Überprüfung und Rechtsbehelf Musterklauseln

Überprüfung und Rechtsbehelf. Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer Verwaltungsstellen, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand von Waren betreffen, bereit.
Überprüfung und Rechtsbehelf. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungshandelnoder amtliche Entscheidung in Bezug auf die Einfuhr von Waren unverzüglich von gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder administrativen Instanzen oder in Verwaltungsverfahren überprüft werden kann.
Überprüfung und Rechtsbehelf. 1. Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen Recht gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet beziehungsweise unterhalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren müssen unparteiisch und von den mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Stellen oder Behörden unabhängig sein, und die Instanzen dürfen kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.
Überprüfung und Rechtsbehelf. (1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanzen Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren diskriminierungsfrei und unparteiisch durchführen. Diese Instanzen sind unparteiisch und von der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde unabhängig.