Übertragung an Dritte. 9.1 Sky ist berechtigt, die Zahlungsansprüche gegen den Kunden sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag ohne Zustimmung des Kunden an Dritte zu übertra- gen. Im Falle der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten informiert Sky den Kunden 4 Wochen im Voraus. Der Kunde ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung zu kündigen.
9.2 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag nicht ohne Geneh- migung von Sky an Dritte übertragen.
Übertragung an Dritte. Der Abonnent darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (und dem Vertrag über sonstige Dienste) nicht ohne Genehmigung von Sky an Dritte übertragen.
Übertragung an Dritte. Der erste Nutzer der Software ist berechtigt, diese und diesen Vertrag direkt an Dritte zu übertragen. Vor der Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt. Die Übertragung muss die Software und das POL Label umfassen. Der erste Nutzer ist nicht berechtigt, Instanzen der Software zurückzubehalten, sofern er nicht auch eine weitere Lizenz für die Software zurückbehält.
Übertragung an Dritte. 16.1. Wenn die Geschäfte von Fleetcor von einem anderen Unternehmen innerhalb der Fleetcor Gruppe übernommen werden, kann Fleetcor die Rechte und Pflichten, die aus diesem Vertrag hervorgehen, auf das neue Unternehmen übertragen.
16.2. Fleetcor hat das Recht, die Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrag hervorgehen, vollständig oder teilweise an eine dritte Partei zu übertragen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Übertragung den Vertrag zu kündigen. Dritte Parteien im Sinne dieser Klausel sind Unternehmen außerhalb der Fleetcor Gruppe.
Übertragung an Dritte. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Ausgenommen vom Zustimmungserfordernis ist die Übertragung des gesamten Vertrags an einen Rechtsnachfolger und innerhalb des Konzerns; eine solche Übertragung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen
Übertragung an Dritte. Der erste Nutzer der Software ist berechtigt, diese mit diesem Vertrag als Teil einer Übertragung der integrierten Turnkey-Anwendung oder der Reihe von Anwendungen (die „Vereinheitlichte Lösung“), die Ihnen vom Lizenzgeber oder im Namen des Lizenzgebers geliefert wird, ausschließlich als Teil der Vereinheitlichten Lösung direkt an einen anderen Endbenutzer zu übertragen. Vor der Übertragung muss sich der andere Endbenutzer damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt. Der erste Nutzer ist nicht berechtigt, Instanzen der Software zurückzubehalten, sofern er nicht auch eine weitere Lizenz für die Software zurückbehält.
Übertragung an Dritte. Der erste Nutzer der Software ist berechtigt, diese mit diesem Vertrag und CALs direkt an Dritte zu übertragen. Vor der Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt. Der erste Nutzer ist nicht berechtigt, Instanzen der Software zurückzubehalten, sofern er nicht auch eine weitere Lizenz für die Software zurückbehält.
Übertragung an Dritte. Der Auftraggeber ist berechtigt, Dritten ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers einzelne oder sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeits- ergebnissen zu übertragen oder weitere einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
Übertragung an Dritte. Falls Sie die Person sind, für die die Software ursprünglich lizenziert wurde, können Sie berechtigt sein, eine einmalige permanente Übertragung Ihrer Lizenz und der Software an einen anderen Endbenutzer vorzunehmen, vorausgesetzt, Sie behalten keine Kopien der Software bei und Sie halten die Lizenzübertragungsverfahren von Avid ein. Weitere Informationen finden Sie unter xxx.xxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxx. Es können Übertragungsgebühren anfallen. Akademische (siehe Abschnitt 3.5) und Evaluierungslizenzen (siehe Abschnitt 3.6) dürfen nicht verkauft oder übertragen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, wie das geltende Recht eine solche Übertragung als zulässig vorschreibt.
Übertragung an Dritte. (1) Eine Übertragung der Lizenz, der Software oder einzelner Komponenten an Dritte ist ausgeschlossen.