Rechte an Erfindungen Musterklauseln

Rechte an Erfindungen. Enthalten Arbeitsergebnisse erfinderische Leistungen, so verpflichtet sich der Lieferant, wenn die Erfindung von einem Arbeitnehmer gemacht wurde, diese rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und die Erfindung auf den Besteller zu übertragen. Der Besteller ist in der Entscheidung frei, ob er Erfindungen auf seinen Namen oder den Namen eines von ihm benannten Dritten für weltweite Schutzrechte anmelden will. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Erklärungen abzugeben und Unterschriften zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Verteidigung von Erfindungen zu leisten. Eine besondere Vergütung ist hierfür nicht vorgesehen.
Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftrag- xxxxxx dem Auftraggeber hiermit ein nicht aus- schließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dau- erhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragneh- mers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftrag- nehmer für den Auftraggeber erstellten Leistun- gen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nut- zung der Leistungen erforderlich ist. Diese Nut- zungsrechte können durch Konzernunternehmen der Daimler AG (§§ 15 ff. AktG) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftraggebers und der Kon- zernunternehmen ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Über- tragung der Nutzungsrechte an Konzernunterneh- men und an Dritte.
Rechte an Erfindungen. Soweit im EVB-IT Erstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung: Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Werkleistungen ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Werkleistungen vertragsgemäß ausüben kann. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an den Werkleistungen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen.
Rechte an Erfindungen. Soweit im EVB-IT Systemvertrag ausschließliche Nutzungsrechte für Individualsoftware* vereinbart sind, gilt für die Rechte an Erfindungen im Zusammenhang mit oder in Gestalt der Individualsoft- ware*, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, sowie für sonstige gewerbliche Schutz- rechte* an der Individualsoftware* folgende Regelung: • Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber solche Erfindungen unverzüglich melden. Der Auf- traggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von 2 Monaten, beginnend mit dem Eingang der Meldung bei ihm, zu erklären, ob er die gemeldete Erfindung zum Patent bzw. Gebrauchsmuster anmelden will. • Wünscht der Auftraggeber eine solche Anmeldung, wird der Auftragnehmer unverzüglich alle zur Inanspruchnahme erforderlichen Schritte durchführen. Der Auftragnehmer wird die aus diesen Erfindungen zustehenden Rechte unverzüglich an den Auftraggeber abtreten. Der Auftraggeber trägt die mit der Inanspruchnahme der Erfindungen ggf. verbundenen notwendigen Kosten. Ne- ben der vertraglich geschuldeten Vergütung für die Erstellung des Gesamtsystems kann der Auf- traggeber eine gesonderte Vergütung jedoch nicht verlangen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die mit dem Erfinder gemäß Arbeitnehmererfindungsgesetz zu treffenden Vereinbarun- gen unmittelbar durch ihn getroffen und die ggf. zu leistenden Arbeitnehmererfindervergütungen unmittelbar durch ihn gezahlt. Sollte eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Erfinder und dem Auftraggeber nicht zustande kommen, wird der Auftragnehmer mit dem Erfinder entspre- chende Vereinbarungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber abschließen; etwai- ge vom Auftragnehmer gezahlte Arbeitnehmererfindervergütungen werden diesem durch den Auftraggeber erstattet. • Nimmt der Auftraggeber die Erfindung nicht in Anspruch, kann der Auftragnehmer darüber verfü- gen, wobei er auf seine Kosten sicherzustellen hat, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte weder durch ihn, noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Er- werber der Erfindung beeinträchtigt werden kann.
Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stellen, dass er eine bei der Durchführung der Leistungen entstandene Erfindung dauerhaft im Rahmen der ihm eingeräumten Nutzungsrechte kostenfrei nutzen kann. Dazu räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, abgegoltenes, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbeschränk- tes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragnehmers an der gemeinschaftlichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Leistungen im Rahmen der einzuräumenden Nutzungsrechte erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstellung von Kopien der Erfindung sowie die Bear- beitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung der Leistungen erforderlich ist. Ist dies nicht möglich, so gelten Ziffer 16.5 und Ziffer 16.6 entspre- chend.
Rechte an Erfindungen. Soweit die Arbeitsergebnisse erfinderische Leistungen beinhalten, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer, falls es sich um eine Arbeitnehmerer- findung handelt, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme sowie zur Übertra- gung der Erfindung auf den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann Xxxxx- dungen nach seiner freien Entscheidung auf seine oder den Namen eines von ihm benannten Dritten weltweit Schutzrechte anmelden. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, für die Erlangung, Aufrechterhaltung und Verteidigung eventuell erforderliche Erklärungen und Unterschriften zu leisten. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Rechte an Erfindungen. 1. Die Fa. Logatec nimmt bei Bearbeitung im Rahmen eines Einzelvertrages entstandene Erfindungen - soweit rechtlich möglich und zulässig - in Anspruch und überträgt diese und die Rechte hieran auf die Schulträgerin. Die Fa. Logatec ist nicht verpflichtet, hierfür ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchzusetzen - es sei denn, die Schulträgerin verlangt es und stellt die Fa. Logatec von den dafür erforderlichen Kosten frei. Sofern rechtlich möglich und zulässig, kann die Schulträgerin auch die Abtretung der Ansprüche verlangen und sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen. Bei freien Erfindungen soll der Erwerb durch die Schulträgerin ermöglicht werden.
Rechte an Erfindungen. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer so zu stel- len, dass er eine bei der Durchführung der Leistun- gen entstandene Erfindung dauerhaft kostenfrei nut- zen kann. Dazu räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber hiermit ein nicht ausschließliches, abge- goltenes, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich un- beschränktes Nutzungsrecht ein, die Erfindung bzw. den Anteil des Auftragnehmers an der gemeinschaft- lichen Erfindung zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstell- ten Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbe- sondere das Recht zur Vervielfältigung. Die Herstel- lung von Kopien der Erfindung sowie die Bearbeitung oder Änderung ist zulässig, soweit dies zur Nutzung NP.20.10.207_PL- AEB-IT - Teil H - Individual-Software-Entwicklung, -Pflege und Anpassung von Software określone powyżej mogą być wykonywane przez pod- mioty należące do grupy kapitałowej Mercedes-Benz Group AG (tzn. spółek powiązanych w rozumieniu art. 4 §1 pkt 5 Kodeksu Spółek Handlowych) lub osoby trzecie tylko w celach określonych potrzebami Zlece- niodawcy oraz tych podmiotów. Powyższe odnosi się również do uprawnienia Zleceniodawcy do przenosze- nia praw określonych powyżej na podmioty powiązane oraz osoby trzecie. der Leistungen erforderlich ist. Diese Nutzungs- rechte können durch Konzernunternehmen der Mer- cedes-Benz Group AG (im Sinne von Art. 4 §1 Pkt. 5 polnischen Gesetzbuches über Handelsgesellschaf- ten) oder durch Dritte allein für Zwecke des Auftrag- xxxxxx und der Konzernunternehmen ausgeübt wer- den. Dies gilt auch für das Recht des Auftraggebers zur Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernun- ternehmen und an Dritte.
Rechte an Erfindungen. Die Rechte an Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, stehen – vorbehalt- lich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen – ausschließlich der nicos zu.
Rechte an Erfindungen. Haftpflicht- versicherung 1Erfindungen, die Mitarbeitende in Ausübung ihrer Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten machen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der BLS. 2Die Mitarbeitenden übertragen der BLS sämtliche Rechte und Teilrechte an immateriellen Gütern, die sie in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht oder in Ausübung der Tätigkeit bei der BLS allein oder zusammen mit anderen erworben haben. Als immaterielle Güter gelten, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit, insbeson- dere Erfindungen inklusive Gelegenheitserfindungen, Muster und Modelle, urheberrechtliche Werke und Software. 3Die BLS hat insbesondere das ausschliessliche, räumlich, zeitlich und sachlich uneingeschränkte Recht, die immateriellen Güter und Teile davon während des Arbeitsverhältnisses und danach zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu nutzen, zu verändern, zu vermieten und zu veräussern. 4Die Mitarbeitenden orientieren die BLS unverzüglich schrift- lich über Gelegenheitserfindungen. Als Gelegenheitserfindun- gen gelten Erfindungen, die Mitarbeitende in Ausübung der Tätigkeit bei der BLS machen, ohne jedoch dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Die BLS teilt der Erfinderin oder dem Erfin- der innert sechs Monaten mit, ob sie die Erfindung freigibt. Wird die Erfindung nicht freigegeben, so leistet die BLS der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine besondere Vergütung, deren Höhe nach den gesamten Umständen festzusetzen ist. Für gegenüber Drittpersonen verursachten Schaden (Perso- nen- und Sachschaden) ist die BLS versichert. Eine allfällige Schadenbeteiligung der involvierten Mitarbeitenden im Rah- men des Selbstbehaltes richtet sich nach Ziffer 29. 1Mitarbeitende sind für den Schaden verantwortlich, den sie der BLS grobfahrlässig oder absichtlich zufügen. 2Das Mass der Sorgfalt, für die Mitarbeitende einzustehen ha- ben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, un- ter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeit ver- langt werden. Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich ebenso nach den Fähigkeiten und Eigenschaften der Mitarbeitenden, die die BLS gekannt hat oder hätte kennen sollen. 3Sollen Mitarbeitende am Schaden beteiligt werden, so wird ihnen dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Den Mitarbeitenden oder deren Vertretung wird Einsicht in die Akten gewährt. Die Schadenbeteiligung und Schadenhöhe kann schriftlich innert 30 ...