Maßgebliche Börse-Definition

Maßgebliche Börse ist die Maßgebliche Börse, wie in § 2 der Produkt- und Basiswertdaten festgelegt. Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Marktbedingungen an der Maßgeblichen Börse, wie etwa die endgültige Einstellung der Notierung des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse und die Notierung an einer anderen Wertpapierbörse oder einer erheblich eingeschränkten Anzahl oder Liquidität, wird die Maßgebliche Börse als die maßgebliche Wertpapierbörse durch eine andere Wertpapierbörse mit einem ausreichend liquiden Handel in dem Basiswert (die "Ersatzbörse") ersetzt; die Berechnungsstelle bestimmt diese Ersatzbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). In diesem Fall sind alle Bezugnahmen auf die Maßgebliche Börse in diesen Wertpapierbedingungen als Bezugnahmen auf die Ersatzbörse zu verstehen.
Maßgebliche Börse ist die [Börse] bzw. jede Rechtsnachfolgerin. Für den Fall, dass der Maßgebliche Futures-Kontrakt nicht mehr an der Maßgeblichen Börse gehandelt wird, bestimmt die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 317 BGB) eine andere Börse als Maßgebliche Börse. Die Bestimmung einer anderen Maßgeblichen Börse wird gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.
Maßgebliche Börse ist die Börse, an welcher die Bestandteile des Basiswerts gehandelt werden und die von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen entsprechend deren Liquidität bestimmt wird. Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Marktbedingungen an der Maßgeblichen Börse, wie etwa die endgültige Einstellung der Notierung der Bestandteile des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse und die Notierung an einer anderen Wertpapierbörse oder einer erheblich eingeschränkten Liquidität, wird die Maßgebliche Börse durch eine andere Wertpapierbörse mit einem ausreichend liquiden Handel in dem Basiswert bzw. seinen Bestandteilen (die "Ersatzbörse") ersetzt; die Berechnungsstelle bestimmt diese Ersatzbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Im Fall einer solchen Ersetzung gilt in diesen Wertpapierbedingungen jeder Bezug auf die Maßgebliche Börse als ein Bezug auf die Ersatzbörse.

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Maßgebliche Börse ist die Börse, an welcher die Bestandteile des Basiswerts gehandelt werden und die von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen entsprechend deren Liquidität bestimmt wird. Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Marktbedingungen an der Maßgeblichen Börse, wie etwa die endgültige Einstellung der Notierung der Bestandteile des Basiswerts an der Maßgeblichen Börse und die Notierung an einer anderen Wertpapierbörse oder einer erheblich eingeschränkten Liquidität, wird die Maßgebliche Börse durch eine andere Wertpapierbörse mit einem ausreichend liquiden Handel in dem Basiswert bzw. seinen Bestandteilen (die "Ersatzbörse") ersetzt; die Berechnungsstelle bestimmt diese Ersatzbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Im Fall einer solchen Ersetzung gilt in diesen Wertpapierbedingungen jeder Bezug auf die Maßgebliche Börse als ein Bezug auf die Ersatzbörse. "Maßgebliche Börse des Liefergegenstands" ist die Maßgebliche Börse des Liefergegenstands, wie in § 2 der Produkt- und Basiswertdaten festgelegt. Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Marktbedingungen an der Maßgeblichen Börse des Liefergegenstands, wie etwa die endgültige Einstellung der Notierung des Liefergegenstands an der Maßgeblichen Börse des Liefergegenstands und die Notierung an einer anderen Wertpapierbörse oder einer erheblich eingeschränkten Liquidität, ist die Berechnungsstelle berechtigt, die Maßgebliche Börse des Liefergegenstands durch eine andere Wertpapierbörse mit einem ausreichend liquiden Handel in dem Liefergegenstand (die "Ersatzbörse des Liefergegenstands") zu ersetzen; die Berechnungsstelle bestimmt diese Ersatzbörse des Liefergegenstands nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Im Fall einer solchen Ersetzung gilt in diesen Wertpapierbedingungen jeder Bezug auf die Maßgebliche Börse des Liefergegenstands als ein Bezug auf die Ersatzbörse des Liefergegenstands. "Nennbetrag" ist der Nennbetrag, wie in § 1 der Produkt- und Basiswertdaten festgelegt.

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