien Freiwillig- keit, Dialog und Konsens. Die gesetzlichen Vorschriften des § 84 Abs. 2 SGB IX verpflich- ten den Arbeitgeber/Dienstherrn und die Beschäftigungsvertretungen gemeinsam zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber/Dienstherr hat die Aufgabe,
Verfahrensgrundsätze. 12.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensord- nung des Deutschen Sportschiedsgerichts durchgeführt.